Grundsatzurteile zu fremdüblichen Zinssätzen für konzerninterne Darlehen in Deutschland

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Die Festlegung des richtigen Zinssatzes für Finanzierungstransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bleibt eine der größten Herausforderungen im Bereich der Verrechnungspreise. Im Gegensatz zu externen Darlehen müssen Unternehmen bei konzerninternen Finanzierungen nachweisen, dass die vereinbarten Konditionen marktüblich sind und dem Verhalten unabhängiger Dritter entsprechen. Die BFH-Urteile aus dem Jahr 2021 bieten hierfür eine wichtige Orientierungshilfe: Sie definieren, wie vergleichbare Transaktionen zu identifizieren sind, wie das Kreditrisiko des Darlehensnehmers zu bewerten ist und wie marktübliche Zinssätze fundiert belegt werden können. Das Verständnis dieser Grundsätze ist für Unternehmen unerlässlich, um steuerkonforme und gegenüber der Finanzverwaltung belastbare Verrechnungspreisrichtlinien zu etablieren.
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Peter Schmitz
am
7.1.21
Gründer und Geschäftsführer der smartZebra GmbH. Zuvor war Peter Leiter des Bereichs Unternehmensbewertung bei der Deutschen Bahn (DB) AG und als Berater bei ACXIT Capital Partners tätig.

Einführung

Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei wegweisende Urteile zur Bestimmung fremdüblicher Zinssätze für konzerninterne Darlehen und Gesellschafterdarlehen gefällt. Diese Urteile sind auch Jahre später maßgeblich und bilden im Jahr 2025 weiterhin die Grundlage für Finanzbehörden, Unternehmen und Berater in Deutschland. Ihre Bedeutung liegt in den direkten Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von konzerninternen Darlehen.

Ein zentraler Aspekt dieser Urteile ist die klare Bevorzugung der Preisvergleichsmethode (CUP-Methode), während die Kostenaufschlagsmethode als weniger geeignet eingestuft wurde. Zudem unterstreichen die Urteile die grundlegende Bedeutung des Fremdvergleichsprinzips bei der Festlegung von Zinssätzen für konzerninterne Darlehen. Für Steuerberater und Finanzverantwortliche bedeutet dies: Eine fundierte Kreditrisikoanalyse und eine detaillierte Verrechnungspreisdokumentation sind unerlässlich, damit die gewählten Zinssätze steuerlich anerkannt werden.

Erstes Urteil: Fremdübliche Zinssätze für Konzerndarlehen (BFH-Az. I R 4/17)

In diesem Fall ging es um ein Darlehen einer niederländischen Finanzierungsgesellschaft an ihre deutsche Schwestergesellschaft. Die deutsche Gesellschaft hatte besicherte Bankdarlehen zu niedrigeren Zinssätzen erhalten als das interne Darlehen. Dennoch kürzte die deutsche Finanzverwaltung den Zinsaufwand mit der Begründung, der Zinssatz sei überhöht und nicht fremdüblich. Die Behörde wandte die Kostenaufschlagsmethode anstelle der Preisvergleichsmethode an und argumentierte, die Finanzierungsgesellschaft agiere eher als Vermittler denn als Bank.

Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Entscheidung zunächst. Auf die Revision hin entschied der Bundesfinanzhof jedoch, dass bei der Bestimmung fremdüblicher Zinssätze für konzerninterne Darlehen der Preisvergleichsmethode der Vorrang einzuräumen ist. Zudem sei die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf Einzelbasis zu beurteilen und nicht anhand eines Konzernratings.

Zweites Urteil: Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens (BFH-Az. I R 62/17)

In diesem Fall verfügte eine deutsche Gesellschaft über drei Darlehen: ein besichertes Bankdarlehen zu 4,78 % p.a., ein unbesichertes Lieferantendarlehen zu 10 % p.a. und ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen zu 8 % p.a. Die Finanzverwaltung hielt den Zinssatz des Gesellschafterdarlehens für zu hoch und erkannte lediglich einen Satz von 5 % an, basierend auf dem Bankdarlehen. Die Differenz wurde als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, was das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft erhöhte.

Der BFH entschied jedoch, dass ein direkter Vergleich mit dem Bankdarlehen unzulässig sei, da ein fremder Dritter kein nachrangiges, unbesichertes Darlehen zu denselben Konditionen gewähren würde wie ein vorrangiges, besichertes Darlehen. Die gesetzliche Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist für Verrechnungspreiszwecke unbeachtlich. Auch die enge Verbundenheit zwischen Konzernunternehmen ist auszublenden. Tatsächliche Vereinbarungen mit Dritten, wie das besicherte Bankdarlehen, müssen an die spezifischen Umstände der Transaktionen zwischen nahestehenden Personen angepasst werden, bevor sie als Vergleichswerte dienen können. Damit schloss sich der BFH den OECD-Verrechnungspreisleitlinien an.

Wichtige Grundsätze für konzerninterne Darlehen

  1. Preisvergleichsmethode (CUP-Methode): Bei der Bestimmung fremdüblicher Zinssätze sollte die Preisvergleichsmethode stets vor der Kostenaufschlagsmethode geprüft werden. Dies gilt sowohl für besicherte als auch für unbesicherte konzerninterne Darlehen, unabhängig davon, ob sie von der Muttergesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft gewährt werden.
  2. Kreditrisikobewertung: Maßgeblich ist die Bonität der jeweiligen Konzerngesellschaft, nicht die durchschnittliche Bonität des Konzerns. Eine Konzernbürgschaft, die nicht durch rechtlich bindende Verpflichtungen anderer Konzerneinheiten gestützt wird, sollte nur dann berücksichtigt werden, wenn ein externer Kreditgeber dem Unternehmen eine höhere Bonität beimessen würde als seinem Stand-alone-Rating.
  3. Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen: Bei der Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen schließt die gesetzliche Nachrangigkeit nach deutschem Insolvenzrecht eine Anpassung des Zinssatzes zum Ausgleich der fehlenden Besicherung nicht aus.
  4. Externe Vergleichbarkeit: Ein fremder Dritter würde für ein nachrangiges, unbesichertes Darlehen nicht denselben Zinssatz akzeptieren wie für ein vorrangiges, besichertes Darlehen. Daher ist ein direkter Vergleich von konzerninternen Darlehen mit Bankkrediten in der Regel nicht sachgerecht.

Weitere Hinweise aus der Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Zinssatz für ein konzerninternes Darlehen dem Satz entsprechen muss, der für ein vergleichbares Darlehen zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre. Wesentliche Faktoren sind dabei Darlehenshöhe, Laufzeit, Art (z. B. Fest- oder variabler Zins), Besicherung sowie die Bonität des Kreditnehmers.

PROFI-TIPP: Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes in der Praxis

Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist zu beachten, dass die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze allein nicht ausreichen, um einen fremdüblichen Zinssatz für konzerninterne Darlehen zu ermitteln. Bundesbank-Zinssätze spiegeln einen nahezu risikofreien Basiszins wider und berücksichtigen kein unternehmensspezifisches Risiko.

Zur Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes ist es unerlässlich, einen angemessenen Kreditaufschlag hinzuzurechnen, der das individuelle Kreditrisiko des Darlehensnehmers widerspiegelt. Sowohl der Basiszins als auch der Kreditaufschlag unterliegen Schwankungen und können sich je nach Marktbedingungen und finanzieller Situation des Darlehensnehmers von Jahr zu Jahr ändern. Da die Bundesbank verschiedene Zinssätze veröffentlicht, ist es wichtig, den für die spezifische Transaktion am besten geeigneten Satz auszuwählen. Alternativ kann der risikofreie Basiszins aus Staatsanleihen abgeleitet werden, wie es in der smartZebra-Datenbank umgesetzt ist.

Der fremdübliche Zinssatz ist nicht statisch. Bundesbank-Zinssätze schwanken im Zeitverlauf – das bedeutet, der Basiszins im Jahr 2023 kann von dem im Jahr 2024 abweichen. Auch der unternehmensspezifische Kreditaufschlag ist volatil und sollte regelmäßig neu bewertet werden. Daher ist es entscheidend, den fremdüblichen Zinssatz zum jeweiligen Zeitpunkt der Transaktion zu bestimmen. Die smartZebra-Datenbank ermöglicht es Ihnen, das relevante Datum für die Zinsbestimmung tagesgenau auszuwählen.

Fazit

Die BFH-Urteile vom Mai 2021 bieten klare Orientierung für die Bestimmung fremdüblicher Zinssätze bei konzerninternen Darlehen und Gesellschafterdarlehen in Deutschland. Die Preisvergleichsmethode (CUP-Methode) hat Vorrang und sollte stets die erste Wahl sein, während die Bonität des einzelnen Unternehmens – nicht die des gesamten Konzerns – bewertet werden muss. Diese Urteile bieten eine wichtige Orientierungshilfe für die steuerliche Behandlung konzerninterner Darlehen und tragen zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei.

Für Ihre praktische Arbeit gilt: Der marktübliche Zinssatz setzt sich aus zwei Komponenten zusammen – einem risikofreien Basiszins und einem Kreditaufschlag. Während der Basiszins aus Statistiken der Bundesbank oder Staatsanleihen abgeleitet werden kann, erfordert die Bestimmung des angemessenen Kreditaufschlags eine gründliche Analyse der Bonität des Kreditnehmers.

Da beide Komponenten Marktschwankungen unterliegen, kann der marktübliche Zinssatz von Jahr zu Jahr variieren. Spezialisierte Datenbanken wie smartZebra unterstützen Sie bei diesem komplexen Prozess, indem sie tagesaktuelle Marktdaten und bonitätsspezifische Faktoren bereitstellen.

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Fragen & Antworten

Tax Planning

Bei der Preisvergleichsmethode werden die Zinssätze von Konzerndarlehen mit den Zinssätzen verglichen, die für vergleichbare Darlehen zwischen unabhängigen Dritten gelten würden. Diese Methode gilt als vorrangig für die Bestimmung marktüblicher Zinssätze.

Warum ist die Kosten-Plus-Methode weniger geeignet?

Die Kostenaufschlagsmethode wurde vom BFH als weniger geeignet eingestuft, da sie die tatsächlichen Marktbedingungen weniger präzise widerspiegelt und ungenauer ist als die Preisvergleichsmethode.

Wie sollte die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens bewertet werden?

Die Kreditwürdigkeit sollte auf Basis eines „Stand-alone“-Ratings bewertet werden, das die Bonität des einzelnen Unternehmens unabhängig von der Konzernstruktur berücksichtigt.

Was bedeutet die rechtliche Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen?

Rechtliche Nachrangigkeit bedeutet, dass Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall gegenüber anderen Verbindlichkeiten nachrangig behandelt werden. Dies rechtfertigt einen höheren Zinssatz im Vergleich zu besicherten und vorrangigen Darlehen.

Welche Auswirkungen haben diese Urteile auf die steuerliche Behandlung von Konzerndarlehen?

Die Urteile unterstreichen die Notwendigkeit, bei konzerninternen Darlehen marktübliche Zinssätze anzuwenden. Unternehmen müssen daher ihre Zinssätze sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass diese den Marktbedingungen entsprechen, um steuerliche Anpassungen zu vermeiden.

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