
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. April 2016 (Az. XII ZB 578/14) hat erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren (Ertragswertverfahren). Der BGH hat klargestellt, wie Fremdkapital bei der Ermittlung des Unternehmenswerts zu berücksichtigen ist, insbesondere in familienrechtlichen Bewertungsfällen.
Dem Urteil zufolge dürfen Verbindlichkeiten nicht einfach mit ihrem Nennbetrag vom Unternehmenswert abgezogen werden. Stattdessen müssen die mit den Verbindlichkeiten verbundenen Zinsaufwendungen zunächst in den für die Bewertung herangezogenen Ertragsprognosen berücksichtigt werden. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die Finanzierungskosten, die die zukünftige Ertragskraft beeinflussen, konsistent in die Bewertung einfließen.
Nach Auffassung des BGH ist es nicht sachgerecht, Fremdkapital direkt vom ermittelten Unternehmenswert abzuziehen, ohne zuvor dessen Auswirkungen auf den Ertrag zu berücksichtigen.
Stattdessen müssen die auf das Fremdkapital entfallenden Zinsen die zukünftigen Erträge mindern, die die Grundlage der Ertragswertermittlung bilden. Da Finanzierungskosten die Ertragskraft eines Unternehmens unmittelbar beeinflussen, gehören sie in das Bewertungsmodell selbst und dürfen nicht als bloße Bilanzkorrektur behandelt werden.
Gemäß § 1376 Abs. 4 BGB ist der Nennbetrag der Verbindlichkeiten anschließend bei der Ermittlung des für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Vermögenswerts zu berücksichtigen.
Ist der resultierende Wert niedriger als der errechnete Ertragswert, so ist der niedrigere Marktwert anzusetzen. Dies stellt sicher, dass sowohl die Ertragskraft des Unternehmens als auch dessen tatsächliche Verschuldung angemessen abgebildet werden.
Das Ertragswertverfahren schätzt den Unternehmenswert durch die Abzinsung der zukünftig nachhaltig erzielbaren Erträge auf den Barwert.
Da Finanzierungskosten die den Investoren zur Verfügung stehenden zukünftigen Erträge mindern, müssen die Zinsen für Fremdkapital in diese Ertragsprognosen einbezogen werden. Würde dieser Effekt ignoriert und das Fremdkapital separat mit seinem Nennwert abgezogen, könnte dies die Bewertung verzerren.
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In der Praxis liefert die Berücksichtigung von Fremdkapital über die Zinslast ein realistischeres Bild der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, als Schulden lediglich als Bilanzkorrektur zu behandeln.
Dieser Ansatz vermeidet eine Überbewertung des Unternehmenswerts und verbessert die Konsistenz zwischen Finanzprognosen und Bewertungsmethodik.
Der BGH betont zudem, dass in Fällen, in denen der nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Wert unter dem berechneten Ertragswert liegt, der niedrigere Marktwert maßgeblich ist.
Dies verhindert, dass Bewertungen den wirtschaftlich realisierbaren Wert des Unternehmens übersteigen, und unterstützt faire Ergebnisse in Gerichtsverfahren.
Das BGH-Urteil XII ZB 578/14 bietet wichtige Orientierungshilfen für die Anwendung des Ertragswertverfahrens. Anstatt Schulden mechanisch abzuziehen, verlangt das Urteil, Finanzierungskosten über die zukünftigen Erträge abzubilden. Dies führt zu einer Bewertung, die die wirtschaftliche Realität des Unternehmens besser widerspiegelt. Für Gutachter, Wirtschaftsprüfer und Juristen unterstreicht das Urteil, wie wichtig eine konsistente Behandlung von Fremdkapital innerhalb anerkannter Bewertungsmethoden ist.
Das Urteil ist relevant, da es die Praxis der Unternehmensbewertung präzisiert und sicherstellt, dass die Zinsbelastung des Fremdkapitals korrekt in die Bewertung einfließt, wodurch eine realitätsnähere und fairere Bewertung ermöglicht wird.
Wenn der Verkehrswert unter dem Ertragswert liegt, muss gemäß dem Urteil der niedrigere Verkehrswert verwendet werden. Dies stellt sicher, dass die Bewertung des Unternehmens auf einem realistischen und marktnahen Wert basiert.
Bei der Ertragswertmethode wird der Unternehmenswert auf Basis der zukünftigen Erträge berechnet, wobei diese erwarteten Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens auf den gegenwärtigen Wert diskontiert werden.
Die Berücksichtigung der Fremdkapitalzinsen führt zu einer genaueren Bewertung, da die Zinsbelastung des Fremdkapitals die finanziellen Ausgaben des Unternehmens beeinflusst und somit den Unternehmenswert mindert.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie den Fremdkapitalzinsen Rechnung tragen, den Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten korrekt abziehen und den Verkehrswert berücksichtigen, um eine faire und realistische Bewertung zu gewährleisten.