
Die Überleitung des Unternehmenswerts nach IDW S 13 schließt die Lücke zwischen einer objektivierten Unternehmensbewertung und dem tatsächlichen Abfindungs- oder Ausgleichsanspruch im Familien- und Erbrecht. Im Gegensatz zu einer Standardbewertung nach IDW S 1 erfordert sie Anpassungen hinsichtlich Finanzierung, latenter Steuern, Verfügungsbeschränkungen und Inflation, um rechtssichere und wirtschaftlich realistische Ergebnisse zu gewährleisten.
✅ Zum weiteren Rahmen des IDW S 13 siehe „IDW S 13 zur Bewertung von Abfindungsansprüchen bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen.“
Sollte für die Abfindungs- oder Ausgleichszahlungen nicht genügend Liquidität vorhanden sein, kann eine Finanzierung erforderlich werden. Die damit verbundenen Finanzierungskosten dürfen jedoch den Wert des Bewertungsobjekts nicht mindern.
In der Praxis tritt diese Situation häufig auf, wenn ein Gesellschafter oder Ehegatte das Unternehmen fortführt und die andere Partei in bar abfindet. Obwohl für die Finanzierung der Abfindung eine Fremdfinanzierung notwendig sein kann, sind diese Finanzierungskosten der Sphäre des Erwerbers zuzurechnen und dürfen den Unternehmenswert selbst nicht reduzieren. Andernfalls würde das Unternehmen allein deshalb unterbewertet, weil der Erwerber auf Fremdkapital angewiesen ist.
Hinsichtlich der Behandlung von Ertragsteuerwirkungen orientiert sich der IDW S 13 an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im Rahmen der Unternehmensbewertung zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs beim Zugewinnausgleich ist die Fiktion eines Verkaufs der zu bewertenden Wirtschaftsgüter zu unterstellen, unabhängig davon, ob ein Verkauf tatsächlich stattfinden soll.
Führt der (fiktive) Verkauf zu einem abschreibungsbedingten Steuervorteil, einem sogenannten Tax Amortization Benefit, so ist dieser werterhöhend zu berücksichtigen. Um die methodische Konsistenz zu wahren, gilt dies sowohl für das Anfangs- als auch für das Endvermögen. Der IDW S 13 verdeutlicht in diesem Zusammenhang die Wertrelevanz künftiger Steuerbelastungen im Kontext von Unternehmensbewertungen. Je nach den tatsächlichen Gegebenheiten ist der Einfluss latenter Steuerwirkungen auf den Wert mitunter enorm.
Dies zeigt auch den Charakter des IDW S 13 als Konkretisierung des IDW S 1. Die zuvor genannten latenten Ertragsteuerwirkungen entstehen auf Ebene des fiktiven Erwerbers und im Zusammenhang mit der unterstellten Verkaufsfiktion, nicht jedoch im Bewertungsobjekt selbst.
Dies ist einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen einer ordentlichen Unternehmensbewertung und einer Bewertung nach IDW S 13. Auch wenn kein Verkauf geplant ist, unterstellt die Bewertung eine hypothetische Transaktion. Folglich werden latente Ertragsteuern und potenzielle Tax Amortization Benefits bewertungsrelevant, da sie unter dieser Rechtsfiktion entstünden. Je nach Struktur des Unternehmens können diese Steuereffekte den endgültigen Abfindungsbetrag materiell erhöhen oder mindern.
Nach IDW S 13 sind bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts die persönlichen Verhältnisse des Anteilseigners zu typisieren. Vertragliche Regelungen sind daher bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts grundsätzlich nicht einzubeziehen. Vertraglich vereinbarte Verfügungsbeschränkungen können nur im Einzelfall für Zwecke einer subjektiven Bewertung berücksichtigt werden.
Abweichend von diesem Grundsatz kann die in der Satzung festgelegte niedrigere Abfindungsregelung maßgeblich sein, wenn die Beendigung der Unternehmensbeteiligung zum Bewertungsstichtag bereits wirksam war. Zu den anteilsbezogenen Verfügungsbeschränkungen zählen laut IDW S 13 unterwertige Abfindungsklauseln, gesellschaftsrechtliche, vertragliche oder faktische Verfügungs- und Entnahmebeschränkungen, Vinkulierungen und Veräußerungssperren sowie Poolverträge.
Typische Beispiele sind GmbH-Satzungen mit Übertragungsbeschränkungen, Zustimmungsvorbehalten (Vinkulierung), Gesellschaftervereinbarungen mit Lock-up-Fristen oder unterwertigen Abfindungsklauseln. Der IDW S 13 unterscheidet sorgfältig zwischen Beschränkungen, die lediglich den subjektiven Wert für einen bestimmten Anteilseigner beeinflussen, und solchen, die für die Ermittlung des gesetzlich geschuldeten Abfindungsanspruchs relevant sind.
Der IDW S 13 verlangt, dass Anfangs- und Endvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs auf derselben Preisbasis ermittelt werden. Da diese Werte oft mehrere Jahre auseinanderliegen, würde ein Vergleich der Nominalwerte das Ergebnis verfälschen. Der Wert des Anfangsvermögens muss daher an die Kaufkraft des Bewertungsstichtags für das Endvermögen angepasst werden.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfolgt diese Anpassung üblicherweise mithilfe des vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlichten Verbraucherpreisindex. Indem beide Werte auf dieselbe Kaufkraftbasis gestellt werden, wird sichergestellt, dass der Vergleich reale und nicht nur nominelle Vermögensveränderungen widerspiegelt.
✅ Für bewertungsspezifische Anforderungen vor der Ausgleichsphase siehe „Besonderheiten des IDW S 13 bei der Unternehmensbewertung.“
Die Ermittlung des Unternehmenswerts nach IDW S 13 erfordert mehr als nur die Bestimmung eines objektivierten Unternehmenswerts. Finanzierungskosten, latente Steuern aus der fiktiven Veräußerung, gesellschaftsrechtliche Beschränkungen sowie Inflationsanpassungen können den endgültigen Abfindungsanspruch maßgeblich beeinflussen. Eine konsequente Anwendung dieser Anpassungen stellt sicher, dass Unternehmensbewertungen sowohl dem IDW S 13 als auch der einschlägigen Rechtsprechung entsprechen.
Es überführt eine objektivierte Unternehmensbewertung unter Berücksichtigung von Finanzierungs-, Steuer-, Beteiligungs- und inflationsbedingten Anpassungen in den rechtlich maßgeblichen Abfindungs- oder Ausgleichsanspruch.
Da bei familienrechtlichen Bewertungen von einem hypothetischen Verkauf des Unternehmens ausgegangen wird. Unter dieser Rechtsfiktion werden latente Steuern und steuerliche Abschreibungsvorteile Teil der Bewertung.
Nein. Beschränkungen wie Übertragungsklauseln oder Lock-up-Vereinbarungen wirken sich in der Regel nur auf den subjektiven Wert aus. Den objektivierten Unternehmenswert beeinflussen sie nur in spezifischen, durch den IDW S 13 definierten Situationen.