
Die Bewertung von Krediten und Schuldtiteln ist ein zentrales Element der Finanzberichterstattung, des Risikomanagements sowie der Transaktions- und Bewertungspraxis. Obwohl für liquide Finanzinstrumente beobachtbare Marktpreise verfügbar sind, erfordert die Bewertung illiquider Finanzierungen, insbesondere auf den Märkten für private Schuldtitel und konzerninterne Kredite, robustere Methoden, gut begründete Annahmen und eine umfassende Dokumentation. In solchen Fällen erfolgt die Bewertung regelmäßig auf Modellen und erfordert eine konsistente Darstellung der Cashflows, Kreditrisiken und Marktrenditen.
Die Bewertung von Krediten wird maßgeblich durch den geltenden Rechnungslegungsstandard bestimmt. Während das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) vom Vorsichtsprinzip geprägt ist und die Bewertung von Krediten in der Regel an den historischen Anschaffungskosten ausrichtet, legen die IFRS mit dem Fair-Value-Konzept und zukunftsgerichteten Wertminderungsmodellen mehr Gewicht auf die aktuellen Marktbedingungen und die Perspektive typischer Marktteilnehmer. Dies führt zu erheblichen Bewertungsunterschieden, insbesondere bei illiquiden Krediten oder Krediten mit nicht marktüblichen Zinssätzen.
Eine grundlegende Einführung in die Bewertungsprinzipien und den Markt für private Schuldtitel findet sich im ersten Teil dieser Artikelserie zur Kreditbewertung.“Einführung in die Kreditbewertung und den Markt für private Schuldverschreibungen“.
Die Bewertung von Krediten zum beizulegenden Zeitwert wird durch IFRS 13 geregelt, der einen einheitlichen Rahmen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten festlegt. Ziel ist es, aus Sicht der Marktteilnehmer den Preis zu ermitteln, zu dem ein Darlehen am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Marktteilnehmern übertragen würde. Zu diesem Zweck unterscheidet IFRS 13 drei grundlegende Bewertungsansätze: den Marktansatz, den Ertragsansatz und den Kostenansatz.
Bei Kreditinstrumenten, insbesondere illiquiden und individuell strukturierten Finanzierungen, wendet die Bewertungspraxis überwiegend Markt- und Ertragsansätze an, beispielsweise Discounted-Cashflow-Modelle (DCF). IFRS 13 bezieht sich ebenfalls auf den Kostenansatz, macht aber keine ausdrückliche Aussage über dessen Relevanz für die Bewertung von Krediten. Die Marktteilnehmer setzen daher in erster Linie auf den Marktansatz oder, insbesondere bei illiquiden Instrumenten, auf den Ertragsansatz.
Der Marktansatz basiert auf beobachtbaren Preisen aus vergleichbaren Transaktionen und ist insbesondere auf liquide Instrumente wie börsennotierte Unternehmensanleihen anwendbar. Die Preise identischer oder ähnlicher Instrumente werden verwendet und angemessen an Unterschiede in Bezug auf Laufzeit, Bonität, Dienstalter, Sicherheit, Verbindlichkeiten oder andere vertragliche Merkmale angepasst.
IFRS 13 ordnet auch die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts einer dreistufigen Hierarchie zu. Stufe 1 umfasst Börsenkurse an aktiven Märkten, Stufe 2 umfasst indirekt beobachtbare Inputfaktoren wie Zinskurven oder Kreditspreads, während Stufe 3 auf nicht beobachtbaren, modellgestützten Annahmen basiert. Illiquide Kredite ohne beobachtbare Marktpreise, beispielsweise Direktdarlehen im Bereich der privaten Verschuldung oder konzerninterne Kredite, werden in der Praxis aufgrund erheblicher, nicht beobachtbarer Einflussfaktoren gemäß IFRS 13 regelmäßig als Level-3-Messwerte eingestuft. Gleichzeitig verlangt IFRS 13, dass beobachtbare Inputfaktoren so weit wie möglich verwendet werden und dass nicht beobachtbare Annahmen auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.
Bei illiquiden Krediten stellt der DCF-Ansatz den Zentralergebnisansatz im Sinne von IFRS 13 dar. Der beizulegende Zeitwert wird als Barwert der erwarteten zukünftigen Cashflows bestimmt. Diese Cashflows umfassen nicht nur vertraglich vereinbarte Zins- und Tilgungszahlungen, sondern auch Gebühren, variabel verzinsliche Komponenten oder erfolgsabhängige Vergütungen, sofern diese Teil der Kreditstruktur sind.
Der Diskontsatz spiegelt die Renditeanforderungen eines typischen Marktteilnehmers wider und besteht in der Regel aus mehreren Komponenten. Zusätzlich zu einem risikofreien Basiszinssatz, der häufig von der jeweiligen Zinskurve abgeleitet wird, beinhaltet er einen kreditrisikospezifischen Spread, der die Bonität des Kreditnehmers widerspiegelt. Darüber hinaus können Prämien für Illiquidität, strukturelle Komplexität oder bestimmte vertragliche Merkmale erforderlich sein.
Ein Kernprinzip der Fair-Value-Messung ist die Kohärenz zwischen Cashflows und Diskontsatz. Kreditrisiken können entweder explizit in die Cashflows einbezogen werden, indem Annahmen über die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls und einer Erholung getroffen werden, oder implizit durch einen höheren Abzinsungssatz. Eine doppelte Berücksichtigung desselben Risikos muss vermieden werden. Annahmen in Bezug auf Sicherheiten, Verbindlichkeiten und die Rangfolge des Darlehens müssen ebenfalls kohärent in der Modellierung berücksichtigt werden.
In der Bewertungspraxis werden Szenariomodelle häufig für komplexe Kreditstrukturen oder Portfolios verwendet. Verschiedene wirtschaftliche Entwicklungen, beispielsweise ein Basisszenario, ein Stressfall und ein Aufwärtsszenario, werden explizit modelliert und probabilistisch gewichtet. Dieser Ansatz spiegelt die Unsicherheit künftiger Cashflows wider und entspricht der Marktpraxis, insbesondere bei privaten Schulden.
Der Effektivzins (EIR) nach IFRS 9 stellt die interne Rendite eines Darlehens zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung dar. Er diskontiert die während der Laufzeit des Instruments erwarteten vertraglichen Cashflows auf den Bruttobuchwert und bildet die Grundlage für die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten. Wirtschaftlich gesehen entspricht der Effektivzinssatz daher dem internen Zinssatz (IRR) des Darlehens bei Kreditvergabe.
Bei einer späteren Bewertung bleibt der Effektivzins in der Regel unverändert. Änderungen der Bonität führen daher nicht zu einer Anpassung des Zinssatzes, sondern spiegeln sich im Modell der erwarteten Kreditverluste (ECL) gemäß IFRS 9 wider. Dieser Mechanismus spiegelt die transaktionsbasierte Logik der Bewertung fortgeführter Kosten wider und dient der periodengerechten Allokation der Zinserträge. Im Gegensatz dazu basiert die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 13 auf aktuellen Marktrenditen. Diese spiegeln die Rendite wider, die die Marktteilnehmer am Bewertungsstichtag für ein vergleichbares Kreditinstrument erwarten würden. Änderungen der risikofreien Renditekurve, der Marktspreads oder der wahrgenommenen Kreditqualität führen daher regelmäßig zu Unterschieden zwischen der Marktrendite und dem historischen Effektivzinssatz. Dieser Unterschied ist ein wichtiger Faktor für die Volatilität des beizulegenden Zeitwerts und unterstreicht den konzeptionellen Unterschied zwischen transaktionsgestützter und marktorientierter Bewertung. In bestimmten Fällen schreibt IFRS 7 die ausdrückliche Angabe der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem beizulegenden Zeitwert bei der erstmaligen Erfassung vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der beizulegende Zeitwert nicht ausschließlich auf beobachtbaren Inputfaktoren der Stufen 1 oder 2 basiert. Typische Fälle sind konzerninterne Kredite mit marktüblichen Zinssätzen, bei denen der vereinbarte Effektivzinssatz bewusst vom marktüblichen Zinssatz abweicht. Der Marktansatz gemäß IFRS 13 basiert auf der Bewertung anhand beobachtbarer Preise und Konditionen aus vergleichbaren Transaktionen. Für Kredite bedeutet dies, dass Kredite mit ähnlicher Laufzeit, Bonität, Dienstalter, Sicherheit und vergleichbaren Auflagen als Referenzwerte verwendet werden. Auf liquiden Märkten, insbesondere für börsennotierte Anleihen, können solche vergleichbaren Preise direkt beobachtet oder mithilfe standardisierter Methoden wie Matrixpreisen abgeleitet werden. Bei illiquiden Krediten, beispielsweise in Form von privaten Schulden, gibt es solche Referenzen oft nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang. In der Bewertungspraxis werden daher häufig marktbasierte Informationen, beispielsweise die Kreditspreads vergleichbarer Emittenten, im Rahmen eines Diskontierungsmodells verwendet, um den Abzinsungssatz zu kalibrieren. Ziel ist es, die modellgestützte Bewertung an beobachtbaren Marktinformationen zu verankern. Methodisch betrachtet handelt es sich bei diesem Ansatz jedoch immer noch um einen Einkommensansatz und nicht um einen Marktansatz im engeren Sinne. Selbst wenn marktbasierte Spreads verwendet werden, basiert der daraus resultierende beizulegende Zeitwert im Wesentlichen auf nicht beobachtbaren Annahmen. Dementsprechend ist die Bewertung gemäß IFRS 13 regelmäßig als Level-3-Messung einzustufen. In solchen Fällen verlangt der Standard eine transparente Offenlegung der angewandten Methode sowie der wichtigsten Bewertungsannahmen und Sensitivitäten.
Die Zinsen für konzerninterne Kredite unterliegen dem Fremdvergleichsgrundsatz der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Dementsprechend müssen die Bedingungen der gruppeninternen Finanzierung denen entsprechen, die unabhängige Parteien unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. Ziel ist es, unangemessene Gewinnverlagerungen durch marktfremde Zinssätze zu verhindern.
In den OECD-Leitlinien für Finanztransaktionen aus dem Jahr 2020 wird die vergleichbare Methode der unkontrollierten Preise als bevorzugter Ansatz für die Festlegung von Fremdvergleichszinsen hervorgehoben, sofern ausreichend vergleichbare Markttransaktionen vorliegen. In der Praxis ist ihre Anwendung jedoch oft begrenzt, da konzerninterne Kredite häufig auf den Einzelfall zugeschnitten sind und es, insbesondere bei unbesicherten oder nachrangigen Finanzierungen, nur wenige geeignete Vergleichsmöglichkeiten gibt.
Um einen marktüblichen Zinssatz zu ermitteln, schreiben die OECD-Richtlinien eine eigenständige Bonitätsanalyse des Kreditnehmers vor, ohne Berücksichtigung der Unterstützung durch Gruppen. Das Darlehen muss zunächst wirtschaftlich und präzise abgegrenzt werden, um sicherzustellen, dass es in Bezug auf seine wirtschaftliche Substanz tatsächlich als Schulden einzustufen ist. Eine implizite Unterstützung durch Gruppen kann in Betracht gezogen werden, darf aber nicht überbewertet werden.
Die deutsche Rechtsprechung stellt klar, dass fehlende Sicherheiten innerhalb einer Gruppe nicht automatisch durch eine Konzernunterstützung ausgeglichen werden können. Dementsprechend handelt es sich bei den Risikoprämien für unbesicherte oder nachrangige konzerninterne Kredite grundsätzlich um Fremdvergleichsregelungen. Die Kreditmarge spiegelt insbesondere die Bonität des Kreditnehmers, die Laufzeit und die strukturelle Gestaltung des Darlehens wider (vgl. BFH, Urteil vom 09.06.2021 — I R 32/17).
Gemäß § 1 des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) müssen grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes geprüft werden. Liegen die vereinbarten Zinssätze außerhalb des Fremdvergleichsbereichs, kann dies zu Steueranpassungen führen. Die Verwaltungsgrundsätze des BMF für Verrechnungspreise (2024) spezifizieren diese Anforderungen insbesondere für konzerninterne Finanztransaktionen. Gemäß den OECD-Verrechnungspreisleitlinien muss die Vergütung an die tatsächliche Zuweisung von Funktionen und Risiken geknüpft werden. Wenn ein Finanzierungsunternehmen die mit der Bereitstellung von Kapital verbundenen Risiken nicht wirksam kontrolliert, hat es in der Regel nur Anspruch auf eine risikofreie Rendite. Eventuelle Überrenditen sind den Unternehmen zuzuweisen, die die wirtschaftlich erheblichen Risiken tatsächlich kontrollieren. Darüber hinaus unterliegen konzerninterne Kredite umfassenden Dokumentationspflichten im Rahmen der Masterdatei, der lokalen Datei und gegebenenfalls der länderspezifischen Berichterstattung. Unzureichende Unterlagen erhöhen das Risiko von Steueranpassungen erheblich.
Weicht der Zinssatz für ein konzerninternes Darlehen vom Marktniveau ab, muss das Darlehen bei der erstmaligen Erfassung gemäß IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Der beizulegende Zeitwert wird in der Regel anhand eines diskontierten Cashflow-Modells unter Zugrundelegung eines marktüblichen Zinssatzes ermittelt. Die Differenz zwischen dem Nennbetrag und dem beizulegenden Zeitwert wird häufig als Eigenkapitalbeitrag oder als Ausschüttung ausgewiesen.
Die anschließende Bewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten, wobei der aus dem beizulegenden Zeitwert abgeleitete Effektivzinssatz angewendet wird und die Wertminderung im Rahmen des ECL-Modells berücksichtigt wird. Aus steuerlicher Sicht bleibt es jedoch entscheidend, ob der vereinbarte Zinssatz dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, weshalb eine enge Abstimmung zwischen Rechnungslegung und Verrechnungspreisgestaltung erforderlich ist.
Die Bilanzierung nach HGB und IFRS folgt unterschiedlichen Grundprinzipien, die sich unmittelbar auf die Bewertung von Krediten auswirken. Nach HGB ist das Vorsichtsprinzip (§ 252 HGB) von größter Bedeutung. Potenzielle Verluste müssen bereits berücksichtigt werden, wohingegen Gewinne erst erfasst werden können, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert wurden. Dieses sogenannte Imparitätsprinzip führt zu einer konservativeren Bewertung, bei der historische Anschaffungs- oder Produktionskosten als Grundlage dienen. Im Gegensatz dazu orientieren sich die IFRS an den Grundsätzen der Nützlichkeit von Entscheidungen. Bewertungsentscheidungen sollen sowohl relevant als auch originalgetreu wiedergegeben werden, wobei der beizulegende Zeitwert eine zentrale Rolle spielt und zudem die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten sowie kostenbasierte Modelle angewendet werden.
Darüber hinaus bietet IFRS 9 ein Modell für erwartete Kreditverluste für Kredite, bei dem Kreditrisiken tendenziell früher erkannt werden als bei einem Ansatz, der auf eingetretenen Verlusten basiert. Auf der Grundlage dieser Grundsätze werden Kredite nach IFRS zunächst Bewertungskategorien zugeordnet, da diese Klassifizierung die nachfolgende Bewertung bestimmt. Ausgangspunkt sind das Geschäftsmodell (Halten, Halten und Verkaufen, Handel) und der sogenannte SPPI-Test, bei dem ausschließlich Kapital- und Zinszahlungen berücksichtigt werden. Dabei wird bewertet, ob es sich bei den vertraglich vereinbarten Cashflows lediglich um Kapital- und Zinszahlungen handelt. Wenn Kredite im Rahmen eines Hold-to-Collect-Geschäftsmodells gehalten werden und ihre Cashflows den SPPI-Test bestehen, werden sie zu amortisierten Anschaffungskosten bewertet. Gilt das Hold-and-Sell-Geschäftsmodell und ist der SPPI-Test erfüllt, erfolgt die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert anhand des sonstigen Gesamtergebnisses (FVOCI). Alle anderen Kredite, insbesondere solche, die den SPPI-Test nicht bestehen oder als Handelspositionen gehalten werden, sind der Kategorie FVTPL zuzuweisen, der Kategorie Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert zuzuordnen.
Eng damit verknüpft ist das ECL-Modell, das drei Risikophasen unterscheidet. In Stufe 1 werden Wertminderungen auf der Grundlage einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 12 Monaten erfasst, während sie in den Stufen 2 und 3 auf der Grundlage der Ausfallwahrscheinlichkeit über die verbleibende Laufzeit erfasst werden. Darüber hinaus werden Kredite, die beim Erwerb bereits als bonitätsgemindert gelten, getrennt als gekaufte oder entstandene Kredite mit eingeschränkter Bonität (POCI) behandelt. Dieses Modell ermöglicht eine frühzeitige und risikobasierte Erkennung erwarteter Verluste. Parallel dazu wird für bestimmte Finanzinstrumente, insbesondere FVTPL-Vermögenswerte oder Derivate, der beizulegende Zeitwert gemäß IFRS 13 bestimmt, wobei die Hierarchieebenen (Stufen 1 bis 3) berücksichtigt werden, die die Offenlegung von Bewertungstechniken vorschreiben und Sensitivitäten gegenüber Inputfaktoren der Stufe 3 aufweisen. Im Gegensatz dazu ist die Bilanzierung von Krediten nach HGB durchweg in den Anschaffungskosten verankert. Vom Unternehmen vergebene Kredite werden zu den Anschaffungskosten bilanziert, während entgeltlich erworbene Forderungen zum Kaufpreis bilanziert werden. Bei der Bewertung wird zwischen langfristigen und kurzfristigen Vermögenswerten unterschieden. Bei langfristigen Vermögenswerten gilt das abgemilderte Niedrigstkostenprinzip oder das Marktprinzip, nach dem nicht routinemäßige Abschreibungen nur im Fall einer Wertminderung erforderlich sind, die voraussichtlich dauerhaft sein wird, wohingegen bei kurzfristigen Vermögenswerten das strikte Niedrigstwert- oder Marktprinzip sofortige Abschreibungen vorschreibt, wenn ein Wertverlust eintritt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, und Verbindlichkeiten werden mit dem Erfüllungsbetrag bilanziert, siehe § 253 HGB.
Neben den gesetzlichen Regeln spielen auch fachliche Beratung und aufsichtsrechtliche Anforderungen eine wichtige Rolle in der Bewertungspraxis. IDW ERS HFA 48 befasst sich mit spezifischen Fragen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, insbesondere mit der Klassifizierung einschließlich des SPPI-Tests, eingebetteten Derivaten, Wertminderungsthemen sowie der Ausbuchung und Änderung von Finanzinstrumenten, und dient somit der Präzisierung und Unterstützung der konsistenten Anwendung der IFRS-Anforderungen.
Für HGB-relevante Emissionen spezifiziert IDW RH HFA 1.014 die Bewertung von Forderungen und Wertpapieren, insbesondere die Unterscheidung zwischen lang- und kurzfristigen Vermögenswerten und niedrigeren Kosten- oder Markttests. Hinzu kommen aufsichtsrechtliche Anforderungen wie MaRisk (BaFin-Rundschreiben 05/2023), die qualitative Anforderungen an Kreditrisikomanagement, Risikomessung und Stresstests festlegen. Diese Anforderungen wirken sich indirekt auf Bewertungsannahmen wie die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), den Verlust bei Ausfall (LGD) oder Szenarioannahmen aus und beeinflussen sowohl die IFRS- als auch die HGB-Bewertungen.
Bei der Bilanzierung von Krediten mit eingebetteten Optionen oder hybriden Merkmalen ist die zentrale Frage, wie diese Merkmale zu bewerten sind, um eine IFRS-konforme Darstellung der Finanzinstrumente sicherzustellen. Zu den eingebetteten Optionen können beispielsweise Kündigungsrechte, Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung oder Wandlungsrechte gehören, die den Cashflow des Darlehens und damit seinen wirtschaftlichen Wert beeinflussen.
IFRS 13 erlaubt hier die Verwendung von Optionspreismodellen wie dem Black-Scholes-Modell oder binomialen Modellen, sofern diese Modelle die marktübliche Praxis widerspiegeln und auf konsistenten Annahmen beruhen. Die Auswahl von Modellparametern wie Volatilität, Zinssätzen oder Ausübungswahrscheinlichkeiten sollte transparent sein und auf plausiblen Marktdaten beruhen, um die Bewertungsqualität sicherzustellen. In der Praxis wird der Wert dieser optionalen oder strukturierten Kreditmerkmale häufig durch Berechnung des inkrementellen Werts bestimmt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Barwert der Cashflows, die dieses Merkmal beinhalten, sofern eine optimale oder regelbasierte Anwendung angenommen wird, und einem einheitlich definierten Referenzwert ohne dieses Merkmal. In der Praxis wird die Bewertung häufig im Rahmen von Baum- oder Monte-Carlo-Simulationen oder unter Anwendung von Methoden des optionsbereinigten Spreads (OAS) durchgeführt, die eine flexible und risikoadjustierte Darstellung der Cashflows ermöglichen. Diese Ansätze stellen sicher, dass der Wert eingebetteter Optionen realistisch erfasst und im Jahresabschluss transparent dargestellt wird, ohne dass die grundlegende Klassifizierung des Darlehens nach IFRS 9 beeinträchtigt wird.
Bei der Bewertung notleidender Schulden und notleidender Kredite (NPL) muss den Ausfallrisiken und den damit verbundenen Unsicherheiten bei den Cashflow-Erwartungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Gemäß den Anforderungen der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Zentralbank (EZB) gelten Kredite als notleidend, wenn sie entweder wesentlich länger als 90 Tage überfällig sind oder wenn der Kreditnehmer als unwahrscheinlich eingestuft wird, dass er nicht zahlen wird, was bedeutet, dass eine vollständige Rückzahlung ohne Verwertung von Sicherheiten als unwahrscheinlich eingestuft wird. Die BaFin wendet eine einheitliche Definition an, die der Eigenkapitalverordnung (CRR) und der EU-Richtlinie 2021/2167 entspricht. Dazu gehören auch gekündigte Risikopositionen und Forderungen, die bereits wertgemindert oder abgeschrieben wurden. Aus diesen Definitionen geht klar hervor, dass es bei NPL nicht nur um Zahlungsrückstände geht, sondern um eine qualitative Bewertung der Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers.
Nach IFRS 9 werden solche Risikopositionen in Stufe 3 eingestuft, sobald objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen, beispielsweise erhebliche Zahlungsrückstände, Restrukturierungen oder Insolvenzindikatoren. POCI-Vermögenswerte stellen eine besondere Kategorie dar. Sie sind bei der ersten Anerkennung als bonitätsbeeinträchtigt einzustufen. In diesem Fall wird zunächst keine Verlustberichtigung erfasst, da sich die erwarteten Verluste bereits im bonitätsbereinigten Effektivzinssatz (EIR) widerspiegeln. Bei einer späteren Bewertung wird nur die kumulierte Veränderung des ECL über die gesamte Laufzeit seit der ersten Erfassung als Wertberichtigung erfasst, während die Zinsanrechnung weiterhin auf der bonitätsbereinigten EIR basiert, die auf die fortgeführten Kosten angewendet wird. Dieser Ansatz ermöglicht eine rechtzeitige und erwartungsbasierte Erkennung des Kreditrisikos, ohne dass eine unrealistische Verlusterwartung entsteht.
Die HGB-Bilanzierung von Problemkrediten folgt einem anderen Ansatz. Es gibt kein ECL-Modell, und Wertminderungen werden bei Vorliegen bestimmter Ausfallindikatoren wie Zahlungsunfähigkeit oder anhaltender Zahlungsstörungen durch nicht routinemäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert erfasst. Gleichzeitig gibt es auch standardisierte Formen, die sogenannte allgemeine Risikovorsorge, zur Deckung latenter Risiken. Bei notleidenden Krediten, die als langfristige Vermögenswerte erfasst werden, gilt der Grundsatz des geringeren Anschaffungs- oder Marktpreises, der eine nicht routinemäßige Abschreibung nur dann vorschreibt, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist, wohingegen für kurzfristige Vermögenswerte das strikte Niedrigkosten- oder Marktprinzip gilt. Bei Finanzanlagen besteht auch dann die Möglichkeit einer Abschreibung, auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Wertminderung dauerhaft ist (§ 253 HGB). Dies zeigt, dass die HGB-Bilanzierung stärker auf historische Werte und die konservative Risikoerkennung ausgerichtet ist, wohingegen IFRS 9 erwartungsbasiert ist.
Für die praktische Markt- und Bewertungsanalyse notleidender Schuldtitel verwenden Anleger in der Regel Discounted-Cashflow-Modelle mit Annahmen zur Erholung. Diese Modelle berücksichtigen verschiedene Szenarien wie Reorganisation, Verkauf oder Liquidation und gewichten sie mit impliziten Wahrscheinlichkeiten. Um den Unsicherheiten angemessen Rechnung zu tragen, werden hohe, risikobereinigte Abzinsungssätze verwendet. Bei notleidenden Krediten verschiebt sich die Bewertung häufig weg vom klassischen einkommensbasierten Ansatz, der auf der Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers basiert, hin zu einem vermögensbasierten Ansatz, der einem Szenario entspricht, in dem das Unternehmen nicht mehr besteht. Ausschlaggebend ist dann der beizulegende Zeitwert der zugrundeliegenden Sicherheiten, beispielsweise Immobilien oder Maschinen, abzüglich der Liquidationskosten und Rabatte für die Zeit, die für die Verwertung der Sicherheiten erforderlich ist. Darüber hinaus schreiben die EZB-Leitlinien für notleidende Kredite robuste Bewertungsverfahren vor, einschließlich regelmäßiger Neubewertungen von Sicherheiten gemäß den EBA-Standards, und die EBA-Datenvorlagen für NPL-Transaktionen sollen die Vergleichbarkeit und Transparenz für Käufer verbessern und so die Bewertungsfaktoren wirksam standardisieren.
Insgesamt erfordert die Bewertung notleidender Schulden und notleidender Kredite sowohl nach IFRS als auch nach HGB komplexe Beurteilungen, die weit über eine reine Bewertung der vertraglichen Cashflows hinausgehen. IFRS legt den Schwerpunkt auf erwartete Verluste und die einheitliche Erfassung von Risikoprämien, wohingegen sich HGB auf historische Akquisitionskosten und konservative Wertminderungen konzentriert. Für Marktteilnehmer bedeutet dies, dass sowohl die Szenarioanalyse als auch die Bewertung von Sicherheiten zentrale Elemente einer realistischen Bewertung sind.
Die Bewertung von Kreditportfolios stellt eine besondere Herausforderung dar, da sie sowohl die einzelnen Instrumente als auch deren Zusammenspiel innerhalb des Portfolios berücksichtigen muss. Zu diesem Zweck erlaubt IFRS 13 die sogenannte Portfolio-Ausnahme, die angewendet werden kann, wenn Markt- und Kreditrisiken gemeinsam auf der Basis des Nettorisikos gemanagt werden. Dies ist besonders relevant für Handelsbücher, in denen Risiken auf Portfolioebene aktiv verwaltet und bewertet werden. Während IFRS in erster Linie Derivatehandelsportfolios als typischen Anwendungsfall nennt, beschränkt sich die Ausnahme nicht auf Handelsbücher, sondern ist mit den in IFRS 13 definierten Kriterien für die Gruppenbewertung verknüpft.
In der Praxis werden private Schuldenrisikopositionen in der Regel von Instrument zu Instrument bewertet. Zur Ableitung der relevanten Diskontsätze oder Kreditspreads werden häufig Matrix- oder Benchmarking-Ansätze verwendet, wobei die Positionen nach Sektoren, Rating- oder Spreadbereichen, Dienstalter, Laufzeit und Liquidität gruppiert werden. Wesentliche Positionen oder Positionen mit besonders ausgeprägtem idiosynkratischen Risiko werden regelmäßig bewertet und anhand spezieller, instrumentenspezifischer Rendite- oder DCF-Modelle bestätigt. Dadurch können sowohl die individuellen Risiken der Kredite als auch deren konsistente Positionierung innerhalb des Portfolios erfasst werden.
Die ECL-Messung nach IFRS 9 kann auch auf Portfoliobasis durchgeführt werden. Dabei werden die Staffelung, Risikoparameter wie Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlust bei Ausfall (LGD) und Ausfallrisiko (EAD) sowie makroökonomische, zukunftsgerichtete Informationen berücksichtigt. IFRS 9 verlangt, dass die verwendeten Informationen angemessen, ausreichend belastbar und zukunftsgerichtet sind, sodass Prognosen der wirtschaftlichen Bedingungen in die Bewertung einfließen. Die EBA-Leitlinien (EBA/GL/2017/06) bestätigen dies und unterstreichen zusätzlich die Bedeutung von Führungs- und Kontrollanforderungen, insbesondere eines Rahmens für die Modellvalidierung, der Rollen und Verantwortlichkeiten, Überprüfung der Eingabedaten, Modellkonstruktion und -design, Analyse der Ergebnisse und, falls erforderlich, Abhilfemaßnahmen. Darüber hinaus wird in den Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung (EBA/GL/2020/06) die Bedeutung einer starken internen Steuerung bei der Kreditvergabe und -überwachung sowie bei Modellen zur Bonitätsbeurteilung und Kreditentscheidung hervorgehoben. Der Schwerpunkt liegt auf dem Verständnis der Modelle, der Datenqualität, der Vermeidung systematischer Verzerrungen, der Eignungsbeurteilungen und der Modellleistung, um sicherzustellen, dass die Portfoliobewertungen auf zuverlässigen und konsistenten Grundlagen beruhen.
Bei der Bewertung des beizulegenden Zeitwerts ganzer Portfolios, insbesondere von Level-3-Portfolios wie privaten Kreditfonds, erfolgt die Bewertung häufig ausgehend von den einzelnen Instrumenten. Es werden Methoden des diskontierten Cashflows, der Rendite oder der Spreads verwendet, die über alle Berichtstermine hinweg einheitlich angewendet und, soweit möglich, anhand beobachtbarer Marktdaten kalibriert werden. Die Verankerung des Ansatzes in der Perspektive eines typischen Marktanlegers gewährleistet, dass die Bewertungen verständlich und marktkonsistent sind. Auf Portfolioebene werden zusätzliche Plausibilitätsprüfungen und Sensitivitätsanalysen durchgeführt. Dazu gehören die Aggregation wichtiger Inputs und Ergebnisse, die Durchführung von Szenario- und Stresstests sowie das Benchmarking mit relevanten Marktbewegungen oder Referenzkennzahlen, sofern diese sinnvoll genutzt werden können. Die Aufsichtsbehörden betonen, dass insbesondere bei Portfolios aus dem Privatmarkt robuste Bewertungsverfahren und -kontrollen erforderlich sind. Dazu gehören die Unabhängigkeit, Kohärenz und Transparenz der Bewertungsprozesse, eine umfassende Dokumentation und Berichterstattung sowie gegebenenfalls die Einbindung unabhängiger Bewertungsberater oder Ausschüsse, um sicherzustellen, dass Bewertungen sowohl vertretbar als auch aufsichtsrechtlich geprüft werden können.
Insgesamt muss bei der Bewertung von Kreditportfolios sowohl die Instrumentenebene als auch die Portfolioebene berücksichtigt werden. IFRS 13 sieht zwar theoretische Ausnahmen für Portfolioansätze vor, die praktische Umsetzung erfolgt jedoch häufig nach wie vor auf Instrumenten und wird durch Benchmarking und Szenarioanalysen ergänzt. Die Kombination aus konsistenter Bewertung auf Instrumentenebene, bestätigten Annahmen und soliden Führungsstrukturen stellt sicher, dass die Portfoliobewertungen sowohl für interne Steuerungszwecke als auch für die Erfüllung regulatorischer Anforderungen zuverlässig sind.
Die Bewertung von Krediten und Schuldtiteln unterscheidet sich je nachdem, ob HGB oder IFRS angewendet werden. Während sich die HGB in erster Linie auf historische Anschaffungskosten, das Vorsichtsprinzip und Wertminderungen aufgrund wertminderwertiger Erwägungen konzentriert, stellen IFRS 9 und IFRS 13 den beizulegenden Zeitwert, das Modell der erwarteten Kreditverluste (ECL) und die Sichtweise typischer Marktteilnehmer in den Mittelpunkt. IFRS 9 verknüpft die Klassifizierung von Finanzinstrumenten mit Geschäftsmodellen (Halten, Halten und Verkaufen, Handel) und dem SPPI-Kriterium und unterscheidet zwischen der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung im sonstigen Ergebnis oder im Gewinn oder Verlust. Eng damit verknüpft ist der dreistufige ECL-Rahmen, der die spezifische Behandlung von POCI-Risikopositionen vorsieht, wohingegen Wertminderungen nach dem HGB in erster Linie auf spezifischen und allgemeinen Risikovorsorge sowie auf Abzinsungsanforderungen beruhen.
Für illiquide Risikopositionen wie private Schuldenfinanzierungen oder konzerninterne Kredite wendet IFRS überwiegend den Discounted-Cashflow-Ansatz (DCF) an, häufig als Level-3-Messung im Sinne von IFRS 13, wobei Abzinsungssätze, Kreditrisiko und Sicherheiten eine zentrale Rolle spielen. Bei notleidenden Krediten und notleidenden Verbindlichkeiten verlagert sich der Schwerpunkt von Cashflow-basierten Ansätzen hin zu Sanierungsannahmen und den Werten der zugrunde liegenden Sicherheiten, was den Szenarien entspricht, in denen das Unternehmen nicht mehr existiert. Auf Portfolioebene werden diese Prinzipien durch portfoliobasierte ECL-Berechnungen, die Verwendung der Portfolio-Ausnahme gemäß IFRS 13 sowie Plausibilitätsprüfungen und Sensitivitätsanalysen ergänzt. Insgesamt können diese unterschiedlichen Bewertungslogiken zu erheblichen Abweichungen zwischen den HGB- und IFRS-Werten führen, insbesondere bei illiquiden, risikoreicheren oder konzerninternen Krediten.
Reihe zur Kreditbewertung Teil 1: Einführung in die Kreditbewertung und den Markt für private Schuldtitel
Credit Spreads Pro - Tools zur Bestimmung von Zinssätzen zu marktüblichen Konditionen von SmartZebra