Bewertungsansätze für Kredite und Darlehen im Kontext von IFRS, HGB und Private Debt

Die Bewertung von Krediten und Darlehen ist ein zentrales Element der Finanzberichterstattung, des Risikomanagements sowie der Transaktions- und Bewertungspraxis.
Federico Kreilkamp, M.Sc.
am
12.3.26
14
Min Lesezeit

Einleitung

DieBewertung von Krediten und Darlehen ist ein zentrales Element derFinanzberichterstattung, des Risikomanagements sowie der Transaktions- undBewertungspraxis. Während für liquide Finanzinstrumente beobachtbareMarktpreise vorliegen, stellen illiquide Finanzierungen, etwa imPrivate-Debt-Umfeld oder bei konzerninternen Darlehen, erhöhte Anforderungen anMethodik, Annahmen und Dokumentation. Die Wertermittlung erfolgt hierregelmäßig modellbasiert und erfordert eine konsistente Abbildung von Cashflows,Kreditrisiken und Marktrenditen. Die Bewertung von Darlehen wird maßgeblichdurch den anzuwendenden Rechnungslegungsstandard bestimmt. Während das HGB vomVorsichtsprinzip geprägt ist und die Bewertung von Darlehen grundsätzlich anhistorischen Anschaffungskosten ausrichtet, stellen die IFRS mit demFair-Value-Konzept und erwartungsbasierten Wertminderungsmodellen stärker aufaktuelle Marktbedingungen sowie die Perspektive typischer Marktteilnehmer ab. Darausergeben sich insbesondere bei illiquiden oder nicht marktüblich verzinstenDarlehen erhebliche Bewertungsunterschiede. Eine grundlegende Einführung inBewertungsprinzipien und den Private-Debt-Markt findet sich im ersten Teil dieser Artikelreihe zurDarlehensbewertung, „Einführung in dieDarlehensbewertung und den Private Debt Markt“.

1. Bewertungsansätze für Kredite und Darlehen

Die Fair-Value-Bewertung von Krediten richtet sichnach IFRS 13, der ein einheitliches Rahmenkonzept zur Bewertung vonVermögenswerten und Schulden vorgibt. Ziel ist die Ermittlung des Preises, zudem ein Kredit am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Marktteilnehmernübertragen würde (Market-Participant-Perspektive). IFRS 13 unterscheidet hierzudrei grundlegende Bewertungsansätze: Marktansatz (Market Approach),Ertragsansatz (Income Approach) und Kostenansatz (Cost Approach).

Für Kreditinstrumente, insbesondere beiilliquiden, individuell strukturierten Finanzierungen, werden in derBewertungspraxis überwiegend Markt- und Ertragsansätze (z. B.Discounted-Cashflow-Modelle (DCF)) eingesetzt. IFRS 13 erwähnt auch denKostenansatz, macht jedoch keine explizite Aussage zu seiner Bedeutung für dieBewertung von Krediten. Marktteilnehmer stützen sich daher überwiegend auf denMarktansatz oder insbesondere bei illiquiden Instrumenten auf denErtragsansatz.

Der Marktansatz basiert auf beobachtbaren Preisenvergleichbarer Transaktionen und ist insbesondere bei liquiden Instrumenten wiebörsennotierten Unternehmensanleihen anwendbar. Dabei werden Preise identischeroder ähnlicher Instrumente herangezogen und um Unterschiede in Laufzeit,Bonität, Seniorität, Besicherung, Covenants oder weiteren Vertragsmerkmalensachgerecht adjustiert.

IFRS 13 ordnet Fair-Value-Bewertungen zudem einerdreistufigen Hierarchie zu. Level 1 umfasst notierte Preise auf aktivenMärkten, Level 2 indirekt beobachtbare Inputfaktoren wie Zinskurven oder CreditSpreads, während Level 3 auf nicht beobachtbaren, modellbasierten Annahmenberuht. Illiquide Kredite ohne beobachtbare Marktpreise, etwa Direct-Lending imBereich Private Debt oder konzerninterne Darlehen, werden nach IFRS 13 wegenwesentlicher nicht beobachtbarer Einflussgrößen in der Praxis regelmäßig als Level-3-Messungeneingestuft. Gleichzeitig verlangt IFRS 13, beobachtbare Inputfaktoren soweitwie möglich zu nutzen und nicht beobachtbare Annahmen auf das notwendigeMinimum zu begrenzen.

Fürilliquide Kredite stellt der DCF-Ansatz das zentralen Ertragswertverfahren imSinne von IFRS 13 dar. Der Fair Value wird hierbei als Barwert der erwartetenzukünftigen Zahlungsströme ermittelt. Diese Zahlungsströme umfassen nicht nurvertraglich vereinbarte Zins- und Tilgungszahlungen, sondern auch Gebühren,variable Zinskomponenten oder erfolgsabhängige Vergütungen, sofern dieseBestandteil der Kreditstruktur sind.

DerDiskontierungszinssatz reflektiert die Renditeanforderung eines typischenMarktteilnehmers und setzt sich regelmäßig aus mehreren Komponenten zusammen.Neben einem risikofreien Basiszins, der häufig aus einer entsprechendenZinskurve abgeleitet wird, enthält er einen kreditrisikospezifischen Spread,der die Bonität des Schuldners widerspiegelt. Zusätzlich können Prämien fürIlliquidität, strukturelle Komplexität oder besondere Vertragsmerkmaleerforderlich sein.

Einzentraler Grundsatz der Fair-Value-Bewertung ist die Konsistenz zwischenCashflows und Diskontierungszinssatz. Kreditrisiken können entweder explizitüber Ausfallwahrscheinlichkeiten und Recovery-Annahmen in den Cashflows oderimplizit über einen erhöhten Diskontierungszinssatz berücksichtigt werden. Einedoppelte Berücksichtigung desselben Risikos ist zu vermeiden. Zudem müssenAnnahmen zu Sicherheiten, Covenants und Rangstellung des Kredits kohärent inder Modellierung abgebildet sein.

In der Bewertungspraxis werden bei komplexenKreditstrukturen oder Portfolios häufig Szenario-Modelle eingesetzt. Dabeiwerden unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungen, etwa ein Basisszenario,ein Stressszenario und ein Upside-Szenario, explizit modelliert und probabilistischgewichtet. Dieses Vorgehen trägt der Unsicherheit zukünftiger ZahlungsströmeRechnung und entspricht der Marktpraxis insbesondere im Bereich Private Debt.

DerEffektivzins (Effective Interest Rate, EIR) nach IFRS 9 stellt den internenZinsfuß eines Kredits zum Zeitpunkt des Erstansatzes dar. Er diskontiert dieerwarteten vertraglichen Cashflows über die Laufzeit des Instruments auf denBruttobuchwert und bildet die Grundlage für die Bewertung zu fortgeführtenAnschaffungskosten. Ökonomisch entspricht der Effektivzins damit dem InternalRate of Return (IRR) des Kredits bei Vertragsabschluss.

Im Rahmen der Folgebewertung bleibt derEffektivzins grundsätzlich unverändert. Änderungen der Kreditqualität führendaher nicht zu einer Anpassung des Zinssatzes, sondern werden über dasExpected-Credit-Loss-Modell (ECL) nach IFRS 9 abgebildet. Dieser Mechanismusspiegelt die transaktionsbasierte Logik der Amortised-Cost-Bewertung wider unddient der periodengerechten Vereinnahmung der Zinserträge.

Demgegenüber basiert die Fair-Value-Bewertung nachIFRS 13 auf aktuellen Marktrenditen. Diese spiegeln die Rendite wider, dieMarktteilnehmer zum Bewertungsstichtag für ein vergleichbares Kreditinstrumentverlangen würden. Veränderungen der risikofreien Zinskurve, der Marktspreadsoder der wahrgenommenen Kreditqualität führen daher regelmäßig zu Abweichungenzwischen Marktrendite und historischem Effektivzins.

DieseDifferenz ist eine wesentliche Ursache für Fair-Value-Schwankungen undverdeutlicht den konzeptionellen Unterschied zwischen transaktionsbasierter undmarktorientierter Bewertung.

Inbestimmten Fällen verlangt IFRS 7 eine explizite Offenlegung der Differenzzwischen Transaktionspreis und Fair Value beim Erstansatz. Dies betrifftinsbesondere Situationen, in denen der Fair Value nicht ausschließlich aufbeobachtbaren Level-1- oder Level-2- Inputfaktoren beruht. TypischeAnwendungsfälle sind Konzerndarlehen mit nicht marktüblichen Zinssätzen, beidenen der vereinbarte Effektivzins bewusst vom fremdüblichen Marktzinsabweicht.

DerMarktansatz nach IFRS 13 basiert auf der Bewertung anhand beobachtbarer Preiseund Konditionen vergleichbarer Transaktionen. Für Kredite bedeutet dies, dassDarlehen mit ähnlicher Laufzeit, Bonität, Seniorität, Besicherung undvergleichbaren Covenants als Referenz herangezogen werden. In liquiden Märkten,insbesondere bei börsennotierten Anleihen, können solche Vergleichspreisedirekt beobachtet oder über standardisierte Verfahren wie Matrix Pricingabgeleitet werden.

Fürilliquide Kredite, etwa im Private-Debt-Bereich, existieren solche Referenzenjedoch häufig nicht oder nur in sehr eingeschränkter Form. In derBewertungspraxis werden daher marktbasierte Informationen, zum Beispiel CreditSpreads vergleichbarer Emittenten, häufig innerhalb einesDiscounted-Cashflow-Modells zur Kalibrierung des Diskontierungszinssatzesgenutzt. Ziel ist es, die modellbasierte Bewertung an beobachtbareMarktinformationen anzulehnen.

Methodischhandelt es sich bei dieser Vorgehensweise jedoch weiterhin um ein Ertragswertverfahrenund nicht um einen Marktansatz im engeren Sinne. Auch wenn marktbasierteSpreads verwendet werden, basiert der resultierende Fair Value maßgeblich aufnicht beobachtbaren Annahmen. Entsprechend ist die Bewertung regelmäßig alsLevel-3-Messung nach IFRS 13 zu klassifizieren. Der Standard verlangt insolchen Fällen eine transparente Offenlegung der angewandten Methodik sowie derwesentlichen Bewertungsannahmen und Sensitivitäten.

2. Fremdüblicher Zins und Verrechnungspreise beiKonzerndarlehen

DieVerzinsung von Konzerndarlehen unterliegt dem Arm’s-Length-Prinzip derOECD-Verrechnungspreisleitlinien. Danach müssen die Bedingungen konzerninternerFinanzierungen jenen entsprechen, die unabhängige Dritte unter vergleichbarenUmständen vereinbart hätten. Ziel ist es, eine unangemessene Gewinnverlagerungdurch nicht marktübliche Zinssätze zu vermeiden.

Die OECD-Leitlinien zu Finanztransaktionen aus dem Jahr2020 betonen die Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price) alsbevorzugte Methode zur Bestimmung fremdüblicher Zinssätze, sofern ausreichendvergleichbare Markttransaktionen vorliegen. In der Praxis ist deren Anwendungjedoch häufig eingeschränkt, da Konzerndarlehen oft individuell ausgestaltetsind und insbesondere für unbesicherte oder nachrangige Finanzierungen nurwenige geeignete Vergleichswerte existieren.

ZurBestimmung eines fremdüblichen Zinssatzes fordern die OECD-Leitlinien eineeigenständige Kreditwürdigkeitsanalyse des Darlehensnehmers, ohneBerücksichtigung von Konzernunterstützung. Dabei ist das Darlehen zunächstwirtschaftlich abzugrenzen („accurate delineation“), um sicherzustellen, dasses seinem ökonomischen Gehalt nach tatsächlich als Fremdkapital zuqualifizieren ist. Implizite Konzernunterstützung kann berücksichtigt werden,darf jedoch nicht überbewertet werden.

Diedeutsche Rechtsprechung stellt klar, dass fehlende Sicherheiten innerhalb einesKonzerns nicht automatisch durch einen Konzernrückhalt kompensiert werdenkönnen. Entsprechend sind Risikoprämien für unbesicherte oder nachrangigeKonzerndarlehen grundsätzlich fremdüblich. Die Kreditmarge reflektiert dabeiinsbesondere die Bonität des Schuldners, die Laufzeit sowie die strukturelleAusgestaltung des Darlehens (vgl. BFH, Urteil vom 09.06.2021 – I R 32/17).

Nach§ 1 AStG sind grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen zwischenverbundenen Unternehmen dem Fremdvergleich zu unterziehen. Weichen vereinbarteZinssätze vom fremdüblichen Korridor ab, kann dies dazu führen, dasssteuerliche Anpassungen vorgenommen werden. Die BMF-VerwaltungsgrundsätzeVerrechnungspreise (2024) konkretisieren diese Vorgaben insbesondere fürkonzerninterne Finanztransaktionen.

Nachden OECD-Verrechnungspreisleitlinien ist die Vergütung an die tatsächlicheFunktions- und Risikoverteilung zu koppeln. Übt eine Finanzierungsgesellschaftdie mit der Kapitalüberlassung verbundenen Risiken nicht wirksam aus, ist siegrundsätzlich nur zu einer risikofreien Rendite berechtigt. WeitergehendeRenditen sind den Einheiten zuzuordnen, die die wirtschaftlich wesentlichenRisiken tatsächlich kontrollieren. Zudem unterliegen Konzerndarlehenumfassenden Dokumentationspflichten im Rahmen von Master File, Local File undgegebenenfalls Country-by-Country-Reporting. Unzureichende Dokumentation erhöhtdas Risiko steuerlicher Anpassungen erheblich.

Weichtder Zinssatz eines Konzerndarlehens von einem marktüblichen Niveau ab, ist dasDarlehen nach IFRS 9 beim Erstansatz zum Fair Value zu bewerten. Der Fair Valuewird in der Regel mittels Discounted-Cashflow-Modell unter Verwendung einesfremdüblichen Marktzinses ermittelt. Die Differenz zwischen Nominalbetrag undFair Value wird häufig als Eigenkapitalbeitrag oder Ausschüttung erfasst.

Inder Folgebewertung erfolgt die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unterAnwendung des aus dem Fair Value abgeleiteten Effektivzinses sowie unterBerücksichtigung von Wertminderungen nach dem ECL‑Modell. Steuerlich bleibtunabhängig davon entscheidend, ob der vereinbarte Zinssatz dem Fremdvergleichstandhält, was eine enge Abstimmung zwischen Rechnungslegung undVerrechnungspreisgestaltung erforderlich macht.

3. IFRS vs. HGB: Unterschiedliche Bewertungswelten

Die Bilanzierung nach HGB und IFRS folgtunterschiedlichen Grundprinzipien, die sich direkt auf die Bewertung vonDarlehen auswirken. Nach HGB steht das Vorsichtsprinzip (§ 252 HGB) imVordergrund: Mögliche Verluste sind bereits zu berücksichtigen, während Gewinneerst erfasst werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.Dieses sogenannte Imparitätsprinzip führt zu einer eher konservativenBewertung, bei der historische Anschaffungskosten oder Herstellungskosten dieGrundlage bilden. Im Gegensatz dazu orientieren sich die IFRS an den Prinzipiender Entscheidungsnützlichkeit: Bewertungsentscheidungen sollen sowohl relevantals auch realitätsnah sein, wobei der Fair Value eine zentrale Rolle spielt undergänzend Bewertungen zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortised cost)sowie kostenbasierte Modelle eingesetzt werden.

Ergänzend dazu sieht IFRS 9 für Darlehen einerwartungsbasiertes Wertminderungsmodell (Expected Credit Loss) vor, dasKreditrisiken tendenziell früher erfasst als ein an eingetretenen Verlustenorientierter Ansatz. Auf Basis dieser Grundprinzipien werden Darlehen nach IFRSzunächst in Bewertungskategorien eingeteilt, da diese Klassifizierung dieFolgebewertung bestimmt. Ausgangspunkt sind das Geschäftsmodell (Halten, Haltenund Verkaufen, Trading) sowie der sogenannte SPPI-Test ("solely paymentsof principal and interest"), der prüft, ob die vertraglichenZahlungsströme ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen. WerdenDarlehen im Rahmen eines Haltens-zu-Einzug-Geschäftsmodells gehalten undbestehen ihre Zahlungsströme den SPPI-Test, werden sie zu fortgeführtenAnschaffungskosten ("amortised cost") bewertet. Besteht einHalten-und-Verkaufen-Geschäftsmodell bei gleichzeitig erfülltem SPPI-Test,erfolgt die Bewertung zu Fair Value through Other Comprehensive Income(FVOCI). Alle übrigen Darlehen, insbesondere solche, die den SPPI-Test nichtbestehen oder als Trading-Position gehalten werden, sind der Kategorie FairValue through Profit or Loss (FVTPL) zuzuordnen.

Eng damit verknüpft ist das ECL-Modell, das dreiRisikostufen unterscheidet: In Level 1 werden Wertminderungen auf Basis eines12-Monats-Ausfallrisikos erfasst, in Level 2 und 3 auf Basis des Ausfallrisikosüber die gesamte Restlaufzeit. Zusätzlich werden Kredite, die bereits beimErwerb als notleidend gelten, als purchased or originated credit-impaired(POCI) gesondert behandelt. Dieses Modell ermöglicht eine frühzeitige undrisikobasierte Erfassung erwarteter Verluste. Parallel dazu wird für bestimmteFinanzinstrumente, insbesondere für FVTPL-Assets oder Derivate, der Fair Valuenach IFRS 13 bestimmt, wobei Hierarchieebenen (Level 1–3) zu beachten,Bewertungsmethoden offenzulegen und Sensitivitäten gegenüber Level-3- Inputfaktorendarzustellen sind.

Die HGB-Bilanzierung von Darlehen orientiert sichdagegen konsequent an den Anschaffungskosten. Originär gewährte Darlehen werdenzu Anschaffungskosten bilanziert, entgeltlich erworbene Forderungen zumKaufpreis. Bei der Bewertung wird zwischen Anlage- und Umlaufvermögenunterschieden. Für das Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip,das außerplanmäßige Abschreibungen nur bei voraussichtlich dauernderWertminderung verlangt, während für das Umlaufvermögen das strengeNiederstwertprinzip sofortige Abschreibungen bei Wertminderungen vorsieht. Rückstellungenmit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind zwingend mit dem von derDeutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Marktzinssatzabzuzinsen, Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag anzusetzen. (Vgl. § 253HGB)

Neben den gesetzlichen Regelungen spielen auchfachliche Leitlinien und aufsichtsrechtliche Anforderungen eine wichtige Rollefür die Bewertungspraxis. Der IDW ERS HFA 48 behandelt Einzelfragen derBilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, insbesondere dieKlassifizierung einschließlich SPPI‑Test, eingebettete Derivate, Aspekte derWertminderung sowie Abgang und Vertragsänderungen von Finanzinstrumenten, unddient damit der Konkretisierung und einheitlichen Anwendung der IFRS‑Vorgaben.

Für HGB-relevante Fragen konkretisiert das IDW RHHFA 1.014 die Bewertung von Forderungen und Wertpapieren, insbesondere dieAbgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen sowie Niederstwertprüfungen.Hinzu kommen aufsichtsrechtliche Vorgaben wie die MaRisk (BaFin-Rundschreiben05/2023), die qualitative Anforderungen an Kreditrisikomanagement,Risikomessung und Stresstests festlegen. Diese Anforderungen wirken sichindirekt auf Bewertungsannahmen wie Probability of Default (PD), Loss GivenDefault (LGD) oder Szenario-Annahmen aus und beeinflussen sowohl IFRS- als auchHGB-Bewertungen.

4. Eingebettete Optionen und hybride Darlehen

Bei der Bilanzierung von Darlehen miteingebetteten Optionen oder hybriden Merkmalen steht die Frage im Vordergrund,wie diese Merkmale bewertet werden, um die IFRS-konforme Darstellung derFinanzinstrumente zu gewährleisten. Eingebettete Optionen können beispielsweiseKündigungsrechte, vorzeitige Rückzahlungsoptionen oder Wandelrechte umfassen,die den Cashflow des Darlehens verändern und somit den wirtschaftlichen Wertbeeinflussen.

IFRS 13 erlaubt hier den Einsatz vonOptionspreismodellen, wie etwa dem Black-Scholes-Modell oder Binomialmodellen,solange diese Modelle übliche Marktpraktiken widerspiegeln und auf konsistentenAnnahmen beruhen. Die Auswahl der Modellparameter, wie Volatilität, Zinssätzeoder Ausübungswahrscheinlichkeiten, sollte nachvollziehbar und auf plausiblenMarktdaten basieren, um die Bewertungsqualität sicherzustellen. Zur Ermittlungdes Werts dieser optionalen oder strukturierten Darlehensmerkmale wird in derPraxis häufig der inkrementelle Wert berechnet. Dieser ergibt sich aus derDifferenz zwischen dem Barwert der Cashflows, die das Merkmal berücksichtigen,unter Annahme einer optimalen oder regelbasierten Ausübung und einer konsistentdefinierten Benchmark ohne dem Merkmal. Praktisch erfolgt die Bewertung oftinnerhalb von Tree- oder Monte-Carlo-Simulationen oder durch die Anwendung vonOption-Adjusted Spread (OAS)-Methoden, die eine flexible und risikoadjustierteAbbildung der Cashflows ermöglichen. Diese Ansätze stellen sicher, dass derWert der eingebetteten Optionen realistisch erfasst und transparent imAbschluss dargestellt wird, ohne dass die grundsätzliche Klassifikation desDarlehens nach IFRS 9 beeinflusst wird.

5. Distressed Debt und Non-PerformingLoans (NPL)

Die Bewertung von Distressed Debt undNon-Performing Loans (NPLs) erfordert ein besonderes Augenmerk aufAusfallrisiken und die damit verbundenen Unsicherheiten bei derCashflow-Erwartung. Nach den Vorgaben der European Banking Authority (EBA) undEuropean Central Bank (ECB) gelten Kredite als non-performing, wenn sieentweder materiell mehr als 90 Tage überfällig sind oder der Schuldner als unlikely-to-payeingestuft wird, das heißt, eine vollständige Rückzahlung ohne Verwertung vonSicherheiten als unwahrscheinlich eingeschätzt wird. Die BaFin verwendet einekonsistente Definition im Einklang mit der Capital Requirements Regulation(CRR) und der EU-Richtlinie 2021/2167: sie schließt auch gekündigte, bereitswertberichtigte oder abgeschriebene Forderungen ein. Die Definitionenverdeutlichen, dass es bei NPLs nicht nur um reine Zahlungsverzüge, sondern umeine qualitative Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners geht.

Unter IFRS 9 werden solche Forderungen in Stufe 3klassifiziert, sobald objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen, etwasignifikanter Zahlungsverzug, Restrukturierungen oder Insolvenzindikatoren. POCI-Assetsstellen eine Sonderkategorie dar. Sie sind bereits beim Erstansatz als kreditbeeinträchtigt(credit-impaired) einzustufen. Hierbei wird zunächst keineWertberichtigung (Loss Allowance) erfasst, da die erwarteten Verluste bereitsim kreditadjustierten Effektivzins (EIR) berücksichtigt sind. In derFolgebewertung wird nur die kumulative Änderung der Lifetime-ECL seitErstansatz als Wertberichtigung erfasst, während die Zinsabgrenzung weiterhinüber den kreditadjustierten EIR auf Basis der fortgeführten Anschaffungskostenerfolgt. Dieses Vorgehen ermöglicht eine zeitgerechte und erwartungsbasierteErfassung von Kreditrisiken, ohne dass unrealistische Verlustantizipationenentstehen.

Die HGB-Bilanzierung von Problemkrediten verfolgteinen anderen Ansatz. Ein ECL-Modell existiert nicht, Wertminderungen werdenbei konkreten Ausfallindikatoren, etwa Insolvenz oder nachhaltigenZahlungsstörungen, über außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigerenbeizulegenden Wert erfasst. Gleichzeitig bestehen pauschalierte Formen,sogenannte Pauschalwertberichtigungen, zur Abdeckung latenter Risiken. Fürnotleidende Darlehen im Anlagevermögen greift das gemilderteNiederstwertprinzip, das eine außerplanmäßige Abschreibung nur beivoraussichtlich dauernder Wertminderung verlangt, während im Umlaufvermögen dasstrenge Niederstwertprinzip Anwendung findet. Bei Finanzanlagen bestehtzusätzlich ein Wahlrecht, auch bei nicht dauernder Wertminderung abzuschreiben(§ 253 HGB). Damit zeigt sich, dass die HGB-Bilanzierung stärker aufhistorische Werte und konservative Risikoberücksichtigung fokussiert ist,während IFRS 9 erwartungsbasiert arbeitet.

Für die praktische Markt- und Bewertungsanalysevon Distressed Debt greifen Investoren typischerweise auf DCF-Modelle (DCF) mitRecovery-Annahmen zurück. Diese Modelle berücksichtigen verschiedene Szenarien,wie Reorganisation, Sale oder Liquidation und gewichten diese mit implizitenWahrscheinlichkeiten. Dabei werden hohe, risikoangepasste Diskontsätzeverwendet, um die Unsicherheiten adäquat abzubilden. Bei NPLs verschiebt sichdie Bewertung häufig vom klassischen Ertragswertverfahren, das auf der Zahlungsfähigkeitdes Schuldners basiert, hin zu einem vermögenswertbasierten Bewertungsansatz,der einem Gone-Concern-Szenario entspricht. Maßgeblich ist dann derbeizulegende Zeitwert der zugrunde liegenden Sicherheiten, etwa von Immobilienoder Maschinen, abzüglich Liquidationskosten und Abschlägen für dieVerwertungsdauer. Ergänzend verlangen ECB-Leitfäden für NPLs robusteBewertungsprozesse inklusive regelmäßiger Neubewertung der Sicherheiten nachEBA-Standards und die EBA-Datentemplates für NPL-Transaktionen sollenVergleichbarkeit und Transparenz für Käufer verbessern, wodurch die Inputfaktorenfür die Bewertung faktisch standardisiert werden.

Insgesamt zeigt sich, dass die Bewertung vonDistressed Debt und NPLs sowohl unter IFRS als auch HGB komplexe Abwägungenerfordert, die weit über die reine Betrachtung der vertraglichen Cashflowshinausgehen. IFRS legt den Schwerpunkt auf erwartungsbasierte Verluste und einekonsistente Erfassung von Risikoprämien, während HGB auf historischeAnschaffungskosten und konservative Wertminderungen fokussiert. Für denMarktpraktiker bedeutet dies, dass sowohl Szenarioanalyse als auch dieBewertung von Sicherheiten zentrale Elemente einer realistischen Bewertungdarstellen.

6. Bewertung von Darlehensportfolios

Die Bewertung von Darlehensportfolios stellt einebesondere Herausforderung dar, weil sie sowohl die Einzelinstrumente als auchderen Zusammenwirken im Portfolio berücksichtigen muss. IFRS 13 erlaubt hierfürdie sogenannte Portfolio-Ausnahme („portfolio exception“), dieangewendet werden kann, wenn Markt- und Kreditrisiken auf Nettoeinkommensbasisgemeinsam gesteuert werden. Dies ist insbesondere für Handelsbücher relevant,in denen Risiken aktiv gesteuert und auf Portfolioebene betrachtet werden. Der IFRSnennt zwar vor allem derivative Handelsportfolios als typischen Anwendungsfall,die Ausnahme ist jedoch nicht auf Handelsbücher beschränkt, sondern an die inIFRS 13 definierten Kriterien für eine gruppenweise Bewertung geknüpft.

In der Praxis werden Private-Debt-Engagementsmeist instrumentenbezogen bewertet. Zur Ableitung der relevanten Diskontsätzeoder Credit Spreads kommen häufig Matrix- oder Benchmarking-Ansätze zumEinsatz, die Positionen nach Sektor, Rating-/Spread-Buckets, Seniorität,Laufzeit und Liquidität gruppieren. Wesentliche oder idiosynkratisch besondersrisikobehaftete Positionen werden regelmäßig mit eigenständigen,instrumentenspezifischen Yield- oder DCF-Modellen bewertet und plausibilisiert.Dadurch lassen sich sowohl die individuellen Risiken der Darlehen als auchderen konsistente Einordnung im Portfolio abbilden.

Die ECL-Berechnung nach IFRS 9 kann ebenfalls aufPortfoliobasis erfolgen. Dabei werden die Stufenzuordnung (Staging),Risikoparameter wie Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustquote im Ausfall(LGD) und Kreditäquivalent zum Ausfallzeitpunkt (Exposure at Default, EAD)sowie makroökonomische, zukunftsorientierte Informationen berücksichtigt. IFRS9 verlangt, dass die verwendeten Informationen angemessen, hinreichendbelastbar und zukunftsorientiert sind, sodass Prognosen zu wirtschaftlichenRahmenbedingungen in die Bewertung einfließen. Die EBA-Guidelines(EBA/GL/2017/06) bestätigen dies und betonen zusätzlich die Bedeutung vonGovernance- und Kontrollanforderungen, insbesondere eines Rahmens zurModellvalidierung, der Rollen, Zuständigkeiten, Überprüfung der Eingangsdaten,Modellaufbau und -gestaltung, Ergebnisanalyse sowie gegebenenfallserforderliche Korrekturmaßnahmen umfasst. Ergänzend heben die Leitlinien zuLoan Origination & Monitoring (EBA/GL/2020/06) die Bedeutung einer starkeninternen Governance bei Kreditvergabe und -überwachung sowie bei Modellen zurKreditwürdigkeitsprüfung und Kreditentscheidung hervor. Im Vordergrund stehenModellverständnis, Datenqualität, Vermeidung systematischer Verzerrungen,Eignungsprüfungen und Leistungsfähigkeit der Modelle, um sicherzustellen, dassPortfoliobewertungen auf verlässlichen und konsistenten Grundlagen beruhen.

Für die Fair-Value-Bewertung ganzer Portfolios,insbesondere von Level-3-Portfolios wie Private Credit Funds, erfolgt dieBewertung häufig ausgehend von den Einzelinstrumenten. Dabei kommenDiscounted-Cashflow-, Rendite- oder Spread-basierte Verfahren zum Einsatz, dieüber alle Bewertungsstichtage hinweg konsistent angewendet und soweit möglichan beobachtbaren Marktdaten kalibriert werden. Die Orientierung an derSichtweise eines marktüblichen Investors stellt sicher, dass die Bewertungennachvollziehbar und marktgerecht sind. Auf Portfolioebene werden ergänzendPlausibilitäts- und Sensitivitätsanalysen durchgeführt. Dies umfasst dieAggregation zentraler Inputfaktoren und Ergebnisse, Szenario- und Stresstestssowie den Abgleich mit relevanten Marktbewegungen oder Referenzgrößen, soweitdiese sinnvoll herangezogen werden können. Aufsichtsbehörden betoneninsbesondere bei Private-Market-Portfolios die Notwendigkeit robusterBewertungsprozesse und -kontrollen. Dazu zählen die Unabhängigkeit, Konsistenzund Transparenz der Bewertungsprozesse, eine umfassende Dokumentation undBerichterstattung sowie gegebenenfalls die Einbindung unabhängigerBewertungsberater oder Gremien, um sicherzustellen, dass die Bewertungen sowohlnachvollziehbar als auch aufsichtlich belastbar sind.

Insgesamt zeigt sich, dass die Bewertung vonDarlehensportfolios sowohl die Instrumentenebene als auch die Portfolioebeneberücksichtigen muss. Während IFRS 13 theoretische Ausnahmen fürPortfolioansätze vorsieht, bleibt die praktische Umsetzung häufig instrumentenbasiertund wird durch Vergleiche mit Referenzgrößen und Szenarioanalysen ergänzt. DieKombination aus konsistenter Einzelinstrumentbewertung, plausibilisiertenAnnahmen und tragfähigen Governance-Strukturen stellt sicher, dassPortfoliobewertungen sowohl für interne Steuerungszwecke als auch zur Erfüllungregulatorischer Anforderungen belastbar sind.

Fazit

Die Bewertung von Krediten und Darlehenunterscheidet sich, ob die Anwendung nach HGB oder nach IFRS erfolgt. Währenddas HGB primär auf historische Anschaffungskosten, das Vorsichtsprinzip undeine an Niederstwertüberlegungen orientierte Wertberichtigung abstellt, rückenIFRS 9 und IFRS 13 den Fair Value, das Expected-Credit-Loss-Modell (ECL) unddie Sichtweise typischer Marktteilnehmer in den Mittelpunkt. IFRS 9 verbindetdie Klassifizierung von Finanzinstrumenten mit Geschäftsmodellen (Halten,Halten und Verkaufen, Trading) und dem SPPI-Kriterium und unterscheidetzwischen Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, zu Fair Value mitErfassung in der Gesamtergebnisrechnung oder in der Gewinn- undVerlustrechnung. Eng damit verknüpft ist die dreistufige ECL-Systematikeinschließlich der besonderen Behandlung von POCI-Forderungen, während nach HGBWertminderungen vor allem an Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sowieAbzinsungspflichten anknüpfen.

Bei illiquiden Engagements wiePrivate-Debt-Finanzierungen oder Konzerndarlehen kommt unter IFRS überwiegendder Discounted-Cashflow-Ansatz (DCF) zum Einsatz, häufig als Level-3-Bewertungim Sinne von IFRS 13, wobei Diskontsätze, Kreditrisiko und Sicherheiten einezentrale Rolle spielen. Für notleidende Kredite und Distressed Debt verschiebtsich der Fokus von zahlungsstrombasierten Ansätzen hin zu Recovery-Annahmen undden Werten der zugrunde liegenden Sicherheiten (Gone-Concern-Szenarien). AufPortfolioebene werden diese Grundprinzipien durch ECL-Berechnungen aufPortfoliobasis, die Nutzung der „portfolio exception“ nach IFRS 13 sowiedurch Plausibilitäts- und Sensitivitätsanalysen ergänzt. Insgesamt zeigt sich,dass aus diesen unterschiedlichen Bewertungslogiken teils erheblicheAbweichungen zwischen HGB- und IFRS-Werten entstehen können, insbesondere beiilliquiden, risikobehafteten oder konzerninternen Darlehen.

Starten Sie Ihre kostenlose 5-tägige Testphase.

Erleben Sie die Leistung der smartZebra-Engine risikofrei. Erstellen Sie in Minuten eine vertretbare Peer-Group oder berechnen Sie einen konformen WACC.