Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat die finale Fassung des IDW S 13 im Jahr 2016 verabschiedet. Der Standard, Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht, löste den bisherigen IDW St/HFA 2/1995 ab.
Einordnung des IDW S 13 in das Zivil- und Steuerrecht
Der IDW S 13 befasst sich mit Unternehmensbewertungen zur Ermittlung von Abfindungs- oder Ausgleichsansprüchen bei familien- und erbrechtlichen Auseinandersetzungen. Zu den relevanten Anwendungsfällen zählen Zugewinnausgleichsverfahren, Pflichtteilsansprüche sowie erbrechtliche Streitigkeiten.
Der Standard ist im Kontext der geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Er grenzt diese Bewertungen zudem ausdrücklich von erbschaftsteuerlichen Bewertungenab. Für erbschaftsteuerliche Zwecke sind stattdessen die einschlägigen Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie des Bewertungsgesetzes (BewG) maßgeblich.
Konkretisierung des IDW S 1, keine Ausnahme zum IDW S 1
Der IDW S 13 stellt kein alternatives Bewertungssystem dar. Die erste Stufe bleibt eine objektive Unternehmensbewertung auf Basis der Grundsätze des IDW S 1. Der IDW S 13 fügt dem eine zweite Stufe hinzu, in der der ermittelte Unternehmenswert mit dem jeweiligen Abfindungs- oder Ausgleichsanspruch in Einklang gebracht wird.
Dieser zweistufige Ansatz lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Ermittlung des objektiven Unternehmenswerts gemäß den geltenden Bewertungsgrundsätzen.
- Abgleich des Unternehmenswerts mit dem konkreten Anspruchunter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände der familien- oder erbrechtlichen Auseinandersetzung.
Diese Unterscheidung ist für die korrekte Anwendung des IDW S 13 von zentraler Bedeutung.
Besonderheiten bei der Ermittlung des objektiven Unternehmenswerts
Der IDW S 13 führt verschiedene Überlegungen ein, die insbesondere für Bewertungen im Familien- und Erbrecht relevant sind.
Zwei Bewertungsstichtage
Bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen müssen häufig sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen bewertet werden. Der Gutachter muss daher die maßgeblichen Unternehmenswerte zu den jeweiligen Stichtagen ermitteln, anstatt lediglich heutige Erkenntnisse rückwirkend anzuwenden.
Konsistenz zwischen Anfangs- und Endbewertung
Anfangs- und Endvermögen sollten nach konsistenten Bewertungsgrundsätzen bewertet werden. Dies ist wichtig, um die Veränderung des Unternehmenswerts über einen längeren Zeitraum korrekt zu erfassen. Ein Wechsel der Bewertungsmethodik zwischen den beiden Stichtagen kann den resultierenden Ausgleichsanspruch verzerren.
Historische Informationen und Hindsight-Problematik
Bei historischen Bewertungsstichtagen ist die Dokumentationslage oft lückenhaft. Der Gutachter muss den Informationsstand zum jeweiligen Stichtag rekonstruieren und vermeiden, spätere Entwicklungen nur deshalb einzubeziehen, weil sie heute bekannt sind.
Der IDW S 13 adressiert gezielt die Schwierigkeiten, die mit einer eingeschränkten Informationslage bei historischen Bewertungsstichtagen verbunden sind.
Übertragbare Ertragskraft
Bei inhabergeführten KMU stellt nicht jeder Ertrag zwangsläufig eine übertragbare Ertragskraft dar. Wenn der Geschäftserfolg maßgeblich vom individuellen Inhaber abhängt, muss der Gutachter gegebenenfalls zwischen Erträgen, die auf einen hypothetischen Nachfolger übertragbar wären, und Erträgen, die auf der persönlichen Leistung des Inhabers beruhen, unterscheiden.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Der angemessene Unternehmerlohn kann ebenfalls von Bedeutung sein, insbesondere bei inhabergeführten KMU. Eine wirtschaftlich angemessene Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit des Inhabers muss bei der Ermittlung der nachhaltigen Erträge und damit des Unternehmenswerts berücksichtigt werden.
✅ Für eine vertiefende Diskussion klicken Sie hier zu Besonderheiten des IDW S 13 bei der Unternehmenswertermittlung.
Überleitung vom Unternehmenswert zum Abfindungsanspruch
Die zweite Stufe des IDW S 13 befasst sich damit, wie der objektivierte Unternehmenswert in den für die familien- oder erbrechtliche Auseinandersetzung maßgeblichen Anspruch übergeleitet wird.
Latente und persönliche Steuern
Wenn der Bewertung ein unterstellter Verkauf zugrunde liegt, können die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen den Wert beeinflussen. Das IDW S 13 thematisiert daher die Relevanz von Ertragsteuerwirkungen und latenten Steuern im Rahmen der Überleitung.
Verfügungsbeschränkungen
Vertragliche oder sonstige Beschränkungen können den Wert einer Beteiligung unter bestimmten Umständen beeinflussen. Das IDW S 13 fordert, solche Auswirkungen einzelfallbezogen zu beurteilen, anstatt pauschale Abschläge ohne fundierte Begründung vorzunehmen.
Finanzierung von Abfindungszahlungen
Die Finanzierungskosten für die Erfüllung eines Abfindungs- oder Ausgleichsanspruchs sind vom eigentlichen Unternehmenswert abzugrenzen. Die Finanzierbarkeit des Anspruchs stellt daher eine eigenständige Betrachtung im Überleitungsprozess dar.
Geldentwertung
Beim Vergleich von Anfangs- und Endvermögen über mehrere Jahre hinweg müssen diese auf eine vergleichbare Preisbasis gestellt werden. Das IDW S 13 regelt daher den Umgang mit der Geldentwertung bei der Ermittlung der maßgeblichen Vermögensentwicklung.
✅ Zu den detaillierten Überleitungsfragen gelangen Sie hier: Besonderheiten der Überleitung des Unternehmenswerts im IDW S 13.
Warum das IDW S 13 in der Bewertungspraxis von Bedeutung ist
Die Bedeutung des IDW S 13 liegt in der Trennung zweier Fragestellungen:
Wie hoch ist der objektive Unternehmenswert?
und
Welcher Abfindungs- oder Ausgleichsanspruch ergibt sich aus diesem Wert unter Berücksichtigung des geltenden Rechtsrahmens?
Durch die Trennung dieser Schritte wird die Bewertung transparenter, nachvollziehbarer und leichter prüfbar. Zudem wird verhindert, dass rechtliche Erwägungen, die in die Phase der Überleitung gehören, vorzeitig in den zugrunde liegenden objektiven Unternehmenswert einfließen.
Wrap it up!
Der IDW S 13 bietet einen spezifischen Rahmen für Unternehmensbewertungen zur Ermittlung von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen im Familien- und Erbrecht. Er stellt keine Alternative zum IDW S 1 dar, sondern konkretisiert den Bewertungsprozess für diese speziellen Anlässe und ergänzt eine zweite Stufe zur Überleitung des Unternehmenswerts auf den rechtlich maßgeblichen Anspruch.
Für Bewertungsprofis sind insbesondere die konsistente Behandlung von Bewertungsstichtagen, der sorgfältige Umgang mit historischen Informationen, die Ertragskraft, eine angemessene Unternehmerlohn-Vergütung, steuerliche Effekte sowie eine transparente Überleitung des Unternehmenswerts auf den Abfindungs- oder Ausgleichsanspruch von zentraler Bedeutung.
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Referenz
- IDW S 13 – Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht. 6. April 2016. https://www.idw.de/idw/idw-verlautbarungen/idw-s-13.html
- IDW – Aktuelle Liste der IDW Verlautbarungen. https://www.idw.de/idw/idw-verlautbarungen/aktuelle-liste
Aktualisiert am 18. August 2026.







