Die meiste Verrechnungspreisarbeit betrifft wiederkehrende Geschäftsvorfälle: Waren an eine Vertriebsgesellschaft, Dienstleistungen an eine Tochter, Lizenzgebühren, konzerninterne Darlehen. Daneben gibt es einmalige Geschäfte innerhalb des Konzerns. Dieser Beitrag erklärt, warum die klassischen Methoden dabei versagen und was OECD-Leitlinien und deutsches Recht zur Bewertung sagen. Er zeigt auch, wie ein DCF für Verrechnungspreiszwecke aufgebaut ist und wo die Betriebsprüfung ansetzt.
Warum versagen die üblichen Verrechnungspreismethoden?
Für wiederkehrende Geschäftsvorfälle leisten die fünf OECD-Methoden gute Arbeit: die Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price, CUP), die Wiederverkaufspreismethode, die Kostenaufschlagsmethode, die transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM) und die Gewinnaufteilungsmethode.
Einmalige konzerninterne Geschäfte sind anders. Eine Muttergesellschaft verkauft im Zuge einer Umstrukturierung ihre Anteile an einer Tochter an eine Schwestergesellschaft. Ein Geschäftsbetrieb mit Kunden, Mitarbeitern, Verträgen und Know-how wandert in eine Gesellschaft in einem anderen Staat. Wertvolles geistiges Eigentum bekommt einen neuen Eigentümer.
Die klassischen Methoden bepreisen diese Geschäfte selten verlässlich, und die Gründe sind einfach:
Die Methoden sind nicht fehlerhaft. Sie wurden für eine andere Art von Geschäftsvorfall entwickelt. Eine Anteilsübertragung ist ein Eigentümerwechsel, und ihr Wert ist der Barwert der Cashflows, die der Käufer erwartet.
Was sagen die OECD-Leitlinien zur Bewertung?
Der Fremdvergleichsgrundsatz schreibt keine Methode vor. Er stellt eine Frage: Was hätten unabhängige Dritte vereinbart? Wo die klassischen Methoden darauf keine verlässliche Antwort geben, verweisen die OECD-Verrechnungspreisleitlinien (2022) auf Bewertungsverfahren.
- Kapitel II (Methodenwahl). Nach Tz. 2.2 ist die für den Einzelfall am besten geeignete Methode zu wählen; keine Methode ist für jede Situation geeignet. Tz. 2.9 erlaubt Konzernen andere Methoden, sofern die Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
- Kapitel VI (immaterielle Werte). Tz. 6.153 lässt Bewertungsverfahren zu, wenn sich keine verlässlichen Vergleichsgeschäfte finden. Ertragsorientierte Verfahren auf Basis abgezinster künftiger Cashflows können bei sachgerechter Anwendung besonders nützlich sein.
- Kapitel IX (Umstrukturierungen). Tz. 9.68 behandelt die Übertragung eines laufenden Geschäftsbetriebs, also einer funktionsfähigen, wirtschaftlich integrierten Geschäftseinheit. Ihre Bewertung soll alle werthaltigen Elemente abbilden, die unabhängige Dritte vergüten würden. Tz. 9.69 ergänzt, dass Bewertungsverfahren aus Unternehmenskäufen zwischen Dritten hilfreich sein können, und verweist auf Kapitel VI.
In der Praxis ist das DCF-Verfahren das gängigste Verfahren. Es bildet ab, wie ein echter Käufer denkt: Ich zahle heute, was mir die künftigen Cashflows heute wert sind. Investmentbanken, Private-Equity-Fonds, Gerichte und Finanzverwaltungen verstehen ein DCF auf dieselbe Weise.
Was gilt bei einer Funktionsverlagerung in Deutschland?
Das deutsche Recht geht einen Schritt weiter als die OECD-Leitlinien und regelt die Bewertung gesetzlich. Lassen sich keine Vergleichswerte feststellen, verlangt § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG einen hypothetischen Fremdvergleich:
„Können keine Vergleichswerte festgestellt werden, ist für die Bestimmung des Fremdvergleichspreises ein hypothetischer Fremdvergleich unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 3 aus Sicht des Leistenden und des jeweiligen Leistungsempfängers anhand ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden durchzuführen.“
Der hypothetische Fremdvergleich ergibt nach § 1 Abs. 3a Satz 5 AStG regelmäßig einen Einigungsbereich zwischen dem Mindestpreis des Leistenden und dem Höchstpreis des Leistungsempfängers. Nach Satz 6 ist der Mittelwert zugrunde zu legen, sofern der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb des Einigungsbereichs dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
Wird eine Funktion samt Chancen, Risiken, Wirtschaftsgütern und sonstigen Vorteilen verlagert, fehlen meist Vergleichswerte für die Verlagerung als Ganzes (Transferpaket). Dann ist der Einigungsbereich nach § 1 Abs. 3b Satz 1 AStG auf Grundlage des Transferpakets zu bestimmen. Davon kann nach Satz 2 abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile übergehen. Die Funktionsverlagerungsverordnung vom 18. Oktober 2022 (FVerlV) regelt die Technik:
- Bewertungsverfahren. Für den Einigungsbereich ist eine kapitalwertorientierte Bewertungsmethode zu verwenden (§ 2 Satz 3 FVerlV).
- Kapitalisierungszinssatz. Ausgangspunkt ist der Zins für eine risikolose Investition, auf den ein vom Kapitalmarkt abgeleiteter risikoadäquater Zuschlag vorzunehmen ist (§ 4 FVerlV).
- Kapitalisierungszeitraum. Er ist unbegrenzt, sofern keine Gründe für einen bestimmten Zeitraum nachgewiesen werden (§ 5 FVerlV).
- Grenzen des Einigungsbereichs. Der Mindestpreis entspricht dem Ausgleich für den Wegfall oder die Minderung der finanziellen Überschüsse des verlagernden Unternehmens zuzüglich etwaiger Schließungskosten. Höchstpreis ist regelmäßig der Barwert der erwarteten Überschüsse des übernehmenden Unternehmens (§ 6 Abs. 1 und 4 FVerlV).
Der unbegrenzte Kapitalisierungszeitraum hat eine praktische Folge: Wer einen begrenzten Zeitraum ansetzen will, muss das begründen. Ohne Nachweis trägt die ewige Rente den Großteil des Werts, und die Wachstumsannahme wird zum zentralen Prüfungspunkt. Die Finanzverwaltung erläutert die Regeln in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2024, Rn. 3.87 bis 3.120.
Wie ist ein DCF für Verrechnungspreiszwecke aufgebaut?
Ein belastbares DCF hat fünf Bausteine. Jeder davon ist zugleich eine Stelle, an der die Betriebsprüfung nachhaken wird.
- Finanzplanung. Umsatz, Kosten und Investitionen über einen Planungszeitraum von meist 3 bis 10 Jahren. Verankern Sie die Planung in der bisherigen Entwicklung, im Branchenausblick und in den Plänen des Managements, und erklären Sie jede Lücke zwischen Vergangenheit und Planung. Laut OECD sind Planungen für betriebliche Zwecke in der Regel verlässlicher als Planungen, die nur für Steuerzwecke erstellt wurden (Tz. 6.164).
- Freier Cashflow. Operatives Ergebnis nach Steuern, zuzüglich Abschreibungen, abzüglich Investitionen und Aufbau des Nettoumlaufvermögens (Working Capital). Der freie Cashflow an alle Kapitalgeber (Entity-Ansatz) wird mit den gewichteten Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, WACC) abgezinst. Der Flow to Equity (Equity-Ansatz) wird mit den Eigenkapitalkosten abgezinst. Beides zu vermischen, ist ein häufiger technischer Fehler, den Prüfer finden.
- Kapitalisierungszinssatz (Diskontierungszins). Der WACC gewichtet die Eigenkapitalkosten und die Fremdkapitalkosten nach Steuern mit einer Ziel- oder Peer-Kapitalstruktur. Unser Beitrag zu den Kapitalkosten erklärt jede Komponente.
- Endwert (Terminal Value). Der Wert aller Cashflows nach dem Planungszeitraum, meist als ewige Rente nach dem Gordon Growth Model.
- Eigenkapitalwert. Beim Entity-Ansatz der Unternehmenswert abzüglich Nettofinanzverbindlichkeiten, zuzüglich nicht betriebsnotwendigen Vermögens: der Preis, auf den sich unabhängige Käufer und Verkäufer einigen würden.
Der Diskontierungszins beruht auf zwei Formeln, dem WACC und dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) für die Eigenkapitalkosten:
WACC = E / (E + D) × R(E) + D / (E + D) × R(D) × (1 − T)
R(E) = R(F) + β × (R(M) − R(F))
E und D sind die Marktwerte von Eigen- und Fremdkapital, R(E) und R(D) deren Kosten. T ist der Steuersatz, R(F) der risikolose Zins, β der Betafaktor und R(M) − R(F) die Marktrisikoprämie.
Der Endwert folgt dem Gordon Growth Model. Die Wachstumsrate g muss unter dem Diskontierungszins liegen und darf das langfristige nominale BIP-Wachstum nicht übersteigen:
TV = FCF(n) × (1 + g) / (WACC − g)
Der Endwert ist der Wert am Ende von Jahr n und muss auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden. Beim Equity-Ansatz tritt an die Stelle des WACC der Eigenkapitalkostensatz.
Warum die Parameter so viel Gewicht haben. Laut The Transfer Pricing Workbook macht der Endwert bei einem stabilen, reifen Unternehmen oft 60 bis 80 % des Gesamtwerts aus. Im Fallbeispiel des Buchs sind es fast 78 %, und eine Änderung der Wachstumsrate um 0,5 Prozentpunkte verschiebt den Wert um etwa 10 %. Kleine, schlecht belegte Annahmen werden so zu großen Einkünftekorrekturen. Die OECD betont dasselbe: Schon kleine Änderungen des Diskontierungszinses können den errechneten Wert immaterieller Werte stark verändern (Tz. 6.170).
Ein DCF liefert einen Punktwert, keine Bandbreite. Ein gutes Gutachten ergänzt deshalb eine Sensitivitätsmatrix des Werts für verschiedene WACC-Werte und Wachstumsraten. Die plausible Bandbreite offenzulegen, ist keine Schwäche. Sie zeigt dem Prüfer, dass der zentrale Wert nicht auf aggressiven Annahmen beruht.
Wo greift die Betriebsprüfung eine Bewertung an?
In einem DCF für Verrechnungspreiszwecke ist jede Annahme ein möglicher Angriffspunkt. Prüfer konzentrieren sich typischerweise auf vier Punkte:
Der gemeinsame Nenner sind Daten. Eine Bewertung ist nur so belastbar wie die Marktdaten hinter ihren Parametern.
Wie unterstützt smartZebra die Bewertungsparameter?
Statt Betafaktoren, Peer Groups und Zinssätze von Hand aus verstreuten Quellen zusammenzutragen, bündelt smartZebra die Bewertungsparameter an einem Ort:
- Kapitalkosten und WACC-Parameter: Risikolose Zinssätze, Marktrisikoprämien und Fremdkapitalkosten, bereit für Ihren Bewertungsstichtag.
- Betafaktoren und Peer Groups: Bauen Sie eine transparente Peer Group mit Levered, Unlevered und Relevered Betas auf und dokumentieren Sie, warum jedes Unternehmen darin steht.
- Bewertungsmultiplikatoren: Plausibilisieren Sie das DCF-Ergebnis mit Marktmultiplikatoren, wie es Prüfer häufig erwarten.
- Zinssätze und Verrechnungspreis-Benchmarks: Belegen Sie die Finanzierungsannahmen und die übrige Verrechnungspreisdokumentation aus derselben Quelle.
Das Ergebnis ist eine Bewertungsakte, in der jede Zahl Quelle und Datum hat. Danach sucht ein Betriebsprüfer zuerst. So lässt sich die Bewertung neben der übrigen Analyse in Master File und Local File ablegen.
Zum Weiterlesen: The Transfer Pricing Workbook
Dieser Beitrag stützt sich auf das Bewertungskapitel von The Transfer Pricing Workbook: The Practical Guide to Arm's Length Compliance and Audit Defense, das ich gemeinsam mit Gustav Lonnemann geschrieben habe. Erhältlich ist es hier: The Transfer Pricing Workbook bei Amazon.
Das Buch führt Schritt für Schritt durch eine vollständige DCF-Bewertung für eine Anteilsübertragung zwischen nahestehenden Personen. Es behandelt Planung, freier Cashflow, WACC, Endwert, Sensitivitätsanalyse und das abschließende Verrechnungspreisergebnis. Es enthält außerdem eine achtteilige Checkliste für die Dokumentation bewertungsbasierter Verrechnungspreisgutachten. Über die Bewertung hinaus behandelt es alle fünf OECD-Methoden mit Fallstudien, die DEMPE-Analyse für immaterielle Werte, Master File und Local File sowie die Verteidigung in der Betriebsprüfung. Das Buch ist auf Englisch erschienen.
Quellen
- OECD, Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (Januar 2022, aktuelle konsolidierte Fassung) — Tz. 1.6: maßgebliche Formulierung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Art. 9 Abs. 1 OECD-MA.
- OECD-Leitlinien (2022) — Tz. 2.2: die für den Einzelfall am besten geeignete Methode; keine Methode ist für jede Situation geeignet. Tz. 2.9: Freiheit, andere Methoden anzuwenden, sofern die Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
- OECD-Leitlinien (2022) — Tz. 6.153: Bewertungsverfahren, wenn keine verlässlichen Vergleichsgeschäfte feststellbar sind; DCF-Verfahren bei sachgerechter Anwendung besonders nützlich. Tz. 6.157: die Parameter — Finanzplanung, Wachstumsraten, Diskontierungszinsen, Nutzungsdauer, Steuereffekte, Endwerte.
- OECD-Leitlinien (2022) — Tz. 6.163–6.164 (Verlässlichkeit der Planung; Planungen für betriebliche Zwecke in der Regel verlässlicher als rein steuerliche), 6.169 (Wachstumsrate), 6.170–6.171 (Diskontierungszins; kein einheitlicher Maßstab), 6.177 (Annahmen des Endwerts offenlegen), 6.178 (Steuereffekte).
- OECD-Leitlinien (2022) — Tz. 9.27: realistisch verfügbare Handlungsalternativen. Tz. 9.68–9.69: Übertragung eines laufenden Geschäftsbetriebs; die Bewertung soll alle werthaltigen Elemente abbilden; Bewertungsverfahren aus Unternehmenskäufen, Verweis auf Kapitel VI.
- § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG (hypothetischer Fremdvergleich „anhand ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden“), § 1 Abs. 3a Satz 5–6 AStG(Einigungsbereich, Mittelwert), § 1 Abs. 3b AStG (Funktionsverlagerung, Transferpaket) — Fassung seit VZ 2022.
- Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) vom 18. Oktober 2022, BGBl. I S. 1803 — § 1 Abs. 2 (Funktionsverlagerung, Transferpaket), § 2 (kapitalwertorientierte Bewertungsmethode), § 4 (Kapitalisierungszinssatz), § 5 (Kapitalisierungszeitraum), § 6 (Mindest- und Höchstpreis).
- BMF, Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024, Schreiben vom 12. Dezember 2024 — Kapitel III, Abschnitt I „Funktionsverlagerung“, Rn. 3.87–3.120.
- Grubelashvili, K. / Lonnemann, G., The Transfer Pricing Workbook: The Practical Guide to Arm's Length Compliance and Audit Defense, Eigenverlag, 26. Juli 2026, ISBN 979-8187061198 — Bewertungskapitel, DCF-Fallbeispiel für eine konzerninterne Anteilsübertragung.
Weiterführende Seiten
- Verrechnungspreis-Benchmarking & TNMM-Analyse — wo die laufenden Geschäftsvorfälle nach der Umstrukturierung bepreist werden.
- Kapitalkosten & WACC — die Parameter des Diskontierungszinses aus diesem Beitrag, stichtagsgenau und nachvollziehbar.
- Die Wachstumsrate der ewigen Rente — wie Sie die Zahl verteidigen, die den größten Teil des DCF-Werts trägt.
- Verrechnungspreismethode wählen: die TNMM — warum die TNMM bei Routinegeschäften gewinnt und hier an ihre Grenze stößt.
- Master File und Local File — wo das Bewertungsgutachten in der Dokumentation steht.
- Fakten & Zahlen — die Referenzdaten hinter den Abdeckungsangaben von smartZebra.








