Was ändert sich mit dem OECD-Musterabkommen 2025, und welche Ausgabe gehört in Ihre Verrechnungspreisdokumentation?

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Am 30. September 2026 hat die OECD das Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung 2025 veröffentlicht, die 11. Vollausgabe und die erste seit 2017. Der Text von Artikel 25 erhält einen einzigen Absatz zur handelsrechtlichen Reichweite; die Verrechnungspreis-Substanz steckt im neu gefassten Kommentar zu Artikel 9 und in der neuen Amount-B-Formulierung im Kommentar zu Artikel 25. Jede Verteidigungsakte, jeder Antrag auf ein Verständigungsverfahren und jedes Schreiben zur Gegenberichtigung, das noch die Ausgabe 2017 zitiert, beruft sich damit auf einen überholten Text.
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Daniel Dinnebier
am
2.10.26
Director Valuation & Transfer Pricing bei smartZebra GmbH mit Fokus auf Bewertungsdaten, Verrechnungspreise, SaaS und Start-ups.
Mingyue Luna Li
Founders Associate bei smartZebra und Redakteurin des Market Digest. Luna liest OECD-, EU- und deutsche Steuerpolitik im Original und übersetzt sie in das, was Praktiker zitieren müssen.

Die Vollausgabe umfasst 2.512 Seiten und gibt das Musterabkommen in der Fassung vom 18. November 2025 wieder, dem Tag, an dem der OECD-Rat das Update 2025 angenommen hat. Das Update selbst ist seit dem 19. November 2025 öffentlich; neu ist die konsolidierte, zitierfähige Ausgabe, mit der Berater, Gerichte und Finanzverwaltungen tatsächlich arbeiten.

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Was ist neu für Verrechnungspreise?

Weniger, als die Schlagzeile vermuten lässt, und an anderer Stelle. Die einzige Änderung am Wortlaut von Artikel 25 ist ein neuer Absatz 6: Eine Maßnahme fällt für Zwecke von Artikel XXII Absatz 3 GATS nur dann in den Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens, wenn Artikel 24 (Gleichbehandlung) auf sie anwendbar ist; Streit über diese Reichweite klären die zuständigen Behörden nach Artikel 25 Absatz 3. Das ist eine Abgrenzung zum WTO-Recht, keine Verrechnungspreisregel.

Die Verrechnungspreisänderungen stehen im Kommentar. Die Textziffern 1 bis 6 des Kommentars zu Artikel 9 wurden ersetzt. Sie bestätigen Artikel 9 als maßgebliche abkommensrechtliche Verankerung des Fremdvergleichsgrundsatzes, mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien einschließlich Kapitel X zu Finanztransaktionen als vereinbarter Auslegung. Sie stellen klar, dass zuerst zu prüfen ist, ob ein vermeintliches Darlehen überhaupt ein Darlehen ist, bevor es bepreist wird. Und sie ziehen eine Linie, die in Betriebsprüfungen zählt: Artikel 9 regelt nicht, ob ein Aufwand abzugsfähig ist. Die Abzugsfähigkeit ist Sache des nationalen Rechts, vorbehaltlich Artikel 24. Die Versagung eines Zinsabzugs nach einer Zinsschranke verpflichtet den anderen Staat deshalb nicht von selbst zu einer Gegenberichtigung, und eine Gegenberichtigung ist nur geschuldet, soweit der andere Staat die Erstberichtigung dem Grunde nach für gerechtfertigt hält, und nur in der Höhe, die er selbst als fremdüblich ansieht. Das entspricht Textziffer 4.35 der Leitlinien, jetzt auf Abkommensebene gehoben. Die Kommentare zu Artikel 7 und 24 wurden entsprechend angepasst.

Der Kommentar zu Artikel 25 ergänzt konkrete Formulierungen zu Rechtssicherheit und zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für Amount B, den vereinfachten Ansatz für Routinevertriebstätigkeiten, und hält den Mechanismus zugleich für Staaten offen, die Amount B nicht übernommen haben.

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Wie das Musterabkommen hierher kam: 1963 bis 2025

Das OECD-Musterabkommen und die Beilegung von Verrechnungspreisstreitigkeiten, 1963–2025 (smartZebra)
Ausgabe / Update Veröffentlicht Bedeutung für Verrechnungspreisstreitigkeiten
Musterabkommensentwurf 1963, Musterabkommen 1977 1963, 1977 Artikel 9 Absatz 1 Fremdvergleichsgrundsatz; Artikel 9 Absatz 2 Gegenberichtigung 1977 ergänzt
Loseblatt-Fassung 1992, Updates bis 2005 1992–2005 Fortlaufendes Format; Kommentar etwa alle zwei bis drei Jahre aktualisiert
Update 2008 2008 Artikel 25 Absatz 5: obligatorisches Schiedsverfahren nach zwei Jahren ohne Einigung
Vollausgaben 2010 und 2014 2012, 2015 Artikel 7 Authorised OECD Approach; Überarbeitung der Kapitel I–III der Leitlinien 2010
Update 2017 (BEPS), Vollausgabe 2019 2017, 2019 Artikel 25 Absatz 1: Antrag in jedem der beiden Staaten möglich; 10. Vollausgabe, 2.624 Seiten
Update 2025, Vollausgabe 30. Sept. 2026 2025, 2026 Artikel 25 Absatz 6 GATS; Kommentar zu Artikel 9 Tz. 1–6 ersetzt; Amount-B-Formulierung im Kommentar zu Artikel 25; 11. Ausgabe, 2.512 Seiten
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Was das in der Praxis bedeutet

Die MAP-Statistik 2024, die die OECD zu ihrem Tax Certainty Day vorgelegt hat, zeigt, warum der Kommentar zählt: Weltweit wurden 2024 2.731 neue Verständigungsverfahren eröffnet, die neuen Verrechnungspreisfälle stiegen um 29,1 Prozent, und Verrechnungspreisfälle dauern im Schnitt weiterhin 30,9 Monate bis zum Abschluss gegenüber 24,5 Monaten bei sonstigen Fällen. Deutschland eröffnete 346 Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren und schloss 314 ab; zum Jahresende waren 730 offen. Rund drei Viertel aller abgeschlossenen Fälle endeten mit vollständiger Beseitigung der Doppelbesteuerung.

Daraus folgen drei praktische Schritte. Zitiervorlagen in der Verrechnungspreisdokumentation und in laufenden Verständigungsverfahren von „OECD-Musterabkommen 2017" auf die Ausgabe 2025 umstellen, die Textziffern des Kommentars gegen den neuen Text geprüft. Wo der andere Staat einen Zinsabzug versagt hat, nicht davon ausgehen, dass eine Gegenberichtigung folgt; der neue Kommentar sagt, dass sie nicht folgen muss. Und den Fremdvergleichsnachweis in der landesspezifischen Dokumentation aktuell halten, denn eine Gegenberichtigung wird nur gewährt, soweit der andere Staat die Erstberichtigung dem Grunde und der Höhe nach akzeptiert. Eine reproduzierbare Benchmarking-Suche mit verhältnismäßigem Aufwand gibt dieser Akzeptanz eine Grundlage. Benchmarking Pro von smartZebra liefert Suchprotokoll und Interquartilsbandbreite auf Live-Daten; die Datendefinitionen stehen auf unserer Facts-Seite.

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Quellen

  1. OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital 2025 (Full Version), veröffentlicht am 30. September 2026, 11. Ausgabe, 2.512 Seiten; Stand 18. November 2025.
  2. OECD, The 2025 Update to the OECD Model Tax Convention, vom Committee on Fiscal Affairs am 13. Oktober 2025 gebilligt, vom OECD-Rat am 18. November 2025 angenommen, veröffentlicht am 19. November 2025: Artikel 25 Absatz 6; Kommentar zu Artikel 9, Tz. 1–6; Kommentare zu Artikel 7, 24 und 25.
  3. OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital 2017 (Full Version), veröffentlicht am 25. April 2019, 10. Ausgabe, 2.624 Seiten.
  4. OECD, Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022, Tz. 4.32, 4.35 und 4.40.
  5. OECD, Mutual Agreement Procedure Statistics 2024, vorgestellt zum Tax Certainty Day, November 2025 (weltweite Zahlen und Deutschland).

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Weiterführende Seiten

Fragen & Antworten

Wann wurde das OECD-Musterabkommen 2025 veröffentlicht?

Die Vollausgabe erschien am 30. September 2026. Sie konsolidiert das Update 2025, das der OECD-Rat am 18. November 2025 angenommen und die OECD am 19. November 2025 veröffentlicht hat.

Ist die Ausgabe 2025 eine vollständige Neufassung?

Nein. Sie ist das Musterabkommen 2017 plus das Update 2025: Kommentaränderungen zu den Artikeln 5, 7, 9, 15, 24, 25 und 26, ein neuer Absatz in Artikel 25 und optionale Regelungen für die Rohstoffgewinnung.

Was hat sich in Artikel 25 geändert?

Der Abkommenstext erhält Absatz 6 zur Reichweite von Doppelbesteuerungsabkommen für GATS-Zwecke. Der Kommentar ergänzt Formulierungen zu Rechtssicherheit und zur Beseitigung der Doppelbesteuerung bei Amount B.

Löst ein versagter Zinsabzug eine Gegenberichtigung aus?

Nicht automatisch. Der neu gefasste Kommentar zu Artikel 9 stellt klar, dass die Abzugsfähigkeit nationales Recht ist und die Versagung eines Abzugs für sich genommen keine Gegenberichtigung des anderen Staates verlangt.

Welche Ausgabe gehört in eine Verrechnungspreis-Verteidigungsakte?

Die Ausgabe 2025, mit gegen den neuen Kommentar geprüften Textziffern. Bei Abkommen, die vor 2025 geschlossen wurden, ist zu beachten, dass der Bundesfinanzhof den Kommentar in der Regel in der Fassung zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses heranzieht; wo das Argument davon abhängt, beide Fassungen zitieren.

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