Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass der Goodwill einer freiberuflichen Praxis grundsätzlich in die Unternehmensbewertung für den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist. Das Urteil erfordert die modifizierte Ertragswertmethode, den Abzug eines Unternehmerlohns sowie die Berücksichtigung latenter Ertragsteuern, um zu einem realistischen Praxiswert zu gelangen.
Hintergrund und Relevanz
Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis ist durch die Standardsetzer nur unzureichend kodifiziert. Weder der IDW S1 noch die IFRS betrachten freiberufliche Praxen als relevante Bewertungsobjekte. Dennoch ist die Bewertung einer Arztpraxis, eines Architekturbüros oder einer Anwalts- oder Steuerberatungskanzlei durch einen Gutachter oder Steuerberater regelmäßig erforderlich, insbesondere bei Übernahmen oder familienrechtlichen Auseinandersetzungen.
Vorgaben des BGH zur Bewertung freiberuflicher Praxen
In seinem Urteil vom 9. Februar 2011 (BGH, Az. XII ZR 40/09)hat der Bundesgerichtshof wesentliche Grundsätze für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Zugewinnausgleichsverfahren aufgestellt.
Diesem Urteil zufolge ist der Goodwill einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert in den Zugewinnausgleich und damit in die Bewertung einzubeziehen. Der Goodwill wird nach den folgenden drei Grundsätzen bewertet:
1) Modifizierte Ertragswertmethode
Bei der Bemessung dieses Goodwills ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientierter Unternehmerlohn in Abzug zu bringen. Diese Methode stellt sicher, dass der Goodwill realistisch und angemessen bewertet wird.
2) Berücksichtigung des Goodwills beim Zugewinnausgleich
Die Berücksichtigung des Goodwills beim Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung. Der Goodwill bezieht sich auf den am Bewertungsstichtag vorhandenen immateriellen Wert unter Ausschluss der tatsächlichen Arbeitsleistung des Inhabers, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und sonstigen Vermögenseinkünften basiert.
3) Stichtagsbezogene Bewertung und latente Ertragsteuern
Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt voraus, dass die Praxis veräußerbar ist. Latente Ertragsteuern sind bei der Bewertung dieses Endvermögens bereits zum Stichtag in Abzug zu bringen, unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.
Alles auf einen Blick!
Der BGH hat klare Richtlinien für die Bewertung des Firmenwerts freiberuflicher Praxen aufgestellt, die insbesondere bei Zugewinnausgleichsverfahren von Bedeutung sind. Die Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens sowie die Berücksichtigung latenter Steuern sind dabei entscheidende Faktoren. Die Tools und die Expertise von smartZebra unterstützen Sie dabei, diese komplexen Bewertungsprozesse effizient und präzise durchzuführen.
Referenz
- Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 9. Februar 2011 – Az. XII ZR 40/09: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=2011-02-09&Aktenzeichen=XII%20ZR%2040%2F09.
- smartZebra Information Hub, Goodwill-Impairment-Test: Ein Leitfaden zur Erst- und Folgebewertung: https://www.smart-zebra.com/post/goodwill-impairment-test-a-guide-to-initial-and-subsequent-accounting.
- smartZebra Information Hub, BGH-Urteil zu Verbindlichkeiten im Ertragswertverfahren: https://www.smart-zebra.com/post/bgh-ruling-on-debt-liabilities-in-the-capitalized-earnings-method.







