BGH-Urteil: Leitfaden zur Bewertung von freiberuflichen Praxen

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Die Bewertung von freiberuflichen Praxen ist weder durch den IDW S1 noch durch IFRS umfassend kodifiziert, wird jedoch häufig bei Unternehmenskäufen und familienrechtlichen Auseinandersetzungen erforderlich. Die Rechtsprechung des BGH liefert hierfür wesentliche Grundsätze, darunter die Bewertung des Goodwill mittels modifiziertem Ertragswertverfahren, den Abzug eines fiktiven Unternehmerlohns sowie die Berücksichtigung latenter Ertragsteuern.
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#Geschäfts- oder Firmenwert
#IDW Standard
#International Financial Reporting Standards (IFRS)
Peter Schmitz
am
25.9.20
Gründer und Geschäftsführer der smartZebra GmbH. Zuvor war Peter Leiter des Bereichs Unternehmensbewertung bei der Deutschen Bahn (DB) AG und als Berater bei ACXIT Capital Partners tätig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass der Goodwill einer freiberuflichen Praxis grundsätzlich in die Unternehmensbewertung für den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist. Das Urteil erfordert die modifizierte Ertragswertmethode, den Abzug eines Unternehmerlohns sowie die Berücksichtigung latenter Ertragsteuern, um zu einem realistischen Praxiswert zu gelangen.

Hintergrund und Relevanz

Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis ist durch die Standardsetzer nur unzureichend kodifiziert. Weder der IDW S1 noch die IFRS betrachten freiberufliche Praxen als relevante Bewertungsobjekte. Dennoch ist die Bewertung einer Arztpraxis, eines Architekturbüros oder einer Anwalts- oder Steuerberatungskanzlei durch einen Gutachter oder Steuerberater regelmäßig erforderlich, insbesondere bei Übernahmen oder familienrechtlichen Auseinandersetzungen.

Vorgaben des BGH zur Bewertung freiberuflicher Praxen

In seinem Urteil vom 9. Februar 2011 (BGH, Az. XII ZR 40/09)hat der Bundesgerichtshof wesentliche Grundsätze für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Zugewinnausgleichsverfahren aufgestellt.

Diesem Urteil zufolge ist der Goodwill einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert in den Zugewinnausgleich und damit in die Bewertung einzubeziehen. Der Goodwill wird nach den folgenden drei Grundsätzen bewertet:

1) Modifizierte Ertragswertmethode

Bei der Bemessung dieses Goodwills ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientierter Unternehmerlohn in Abzug zu bringen. Diese Methode stellt sicher, dass der Goodwill realistisch und angemessen bewertet wird.

2) Berücksichtigung des Goodwills beim Zugewinnausgleich

Die Berücksichtigung des Goodwills beim Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung. Der Goodwill bezieht sich auf den am Bewertungsstichtag vorhandenen immateriellen Wert unter Ausschluss der tatsächlichen Arbeitsleistung des Inhabers, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und sonstigen Vermögenseinkünften basiert.

3) Stichtagsbezogene Bewertung und latente Ertragsteuern

Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt voraus, dass die Praxis veräußerbar ist. Latente Ertragsteuern sind bei der Bewertung dieses Endvermögens bereits zum Stichtag in Abzug zu bringen, unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

Alles auf einen Blick!

Der BGH hat klare Richtlinien für die Bewertung des Firmenwerts freiberuflicher Praxen aufgestellt, die insbesondere bei Zugewinnausgleichsverfahren von Bedeutung sind. Die Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens sowie die Berücksichtigung latenter Steuern sind dabei entscheidende Faktoren. Die Tools und die Expertise von smartZebra unterstützen Sie dabei, diese komplexen Bewertungsprozesse effizient und präzise durchzuführen.

Referenz

  1. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 9. Februar 2011 – Az. XII ZR 40/09: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=2011-02-09&Aktenzeichen=XII%20ZR%2040%2F09.
  2. smartZebra Information Hub, Goodwill-Impairment-Test: Ein Leitfaden zur Erst- und Folgebewertung: https://www.smart-zebra.com/post/goodwill-impairment-test-a-guide-to-initial-and-subsequent-accounting.
  3. smartZebra Information Hub, BGH-Urteil zu Verbindlichkeiten im Ertragswertverfahren: https://www.smart-zebra.com/post/bgh-ruling-on-debt-liabilities-in-the-capitalized-earnings-method.

Fragen & Antworten

Was ist der Firmenwert (Goodwill) einer freiberuflichen Praxis und warum ist er wichtig?

Der Goodwill ist ein immaterieller Vermögenswert, der den Wert einer freiberuflichen Praxis über ihren materiellen Wert hinaus darstellt. Er ist wichtig für die Bewertung bei Erwerbungen oder familienrechtlichen Streitigkeiten.

Wie wird der Goodwill einer freiberuflichen Praxis bewertet?

Der Goodwill wird im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode bewertet, wobei ein Unternehmerlohn abgesetzt wird, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.

Warum berücksichtigt der BGH den Goodwill im Zugewinnausgleich?

Der BGH berücksichtigt den Goodwill im Zugewinnausgleich, da er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert darstellt, der unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers besteht.

Was bedeutet die stichtagsbezogene Bewertung und warum sind latente Ertragssteuern wichtig?

Die stichtagsbezogene Bewertung berücksichtigt den Wert der Praxis zum Bewertungsstichtag. Latente Ertragssteuern sind abzusetzen, um eine realistische Bewertung zu gewährleisten, unabhängig davon, ob eine Veräußerung beabsichtigt ist.

Welche Rolle spielt der Unternehmerlohn in der Bewertung des Goodwills?

Der Unternehmerlohn wird im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode abgesetzt, um den Goodwill realistisch und fair zu bewerten, basierend auf den individuellen Verhältnissen des Inhabers.

Wie kann smartZebra bei der Bewertung freiberuflicher Praxen helfen?

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