In der Praxis läuft es unter den fünf Verrechnungspreismethoden fast immer auf die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode zu — nicht, weil das Gesetz sie vorzieht, sondern weil sie das Kriterium erfüllt, an dem die anderen scheitern: die Verfügbarkeit belastbarer Vergleichswerte. Dieser Satzteil steht im Gesetz, und er ist der Kern der Begründung, die die Betriebsprüfung sehen will.
Was § 1 Abs. 3 AStG verlangt — und was nicht mehr
Maßstab ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG: Werden Einkünfte aus einer Auslandsgeschäftsbeziehung mit einer nahestehenden Person gemindert, weil andere Bedingungen zugrunde gelegt werden, „als sie voneinander unabhängige Dritte … vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz)", sind sie entsprechend anzusetzen. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist die Rechtsfolge; die Methode ist der Weg dorthin.
Diesen Weg ordnet § 1 Abs. 3 AStG in Prüfungsschritten: tatsächliche Verhältnisse, Funktions- und Risikoanalyse, Vergleichbarkeitsanalyse und der maßgebliche Zeitpunkt — „Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls" (Satz 4). Erst dann wählt Satz 5 die Methode; sind keine Vergleichswerte feststellbar, verlangt Satz 7 den hypothetischen Fremdvergleich.
Bis Veranlagungszeitraum 2021 stand an der Stelle von Satz 5 etwas anderes — und der Bruch war kleiner, als er erzählt wird. Der Verrechnungspreis war „vorrangig nach der Preisvergleichsmethode, der Wiederverkaufspreismethode oder der Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen", aber nur, „wenn Fremdvergleichswerte ermittelt werden können, die … uneingeschränkt vergleichbar sind"; andernfalls verlangte schon das alte Recht „die Anwendung einer geeigneten Verrechnungspreismethode". Der Vorrang hing also an einer selten vorliegenden Datenqualität. Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259), erstmals ab Veranlagungszeitraum 2022 (§ 21 AStG), ist er formal entfallen.
Ein Punkt bleibt: Tz. 2.3 der OECD-Leitlinien enthält für zwei gleich zuverlässige Methoden weiterhin eine Vorrangregel — Standardmethode vor gewinnorientierter, Preisvergleichsmethode vor allen. Der Gesetzestext kennt sie nicht; für die Betriebsprüfung gilt sie dennoch, weil die Leitlinien Anlage 1 der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (BMF-Schreiben vom 12.12.2024) sind.
Welche Methode passt zu welchem Geschäftsvorfall?
Warum die Nettomargenmethode gewinnt
Weil § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG die Datenverfügbarkeit ausdrücklich zum Auswahlkriterium macht. Vergleichbare Fremdpreise für einen konkreten Geschäftsvorfall existieren außerhalb von Rohstoff- und Finanzmärkten selten; Nettomargen unabhängiger Unternehmen mit vergleichbarem Funktionsprofil existieren — in veröffentlichten Jahresabschlüssen, in großer Zahl. Tz. 2.75 erklärt, warum das mehr als Bequemlichkeit ist: Preise werden durch Produktunterschiede beeinflusst, Bruttospannen durch Funktionsunterschiede, Nettomargen dagegen „weniger nachteilig".
Belastbare europäische Statistiken zur Methodenverteilung sind uns nicht bekannt — das EU Joint Transfer Pricing Forum weist in seinen APA-Statistiken keine Methoden aus. Der einzige uns bekannte Zahlenwert stammt aus den USA: die IRS-APA-Berichte weisen für die drei jüngsten Jahre 78 bis 86 % der Fälle mit materiellen und immateriellen Werten und 83 bis 91 % der Dienstleistungsfälle der Comparable Profits Method bzw. Nettomargenmethode (CPM/TNMM) zu, zuletzt Announcement 2026-8 vom 30. März 2026 — als Richtungsindikator brauchbar, als Maßstab für Deutschland nicht.
Auch der europäische Gesetzgeber verzichtete darauf: der Richtlinienvorschlag COM(2023) 529 verlangte die am besten geeignete Methode und bevorzugte in Erwägungsgrund 10 ausdrücklich keine; die Kommission zog ihn am 21. Oktober 2025 zurück.
Wo die Bandbreite zur deutschen Besonderheit wird
Hier liegt der eigentliche Unterschied zum OECD-Text. Die Nettomargenmethode erzeugt eine Bandbreite, und § 1 Abs. 3a AStG sagt, was mit ihr passiert:
„Diese Bandbreite ist einzuengen, wenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6 Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. Bieten diese Werte selbst keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Einengung, so bleiben aus dieser Bandbreite das Viertel der kleinsten und das Viertel der größten Werte unberücksichtigt."
Das ist der gesetzlich verankerte Interquartilsabstand — bei der OECD nach Tz. 3.57 nur ein Werkzeug, das die Zuverlässigkeit erhöhen „kann". Automatisch greift er nicht: bei uneingeschränkt vergleichbaren Werten bleibt es bei der vollen Bandbreite. Das ist die häufigste Fehllesart.
Satz 4 zieht die Konsequenz: liegt der verwendete Wert außerhalb der Bandbreite, „ist der Median maßgeblich, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht". Anders als nach OECD-Tz. 3.62 ist der Median hier der Regelfall — mit der Beweislast beim Steuerpflichtigen. Die Methode bestimmt die Bandbreite, und die Bandbreite bestimmt, was eine Korrektur kostet. Wie viel Suchaufwand geschuldet ist, behandelt unser Beitrag zur Verhältnismäßigkeit im Benchmarking.
Die Begründungspflicht — der Preis der Wahlfreiheit
§ 90 Abs. 3 Satz 2 AO gliedert die Aufzeichnungspflicht seit dem 1. Januar 2025 in Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation — und Nr. 3 verlangt ausdrücklich „Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten". Die Methode ist gesetzlicher Pflichtinhalt.
Konkret wird die GAufzV, noch in der Fassung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367). Ihr § 4 Abs. 1 Nr. 4 verlangt sechs Angaben — darunter:
„c) Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode, d) Begründung der Auswahl und der Geeignetheit der angewandten Verrechnungspreismethode"
Buchstabe d ist die Vorschrift, an der die meisten Dokumentationen dünn werden: er verlangt die Auswahl zu begründen — warum diese Methode und nicht eine andere — und die Geeignetheit für diesen Geschäftsvorfall. „Es wurde die TNMM angewandt" erfüllt Buchstabe c, nicht Buchstabe d. Ein deutscher Sonderweg ist das nicht — Anlage II zu Kapitel V verlangt für das Local File ebenfalls „the reasons for selecting that method"; der Unterschied liegt in der Sanktion.
Denn die Folgen sind bezifferbar. Nach § 162 Abs. 3 Satz 1 AO wird bei fehlenden oder im Wesentlichen unverwertbaren Aufzeichnungen widerlegbar vermutet, dass die inländischen Einkünfte höher sind als erklärt; Satz 2 erlaubt, ein nur rahmenweise — „insbesondere nur auf Grund von Preisspannen" — bestimmbares Ergebnis „zu Lasten des Steuerpflichtigen" auszuschöpfen. § 162 Abs. 4 AO setzt darauf 5.000 Euro schon für die Pflichtverletzung selbst, ausdrücklich auch bei fehlender Transaktionsmatrix, und 5 bis 10 Prozent des Mehrbetrags nach einer Berichtigung. Die schwach begründete Methodenwahl kostet damit nicht nur die Methode, sondern die Bandbreite — und der ausgeschöpfte Rahmen ist teurer als jede Datenbanklizenz.
Wann die Nettomargenmethode die falsche Wahl ist
Konzerninterne Finanzierung. Zinssätze haben einen beobachtbaren Markt: marktübliche Zinssätze sind nach Kapitel X eine CUP-Aufgabe, kein Margen-Proxy.
Beide Seiten leisten Einzigartiges. Ist keine Seite die weniger komplexe Partei, fehlt der Nettomargenmethode die Untersuchungseinheit; dann ist die Gewinnaufteilungsmethode die ehrlichere Antwort.
Saubere Kostenbasis und echte Routinefunktion. Die Kostenaufschlagsmethode kann zuverlässiger sein — gebaut werden müssen aber beide Hälften, Kostenbasis und Aufschlag. Der BFH hat mit Urteil vom 9. August 2023 (I R 54/19) die Methode beim Lohnfertiger nicht in Frage gestellt, alles Übrige aber verworfen: beigestellte und nach Bearbeitung zurückgekaufte Materialien gehören nicht in die Kostenbemessungsgrundlage, und ein aus allgemeiner Erfahrung und Internetrecherchen abgeleiteter Gewinnaufschlag ist nicht hinreichend belegt. Zurückverweisung zur Bestimmung des Satzes; branchenübliche Gewinnspannen bleiben als eingeschränkt vergleichbare Werte zulässig.
Was das für die Datengrundlage bedeutet
Hängt die Methodenwahl gesetzlich an der Verfügbarkeit von Vergleichswerten, ist die Datenbasis der Grund, aus dem eine Methode überhaupt gewählt werden darf. Zwei Eigenschaften entscheiden. Erstens die Abdeckung der richtigen Grundgesamtheit. Echte Vergleichsunternehmen für eine europäische Routineeinheit sind überwiegend private Gesellschaften; rein börsennotierte Sets sind zu dünn. Darauf ist Benchmarking Pro ausgelegt, die am 27. Juli 2026 gestartete Verrechnungspreis-Datenbank: über 500.000 kuratierte Firmenvergleichsdaten aus 15+ europäischen Ländern, als Flat Fee statt pro Suche abgerechnet und in bestehenden Transfer-Pricing-Pro-Zugängen enthalten. Plattformweit stehen damit über 500.000 private Unternehmen neben den 50.000+ börsennotierten Profilen — rund neun von zehn Vergleichsunternehmen sind privat.
Zweitens die Nachvollziehbarkeit. Jede Kennzahl muss auf den veröffentlichten Abschluss eines namentlich benannten Unternehmens zurückführen. Das Verrechnungspreis-Modul deckt die Kennzahlen der TNMM-Arbeit ab — EBIT-Marge, Netto- und Bruttokostenaufschlag, angepasster Nettokostenaufschlag, Bruttomarge, Kapitalrendite und Berry Ratio —, screent auf Unabhängigkeit, Verluste und Forschungsintensität, klassifiziert nach SIC- und NAICS-Code, ermittelt Interquartilsabstand und Median und öffnet hinter jedem Datenpunkt den Originalbericht; Transfer Pricing Pro exportiert das Ergebnis als Anlage. Worauf es bei der Datenbankauswahl ankommt, behandelt unsere Übersicht für Steuerberater. Denn die Nettomargenmethode ist meist nicht die beste, sondern die einzige, die die Daten tragen — und genau das gehört in die Verrechnungspreisdokumentation.
Quellen
- Außensteuergesetz (AStG) — § 1 Abs. 1 Satz 1 (Fremdvergleichsgrundsatz), § 1 Abs. 3 Sätze 1–7 (Prüfungsschritte, am besten geeignete Methode, hypothetischer Fremdvergleich), § 1 Abs. 3a Sätze 1–4 (Bandbreite, Einengung, Interquartilsabstand, Median)
- Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) — Neufassung des § 1 AStG; Entfall des bisherigen Methodenvorrangs, erstmals anzuwenden ab Veranlagungszeitraum 2022 (§ 21 AStG)
- Abgabenordnung (AO) — § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–3 (Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation), § 90 Abs. 4 (Vorlagefristen), § 162 Abs. 3 (widerlegbare Vermutung, Ausschöpfen des Rahmens), § 162 Abs. 4 (Zuschläge)
- Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) — § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a–f (Verrechnungspreisanalyse, Begründung der Methodenauswahl)
- BMF, Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024, BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024 — OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 als Anlage 1; erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024, ersetzt die Fassung vom 6. Juni 2023
- BMF, Merkblatt zur Transaktionsmatrix (§ 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) vom 2. April 2025
- OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 — Tz. 2.1, 2.2, 2.3, 2.12, 2.64, 2.75, 2.98, 2.106–2.107; Tz. 3.18, 3.57, 3.60, 3.62; Anlage II zu Kapitel V (Local File)
- BFH, Urteil vom 9. August 2023, I R 54/19 — Kostenaufschlagsmethode beim Lohnfertiger: beigestellte Materialkosten gehören nicht in die Kostenbemessungsgrundlage, Gewinnaufschlag aus allgemeiner Erfahrung und Internetrecherchen nicht hinreichend belegt; Zurückverweisung
- EU Joint Transfer Pricing Forum, Report on the Use of Comparables in the EU, Oktober 2016
- Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie über Verrechnungspreise, COM(2023) 529 final vom 12. September 2023 — Art. 10 Abs. 1, Erwägungsgrund 10; zurückgezogen am 21. Oktober 2025
- US Internal Revenue Service, Announcement 2026-8 vom 30. März 2026 — 27. Jahresbericht zum APA-Programm, Kalenderjahr 2025
Weiterführende Seiten
- Prüfungssicheres Benchmarking für Verrechnungspreise — das Modul, die Profit Level Indicators und das Berechnungsprotokoll an Live-Daten
- Benchmarking Pro — Verrechnungspreis-Datenbank mit 500.000+ Comparables — Kennzahlen, Länderabdeckung und das Flat-Fee-Modell
- Datenbank Verrechnungspreise – Übersicht für Steuerberater — Auswahlkriterien und was die Betriebsprüfung ablehnt
- Verhältnismäßigkeit im Verrechnungspreis-Benchmarking — wie viel Vergleichsdatensuche die OECD wirklich verlangt
- Die Mindeststeuer liest Ihre Benchmarking-Studie mit — § 16 MinStG und der CbCR-Safe-Harbour
- Kreditaufschläge / Credit Spreads — fremdübliche Zinssätze für konzerninterne Darlehen nach OECD-Kapitel X
- smartZebra Grounding / Fakten — Entitätsdefinition, Datenherkunft und Methodik







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