Worum es eigentlich geht
Wenn zwei Unternehmen desselben Konzerns Geschäfte machen, gibt es keinen echten Markt, der den Preis bestimmt. Der Preis wird intern festgelegt. Für das Finanzamt ist das ein Problem, denn über den Preis verschiebt sich Gewinn zwischen Ländern — und damit Steuer.
Deshalb gilt der Fremdvergleichsgrundsatz: Der interne Preis muss so hoch sein, wie er zwischen zwei unabhängigen Unternehmen wäre. Die Frage ist nur, wie man das nachweist.
Manchmal geht das einfach. Wenn dasselbe Produkt auch an fremde Kunden verkauft wird, hat man einen Vergleichspreis. Oft geht es aber nicht. Für „die Fertigung genau dieses Bauteils nach genau diesen Vorgaben" existiert kein Marktpreis. Dann kehrt man die Blickrichtung um und fragt nicht: Was kostet das Produkt am Markt? Sondern: Was hat die Herstellung gekostet, und welchen Gewinn dürfte ein unabhängiger Anbieter darauf verlangen?
Das ist die Kostenaufschlagsmethode.
Wann die Methode passt
Die Methode passt, wenn das leistende Unternehmen eine überschaubare Rolle im Konzern hat. Es führt aus, es entscheidet nicht. Drei Fälle kommen in der Praxis besonders häufig vor.
Auftragsfertigung und Lohnfertigung. Eine Produktionsgesellschaft fertigt nach den Vorgaben der Muttergesellschaft. Sie entscheidet nicht, was produziert wird, sie sucht keine Kunden und sie bleibt nicht auf unverkaufter Ware sitzen. Ihr Risiko ist gering, ihre Aufgabe klar umgrenzt.
Auftragsforschung. Eine Gesellschaft forscht oder entwickelt im Auftrag einer anderen. Sie bekommt ihre Kosten erstattet und einen Aufschlag darauf. Was aus den Ergebnissen wird — Erfolg oder Fehlschlag — betrifft den Auftraggeber, nicht sie.
Konzerninterne Dienstleistungen. Eine Einheit erledigt Buchhaltung, IT oder Personalverwaltung für andere Konzerngesellschaften.
Wann die Methode nicht passt: wenn das leistende Unternehmen wichtige Marken, Patente oder anderes Know-how einsetzt, wenn es echte unternehmerische Risiken trägt oder wenn es selbst entscheidet, was am Markt passiert. Der Grundsatz dahinter ist einfach: Wer Kosten plus Aufschlag vergütet, vergütet Routine. Wo tatsächlich Werte geschaffen werden, ist die Vergütung von Routine zu niedrig — und das fällt in einer Prüfung auf.
Ein Hinweis zur Auswahl. Früher gab es in Deutschland eine feste Reihenfolge der Methoden. Die gibt es seit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz nicht mehr. § 1 Abs. 3 AStG verlangt heute die geeignetste Methode für den jeweiligen Fall. Praktisch heißt das: Sie müssen begründen, warum die Kostenaufschlagsmethode hier die richtige ist. „Ein Preisvergleich war nicht möglich" genügt als Begründung nicht mehr.
In der Praxis
Baustein 1: Die Kostenbasis
Hier entscheidet sich das Ergebnis. Nicht beim Aufschlagssatz — bei den Kosten.
Es gibt zwei gängige Abgrenzungen:
Herstellkosten sind alle Kosten, die bei der Produktion anfallen: Material, Löhne der Produktionsmitarbeiter und die Gemeinkosten der Fertigung, also zum Beispiel Miete und Strom für die Halle oder die Abschreibung der Maschinen.
Vollkosten sind die Herstellkosten plus die Kosten, die außerhalb der Produktion anfallen und der Leistung zugerechnet werden können — Verwaltung, Buchhaltung, Vertrieb.
Der Unterschied ist selten klein. Im Beispiel weiter unten liegen 500.000 € zwischen beiden Größen.
Dazu kommen zwei weitere Entscheidungen:
Ist- oder Plankosten? Rechnen Sie mit den Kosten, die tatsächlich angefallen sind, oder mit den geplanten? Beides ist zulässig. Wenn Sie mit Plankosten arbeiten, sollten Sie vorab schriftlich regeln, was passiert, wenn die tatsächlichen Kosten abweichen. Sonst führt jede Abweichung am Jahresende zu einer Diskussion, die sich mit einem Satz im Vertrag hätte vermeiden lassen.
Durchlaufkosten. Manche Kosten werden nur weitergeleitet, ohne dass das leistende Unternehmen etwas dazu beiträgt — etwa eine Lizenz, die zentral eingekauft und weiterverteilt wird. Ob darauf ein Aufschlag gehört, hängt davon ab, welche Leistung das Unternehmen tatsächlich erbringt. Wer nur eine Rechnung weiterleitet, erbringt keine Leistung, die einen Gewinnaufschlag verdient.
Baustein 2: Der Aufschlagssatz
Der Aufschlagssatz ist die Antwort auf die Frage: Welchen prozentualen Gewinn würde ein unabhängiges Unternehmen für eine vergleichbare Leistung verlangen? Es gibt zwei Wege zu dieser Zahl.
Der innere Vergleich. Wenn Ihr Unternehmen dieselbe Leistung auch an fremde Dritte verkauft, kennen Sie den Aufschlag bereits. Das ist der belastbarste Fall, kommt aber selten vor.
Die Datenbankanalyse. Häufiger sucht man unabhängige Unternehmen, die etwas Vergleichbares tun — ähnliche Branche, ähnliche Größe, ähnlich einfaches Aufgabenprofil. Aus ihren veröffentlichten Zahlen ergibt sich eine Bandbreite von Aufschlägen. Der Median dieser Bandbreite dient dann als Richtwert. Dieses Vorgehen heißt Benchmarking-Studie.
Der entscheidende Punkt: Ein Aufschlagssatz aus einer Datenbank gilt immer für eine bestimmte Kostenbasis. Ein Satz, der auf Herstellkosten berechnet wurde, darf nicht auf Vollkosten angewendet werden. Wie viel das ausmacht, zeigt das Beispiel.
Baustein 3: Der Verrechnungspreis
Verrechnungspreis = Kostenbasis × (1 + Aufschlagssatz)
Rechenbeispiel Schritt für Schritt
Ein deutscher Prinzipal beauftragt eine tschechische Tochtergesellschaft als Auftragsfertiger. So sieht die Kostenlage des Fertigers im Geschäftsjahr aus:
Schritt 1 — Kostenbasis festlegen. Wir entscheiden uns für die Herstellkosten: 7.000.000 €. Diese Entscheidung wird dokumentiert, damit später nachvollziehbar ist, worauf sich alles Weitere bezieht.
Schritt 2 — Aufschlagssatz ermitteln. Die Datenbankanalyse liefert für vergleichbare Auftragsfertiger einen Aufschlag auf Herstellkosten von 12 % im Median. Wichtig: Dieser Satz bezieht sich auf Herstellkosten, nicht auf Vollkosten.
Schritt 3 — Aufschlag berechnen. 7.000.000 € × 12 % = 840.000 €
Schritt 4 — Verrechnungspreis bilden. 7.000.000 € + 840.000 € = 7.840.000 €
Was bleibt beim Fertiger übrig? Er erhält 7.840.000 €, hat Herstellkosten von 7.000.000 € und trägt zusätzlich 500.000 € Verwaltungs- und Vertriebskosten. Sein Betriebsergebnis beträgt also 340.000 €. Auf seine Vollkosten bezogen sind das 4,53 %.
Der häufigste Fehler
Nehmen wir denselben Satz von 12 % und wenden ihn versehentlich auf die Vollkosten an, weil nie festgelegt wurde, welche Kostenbasis gilt:
7.500.000 € × 1,12 = 8.400.000 €
Das sind 560.000 € mehr als richtig — eine Überpreisung von 7,1 %. Und das ist kein Rechenfehler. Gerechnet wurde korrekt. Fehlerhaft war, dass Satz und Kostenbasis nicht zusammenpassten und niemand dokumentiert hatte, welche Basis gemeint war.
In einer Betriebsprüfung ist so etwas leicht zu finden, weil beide Kostengrößen in der Buchhaltung sichtbar sind.
Cost Plus oder Net Cost Plus?
Diese beiden Begriffe werden oft verwechselt. Der Unterschied ist aber einfach.
- Cost Plus rechnet mit Herstellkosten. Der Aufschlag deckt damit auch noch die Verwaltungskosten des leistenden Unternehmens ab — was übrig bleibt, ist sein Gewinn. Gemessen wird eine Bruttomarge, also die Marge vor Abzug der eigenen Verwaltungskosten.
- Net Cost Plus (NCP) rechnet mit Vollkosten. Verwaltungskosten sind hier bereits in der Basis enthalten. Der Aufschlag ist deshalb reiner Gewinn. Gemessen wird eine Nettomarge, also das Betriebsergebnis. Fachlich gehört dieser Ansatz nicht mehr zur Kostenaufschlagsmethode, sondern zur geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (TNMM).
In unserem Beispiel: Ein sauber hergeleiteter Nettokostenaufschlag von 6 % auf Vollkosten ergibt 7.500.000 € × 1,06 = 7.950.000 €. Ein anderer Wert als die 7.840.000 € aus Variante 1 — und beide sind vertretbar, solange Satz und Basis jeweils zusammenpassen.
Deshalb greifen viele Unternehmen zum Nettokostenaufschlag. Der Grund ist praktisch, nicht theoretisch: Bruttomargen lassen sich zwischen Unternehmen mit unterschiedlicher Buchungspraxis kaum sinnvoll vergleichen, Betriebsergebnisse schon. Diese Begründung sollte auch so in der Dokumentation stehen — als Entscheidung über die Datenlage, nicht als Selbstverständlichkeit.
Die richtige Datenbank entscheidet mit
Der Aufschlagssatz ist der Kern der Dokumentation — und er ist nur so gut wie die Vergleichsunternehmen, aus denen er stammt. Welche Datenbank Sie verwenden, ist deshalb keine technische Nebenfrage, sondern eine inhaltliche Entscheidung. Fünf Punkte machen den Unterschied.
- Nicht börsennotierte Unternehmen. Auftragsfertiger, Auftragsforscher und Shared-Service-Einheiten sind fast nie börsennotiert. Eine Datenbank, die nur gelistete Konzerne enthält, findet für genau diese Fälle keine passenden Vergleichsunternehmen. Sie brauchen Zugriff auf private Gesellschaften.
- Vereinheitlichte Finanzdaten. Ein tschechischer und ein portugiesischer Jahresabschluss sind unterschiedlich aufgebaut. Wenn die Zahlen nicht auf ein einheitliches Schema gebracht sind, vergleichen Sie Kennzahlen, die nicht dasselbe messen — und genau darauf zielt eine Prüfung.
- Branchenschlüssel. Über SIC- oder NAICS-Codes finden Sie die Unternehmen, die wirklich etwas Ähnliches tun. Ohne eine belastbare Branchenzuordnung wird die Auswahl beliebig, und beliebige Auswahl lässt sich nicht verteidigen.
- Screening-Kriterien. Ein Vergleichsunternehmen, das selbst zu einem Konzern gehört, ist nicht unabhängig und taugt nicht als Maßstab. Dauerhafte Verlustunternehmen verzerren die Bandbreite nach unten, forschungsintensive Unternehmen nach oben. Die Datenbank muss erlauben, solche Fälle nachvollziehbar auszuschließen.
- Die passende Kennzahl. Hier schließt sich der Kreis zum Abschnitt oben: Wenn Sie mit Herstellkosten arbeiten, brauchen Sie Bruttomargen. Wenn Sie mit Vollkosten arbeiten, brauchen Sie den Nettokostenaufschlag. Eine Datenbank, die nur eine der beiden Kennzahlen liefert, entscheidet die Methodenwahl für Sie — und zwar aus dem falschen Grund.
- Und ein sechster Punkt, der oft erst in der Prüfung auffällt: Sie müssen die Suche wiederholbar dokumentieren können. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Vorlagefrist 30 Tage. Wer dann nicht zeigen kann, welche Suchkriterien zu welcher Auswahl geführt haben, hat eine Zahl, aber keinen Nachweis.
Wie smartZebra das löst
Transfer Pricing Pro ist genau für diesen Arbeitsschritt gebaut:
- Über 500.000 private Unternehmen mit standardisierten Finanzdaten – sowohl private als auch börsennotierte – in den wichtigsten Steuerhoheitsgebieten
- SIC- und NAICS-Klassifizierung für die Suche nach vergleichbaren Funktionen
- Sechs Kennzahlen (PLIs) — Betriebsmarge (EBIT/Umsatz), Net Cost Plus (EBIT/Kosten), Berry Ratio, Return on Assets, ROCE und Bruttomarge. Für die Kostenaufschlagsmethode sind Bruttomarge und Net Cost Plus die beiden entscheidenden, und beide stehen zur Verfügung
- Intelligentes Screening nach Unabhängigkeit, Verlustjahren und Forschungsintensität
- Automatische Berechnung von Interquartilsbandbreite und Median
- Rückverfolgbarkeit bis zum ursprünglichen Jahresabschluss — der Punkt, auf den es in der Prüfung ankommt
- Export der Studie mit vollständiger Dokumentation auf einen Klick
In der Praxis heißt das: eine fundierte Benchmarking-Studie in wenigen Minuten statt in Wochen, methodisch an Kapitel III der OECD-Leitlinien ausgerichtet. → smartZebras Transfer Pricing Pro ansehen
Checkliste für die Dokumentation
- Die Kostenbasis ist schriftlich definiert. Es steht dort, ob Herstell- oder Vollkosten gemeint sind und welche Positionen dazugehören.
- Der Aufschlagssatz bezieht sich auf dieselbe Kostenbasis wie die, auf die er angewendet wird.
- Ist- oder Plankosten ist entschieden, und bei Plankosten ist der Umgang mit Abweichungen geregelt.
- Die Behandlung von Durchlaufkosten ist begründet.
- Die verwendete Datenbank deckt nicht börsennotierte Unternehmen ab und liefert die Kennzahl, die zur gewählten Kostenbasis passt.
- Die Suchschritte sind so dokumentiert, dass die Auswahl der Vergleichsunternehmen wiederholbar ist.
- Es ist begründet, warum die Kostenaufschlagsmethode für diesen Fall die geeignetste Methode ist.
- Die Herleitung liegt vor — nicht als Wissen im Kopf, sondern als Unterlage.
Rechtsgrundlagen und Fristen
- International: OECD-Verrechnungspreisleitlinien, konsolidierte Fassung vom Januar 2022, Kapitel II Teil II.
- Deutschland: § 1 AStG regelt den Fremdvergleichsgrundsatz und verlangt in Absatz 3 die geeignetste Methode. Die Sicht der Finanzverwaltung stehen in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2024, BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024.
Fristen: Seit dem 1. Januar 2025 kann die Finanzverwaltung die Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO jederzeit anfordern — nicht mehr nur während einer Außenprüfung. Die Vorlagefrist beträgt 30 Tage, und zur Vorlage gehört eine Transaktionsmatrix.
Für die Kostenaufschlagsmethode ist das der eigentlich wichtige Punkt. Die Herleitung der Kostenbasis muss vorliegen, wenn die Anforderung kommt. In 30 Tagen lässt sich eine Kostenstellenrechnung nicht nachträglich für Verrechnungspreiszwecke aufbereiten.
Nächster Schritt: Der Aufschlagssatz ist nur so belastbar wie die Vergleichsunternehmen, aus denen er stammt. Wie eine Datenbankanalyse für Routinefunktionen aufgebaut wird — Suche, Auswahl, Bandbreite — behandelt der Beitrag zur Benchmarking-Studie.



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