Der Grenzfremdkapitalzinssatz — im Englischen incremental borrowing rate, kurz IBR — sieht aus wie ein mechanischer Input: eine Zeile, eine Zahl, ab damit in die Formel für die Leasingverbindlichkeit und weiter im Text. In der Praxis steckt darin deutlich mehr Ermessen, als ihm die meisten zugestehen. Liegt er falsch, verschiebt sich jede nachgelagerte Größe mit ihm: die Verbindlichkeit, das Nutzungsrecht, die Aufteilung in der GuV zwischen Abschreibung und Zinsaufwand.
Wann kommt der Grenzfremdkapitalzinssatz überhaupt zur Anwendung?
Zunächst zur Frage, wann er tatsächlich greift. Nach IFRS 16 zinst ein Leasingnehmer mit dem dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatz ab, sofern sich dieser ohne Weiteres bestimmen lässt, und mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz, wenn das nicht der Fall ist. In der Praxis deckt „nicht der Fall" die meisten Leasingverhältnisse ab: Der zugrunde liegende Zinssatz setzt Kenntnis der beizulegenden Zeitwerte auf Leasinggeberseite und des nicht garantierten Restwerts voraus — Informationen, über die ein typischer Leasingnehmer selten verfügt. IFRS definiert den Grenzfremdkapitalzinssatz als den Zinssatz, den ein Leasingnehmer zahlen müsste, um über eine vergleichbare Laufzeit, mit vergleichbarer Sicherheit, für einen Vermögenswert vergleichbaren Werts und in einem vergleichbaren wirtschaftlichen Umfeld Mittel aufzunehmen.
Laufzeit, Sicherheit, Wert des Vermögenswerts, wirtschaftliches Umfeld — vier Bedingungen, verdichtet zu einer einzigen Zahl zu einem festen Zeitpunkt: das Bereitstellungsdatum bei neuen Leasingverhältnissen, der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bei allem, was rückwirkend in die Bilanz kommt.
Wie wird der Satz gebildet?
Der Standard schreibt den Weg dorthin nicht vor. Durchgesetzt hat sich in der Praxis ein Aufbauverfahren: ein Basiszins plus ein Credit Spread. Beide Bestandteile werden auf die Restlaufzeit des Leasingverhältnisses abgestimmt. Laufzeit meint hier mehr als die Endfälligkeit, nämlich ein vergleichbares Tilgungsprofil, denn Leasingzahlungen erfolgen periodisch und nicht als einmalige endfällige Rückzahlung. Auch die Währung zählt: Beide Bestandteile stammen aus der Währung der Leasingzahlungen, nicht aus der funktionalen Währung des Leasingnehmers — bei grenzüberschreitenden Verträgen fallen die beiden auseinander. Der Spread wird aus der Kreditkurve oder aus einer Gruppe vergleichbarer Anleihen mit passender Laufzeit und passendem Rating abgeleitet. Basiszins plus Spread ist der Regelfall. Existiert eine jüngere Emission desselben Schuldners, schärft das die Ableitung zusätzlich. Bei einer aktuellen, vergleichbaren Emission, die auch in den wesentlichen Konditionen einschließlich des Rangs vergleichbar ist, lässt sich der Spread direkt verwenden. Weichen die Konditionen deutlich ab oder liegt die Transaktion länger zurück, ist der Spread stattdessen in einen unternehmensspezifischen Risikozuschlag zu kalibrieren, der auf den allgemeinen Marktspread aufgesetzt wird.
Wo die Praxis auseinandergeht: die Herleitung des Ratings
Wirklich auseinander gehen die Ansätze bei der Frage, wie das Rating des Schuldners selbst hergeleitet wird. Ausschlaggebend ist im Wesentlichen die Datenlage. Verfügt das Unternehmen über eine eigene jüngere Finanzierung, eine Anleiheemission oder eine Kreditlinie, lassen sich Rating und Spread direkt aus dieser Marktbepreisung ablesen. Fehlt sie, besteht die Alternative darin, ein synthetisches Rating aus Finanzkennzahlen zu bilden — Zinsdeckungsgrad, Verschuldungsgrad, EBITDA-Marge, Loan-to-Value — diese gegen bewertete Peers zu spiegeln und anschließend Marktspread-Daten für die entsprechende Ratingstufe heranzuziehen. Der erste Weg ist besser begründbar, wo die Daten vorliegen: Er ist unternehmensspezifisch und beobachtbar. Der zweite ist der Rückfall für private Unternehmen oder für alle, die keine jüngere Emission vorweisen können. Beide sollte man benennen — nicht weil einer richtig und der andere falsch wäre, sondern weil der Abschlussprüfer fragen wird, warum die Wahl auf den einen und nicht auf den anderen fiel.
Warum Fonds die Ausnahme sind?
Ein Bereich, in dem die synthetische Herleitung eher Regel als Rückfall ist: Investmentfonds. Eine SPV als Leasingnehmerin innerhalb einer Fondsstruktur hält zudem einen einzigen Vermögenswert, hat keine eigenständige Kredithistorie und weist eine Bilanz aus, die die wirtschaftliche Realität womöglich nicht vollständig abbildet. Steht ein Garantiegeber hinter der SPV, sollte diese Unterstützung in die Beurteilung einfließen, statt die SPV isoliert zu raten.
Bewegt sich der Satz, nachdem er einmal steht?
Ein Punkt, der für alle mit Bewertungshintergrund erwähnenswert ist: Der Grenzfremdkapitalzinssatz bewegt sich nach seiner Festlegung nicht automatisch mit dem Markt. Anders als ein Fair-Value-Parameter, der laufend überprüft wird, wird er am Bereitstellungsdatum fixiert und bleibt in den meisten Fällen dort. Einzelne Auslöser einer Neubeurteilung verlangen einen geänderten Satz — eine Änderung der Laufzeit des Leasingverhältnisses oder der Beurteilung einer Kaufoption etwa —, doch der häufige Fall, die indexgebundene Mietanpassung, wird mit dem unveränderten ursprünglichen Satz gerechnet. Die Neubewertung ist die Ausnahme, nicht die Routine. Damit gehört der Satz zu den wenigen Größen der Leasingbilanzierung, die einmal gründlich geprüft und danach weitgehend in Ruhe gelassen werden.
Welcher Satz bei einer Neubeurteilung nach IFRS 16.40–43 gilt. Der Regelfall ist der ursprüngliche Satz; der geänderte Satz ist die Ausnahme.
Beide Bestandteile des Aufbauverfahrens sind zunächst Datenfragen und erst danach Ermessensfragen — und eine dokumentierte Quelle schlägt eine nur plausibel klingende Schätzung. Die Zinssatz-Engine von smartZebra deckt genau dieses Feld für die Leasingbilanzierung ab: risikolose Kurven nach Svensson und Nelson-Siegel für die wesentlichen Währungen, Credit Spreads für Laufzeiten zwischen 1 und 30 Jahren über 15 Sektoren und 8 Sektorkategorien sowie ein Tool für synthetische Ratings, das einen nicht gerateten Schuldner anhand von fünf Bereichen der Bonitätsbeurteilung einstuft — mit Zeitstempel der Quelle und nachvollziehbarem Rechenweg hinter jeder Zahl. Genau danach fragt die Prüferfrage am Ende der Rating-Diskussion.
Quellen
- IFRS 16 Leasingverhältnisse, Paragraph 26 — der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz, sofern ohne Weiteres bestimmbar, andernfalls der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers; übernommen durch Verordnung (EU) 2017/1986 der Kommission vom 31. Oktober 2017
- IFRS 16, Anhang A — Definition „Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers": „Der Zinssatz, den ein Leasingnehmer zahlen müsste, wenn er für eine vergleichbare Laufzeit mit vergleichbarer Sicherheit die Mittel aufnehmen würde, die er in einem vergleichbaren wirtschaftlichen Umfeld für einen Vermögenswert mit einem dem Nutzungsrecht vergleichbaren Wert benötigen würde." sowie Definition „dem Leasingverhältnis zugrunde liegender Zinssatz" (Barwertgleichung aus Leasingzahlungen und nicht garantiertem Restwert gegen beizulegenden Zeitwert und anfängliche direkte Kosten des Leasinggebers)
- IFRS 16, Paragraphen 40–43 — geänderter Abzinsungssatz bei Änderung der Laufzeit oder der Beurteilung einer Kaufoption (40, 41); unveränderter Abzinsungssatz bei Änderung einer Restwertgarantie oder eines Index bzw. (Zins-)Satzes (42, 43), mit der Ausnahme für variable Zinssätze in Paragraph 43: „Bei der Anwendung des Paragraphen 42 hat der Leasingnehmer einen unveränderten Abzinsungssatz zu verwenden, es sei denn, die Veränderung bei den Leasingzahlungen ist auf eine Veränderung bei variablen Zinssätzen zurückzuführen."
- IFRS 16, Paragraph C8(a) — Bewertung der Leasingverbindlichkeit mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beim modifiziert retrospektiven Ansatz (Wortlaut über NWB Gesetze belegt; gegen die Fassung im ABl. L 291 vom 9.11.2017 nicht gegengeprüft)
- IFRS 16 Basis for Conclusions, BC161 — Feststellung des Boards, dass die Bestimmung des zugrunde liegenden Zinssatzes für Leasingnehmer regelmäßig schwierig ist, insbesondere bei erheblichem Restwert des Vermögenswerts
- IFRS Interpretations Committee, Agenda-Entscheidung Lessee's Incremental Borrowing Rate (IFRS 16 Leases), September 2019 — IFRS 16 enthält keine Anwendungsleitlinien zur Ermittlung des Satzes; die Definition verlangt kein Tilgungsprofil-äquivalentes Darlehen, ein solcher Satz als Ausgangspunkt entspricht aber der Zielsetzung des Boards
Weiterführende Seiten
- Zinssatz-Engine: fremdübliche Zinssätze und Credit Spreads — Zinskurven, Credit Spreads nach Laufzeit und Sektor sowie das Tool für synthetische Ratings, mit IFRS 16 als ausgewiesenem Anwendungsfall
- Kapitalkosten — WACC mit stichtagsbezogenen Parametern, dieselbe Stichtagslogik, die der Grenzfremdkapitalzinssatz verlangt
- Der risikolose Basiszinssatz in der Unternehmensbewertung — der Basiszins-Bestandteil: IDW S 1 und die Svensson-Methode
- Marktzinssätze nach der Fremdvergleichsmethode bestimmen — synthetische Ratings und Spreads für Schuldner ohne beobachtbare Fremdfinanzierung
- Einführung in die Kreditbewertung und den Private-Debt-Markt — wie Kreditrisiko bepreist wird, wo keine Marktnotierung existiert
- Für AIFM und Fondsmanager — Ratings auf SPV-Ebene und die Berücksichtigung von Garantiegebern in Fondsstrukturen








.png)