Verrechnungspreise Grundlagen, Teil 2 von 3. Teil 1: Begriff und Anwendungsbereich. Sie lesen gerade: die Bestimmung des Preises. Teil 3: Wer dokumentieren muss — Pflichten, Schwellen und Sanktionen.
Teil 1 endete mit dem sachverhaltsgerecht abgegrenzten Geschäftsvorfall: Funktionen, Wirtschaftsgüter und Risiken auf beiden Seiten, tatsächliche Ausübung vor Vertragstext. Das ist hier der Input. Ändert sich die Abgrenzung, ändert sich die Methode.
Die fünf Verrechnungspreismethoden
Die OECD-Leitlinien nennen in Tz. 2.1 fünf Methoden in zwei Familien: Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- und Kostenaufschlagsmethode als geschäftsvorfallbezogene Standardmethoden, Nettomargen- und Gewinnaufteilungsmethode als gewinnorientierte Methoden.
| Methode | Vergleichsgegenstand | Typischer Anwendungsfall | Was die Analyse braucht |
|---|---|---|---|
| Preisvergleichsmethode (CUP) | Der Preis selbst, gegen einen vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfall | Rohstoffe, börsennotierte Instrumente, konzerninterne Darlehen und Garantien | Einen wirklich vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfall oder zuverlässig anpassbare Unterschiede |
| Wiederverkaufspreismethode | Die Rohmarge des Wiederverkäufers | Vertrieb ohne Weiterverarbeitung der Waren | Einheitlich abgegrenzte Rohmargen; ein Vertrieb ohne eigene Marketing-Werte |
| Kostenaufschlagsmethode (Cost plus) | Den Aufschlag auf die Kostenbasis des Leistenden | Lohn- und Auftragsfertigung, Auftragsforschung, Routinedienstleistungen | Eine belastbare Kostenbasis und einen aus Vergleichsdaten abgeleiteten Aufschlag |
| Nettomargenmethode (TNMM) | Eine Nettomargenkennzahl — Gewinn bezogen auf Kosten, Umsatz oder Vermögen | Eine Seite übt die weniger komplexen Funktionen aus, Vergleichsdaten gibt es nur auf Nettoebene | Jahresabschlussdaten unabhängiger Unternehmen mit vergleichbaren Funktionen, einheitlich berechnet |
| Gewinnaufteilungsmethode | Die Aufteilung des zusammengefassten Gewinns | Einzigartige Beiträge auf beiden Seiten, stark integrierte Abläufe, gemeinsam getragene wesentliche Risiken | Belastbare Finanzdaten beider Seiten und Aufteilungsschlüssel, die einer Prüfung standhalten |
Bis zum Veranlagungszeitraum 2021 hatten die Standardmethoden einen Vorrang — dieser galt aber nur, „wenn Fremdvergleichswerte ermittelt werden können, die … uneingeschränkt vergleichbar sind". Der Vorrang hing also schon damals an der Datenqualität, und die gewinnorientierten Methoden waren nie als nachrangig bezeichnet. Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259), erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2022, gilt der Maßstab der am besten geeigneten Methode. Über die Anlage zu den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise wirkt gleichwohl Tz. 2.3 der OECD-Leitlinien fort: sind zwei Methoden gleich zuverlässig anwendbar, ist die Standardmethode und vor allen die Preisvergleichsmethode vorzuziehen. Tz. 2.12 nimmt umgekehrt die Last: mehr als eine Methode ist nicht anzuwenden.
Warum in der Praxis dennoch die Nettomargenmethode die meiste Arbeit trägt, nimmt unser Beitrag zur Methodenwahlauseinander: sie gewinnt bei der Verfügbarkeit verlässlicher Daten, nicht in einer Hierarchie.
Drei Festlegungen entscheiden das Ergebnis
- Das untersuchte Unternehmen. Nach Tz. 3.18 ist es „most often the one that has the less complex functional analysis" — bei einer Routine-Vertriebs- oder Auftragsfertigungsgesellschaft also die Tochter und nicht der Prinzipal.
- Die Nettomargenkennzahl. EBIT-Marge, Net Cost Plus, Rohmarge, Berry Ratio. Sie muss abbilden, wie diese Seite ihre Vergütung verdient, und für das untersuchte Unternehmen und jedes Vergleichsunternehmen identisch berechnet werden. Über die meisten Streitfälle entscheiden Abgrenzungsunterschiede in der Rechnungslegung, nicht Ökonomie.
- Die Vergleichsdaten. Eine Suche nach unabhängigen Unternehmen mit vergleichbaren Funktionen und Risiken, geprüft auf Unabhängigkeit, Verlustjahre und vergleichbarkeitsschädliche Tätigkeiten — mit dokumentierter Begründung für jede Aussortierung. Wie viel Suchaufwand geschuldet ist, beantworten die Leitlinien selbst, und zwar verhältnismäßig und nicht maximal: siehe unseren Beitrag zur Angemessenheit des Suchaufwands.
Bandbreite, Interquartilsabstand und Median
§ 1 Abs. 3a AStG regelt, was aus der Datenmenge folgt, und die Reihenfolge der Sätze ist entscheidend.
Satz 1 stellt die Bandbreite auf. Satz 2 verlangt eine Einengung, wenn nach den sachgerechten Anpassungen aus Absatz 3 Satz 6 noch Unterschiede verbleiben. Satz 3 ordnet erst dann — und nur wenn die Werte keine Grundlage für eine bestimmte Einengung geben — den Interquartilsabstand an: das kleinste und das größte Viertel bleiben unberücksichtigt. Satz 4 enthält die Sanktion: liegt der verwendete Wert außerhalb der Bandbreite, ist der Median maßgeblich, es sei denn, der Steuerpflichtige macht glaubhaft, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.
Der automatische Zuschnitt auf das Interquartil, den viele Studien vornehmen, ist damit nicht der gesetzliche Regelfall, sondern der dritte Schritt. Innerhalb der Bandbreite ist keine Korrektur veranlasst — außerhalb landet man in der Mitte eines fremden Datensatzes.
Rechenbeispiel
Eine deutsche Produktionsgesellschaft liefert Fertigwaren an ihre französische Vertriebstochter, die lokal vermarktet und weiterverkauft, Lager hält, die Forderungen trägt und weder Forschung noch eigene Marke betreibt.
Die Funktions- und Risikoanalyse verortet die Routinefunktionen in Frankreich; die Tochter ist damit das untersuchte Unternehmen. Eine Preisvergleichsmethode scheidet aus, weil nichts Vergleichbares an Dritte verkauft wird. Die Funktion ist Vertrieb, also ist die Nettomargenmethode auf die EBIT-Marge der sachgerechte Weg. Eine Suche nach unabhängigen europäischen Vertriebsunternehmen mit vergleichbaren Funktionen ergibt — beispielhafte Werte — einen Interquartilsabstand von 1,8 bis 4,6 Prozent bei einem Median von 3,1 Prozent. Die Ist-EBIT-Marge der Tochter beträgt 0,6 Prozent.
Der Wert liegt außerhalb der Bandbreite, also greift § 1 Abs. 3a Satz 4 AStG und korrigiert wird auf den Median. Entscheidend ist dabei nicht die Methode, die unstreitig war, sondern die Vergleichsdaten. Andere Suchkriterien, andere Bandbreite. Deshalb muss die Suche so sorgfältig dokumentiert werden wie das Ergebnis.
Was der BFH zur Kostenaufschlagsmethode entschieden hat
Wie streng die Anforderungen an die Ableitung sind, zeigt das Urteil des BFH vom 9. August 2023 (I R 54/19) zu einer Lohnfertigung. Die Methode selbst blieb unangetastet; beanstandet wurde, was auf sie folgte. Beigestellte Materialien — vom Auftraggeber zum Einstandspreis an den Fertiger verkauft und nach der Verarbeitung zurückgekauft — sind keine wertschöpfenden Kosten und gehören nicht in die Kostenbemessungsgrundlage. Ein Gewinnaufschlag aus allgemeiner Erfahrung und Internetrecherchen ist unzureichend substantiiert. Standortvorteile dürfen nicht nach einem starren Schlüssel geteilt werden. Dem Finanzgericht hat der BFH aufgegeben, zumindest „eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte (zum Beispiel branchenübliche Gewinnspannen)" festzustellen — notfalls über einen Sachverständigen und Datenbankstudien —, und Plankosten passen besser zur gesetzlich vorgegebenen Ex-ante-Sicht als Istkosten. Die Sache wurde zurückverwiesen.
Die Lehre reicht über die Kostenaufschlagsmethode hinaus: Bemessungsgrundlage und abgeleiteter Wert sind zwei getrennte Baustellen, und für beide braucht es Belege. Der Zeitpunkt gehört dazu — § 1 Abs. 3 Satz 4 AStG stellt auf die Verhältnisse bei Vereinbarung des Geschäftsvorfalls ab, während die OECD-Leitlinien in Tz. 3.69 bis 3.71 beide Praxisansätze anerkennen, die Preisfestsetzung im Voraus und die Überprüfung im Nachhinein. Wer erst nach dem Jahresabschluss rechnet, muss festhalten, welche Daten bei Vereinbarung verfügbar waren.
Eine Ausnahme umgeht die Studie inzwischen ganz: Amount B liefert für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen, in den anwendenden Staaten eine Umsatzrendite aus einer festen Matrix für einfache Vertriebstätigkeiten. Wo Amount B nicht greift, bestimmt weiterhin die Benchmarking-Studie den Wert.
Damit ist es ein Datenthema
Hängt die zulässige Methode an der Verfügbarkeit von Werten, entscheidet der Datenbestand darüber, welche Methode man überhaupt verwenden darf — und wie belastbar die Antwort Jahre später in der Betriebsprüfung ist, gegenüber jemandem, der nicht dabei war.
Echte Vergleichsunternehmen für eine europäische Routinegesellschaft sind überwiegend private Unternehmen; eine Peergroup nur aus börsennotierten Gesellschaften trägt keine zweite Nettomargenanalyse. Benchmarking Pro, die am 27. Juli 2026 gestartete Verrechnungspreis-Datenbank von smartZebra, ist für genau diese Einschränkung gebaut: 700.000+ kuratierte Firmenvergleichsdaten aus 15+ europäischen Ländern, Abrechnung als Flatrate statt pro Suche, für bestehende Nutzer von Transfer Pricing Pro enthalten. Das Verrechnungspreis-Modul deckt die Kennzahlen ab, die solche Studien wirklich verwenden — EBIT-Marge, Net und Gross Cost Plus, adjustierter Net Cost Plus, Rohmarge, Return on Assets und Berry Ratio —, prüft Vergleichsunternehmen auf Unabhängigkeit, Verlustsituationen und Forschungsintensität, klassifiziert nach SIC- und NAICS-Codes, berechnet Interquartilsabstand und Median und öffnet zu jedem Datenpunkt den Originalbericht. Transfer Pricing Pro ist die Softwareschicht darüber und exportiert den Benchmarking-Anhang direkt in die Dokumentation; was eine solche Datenbank überhaupt prüfungsfest macht, steht in unserer Übersicht für Steuerberater.
Die Finanzierung ist die Ausnahme, die die Regel bestätigt: Zinsen haben einen beobachtbaren Markt, also sind fremdübliche Zinssätze ein Preisvergleich nach Kapitel X.
Die Methodenwahl bleibt beim Berater. Der dritte Teil behandelt die andere Hälfte der Pflicht: das Ganze fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form aufzuschreiben.
Weiter in der Serie: Teil 3 — Wer muss eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen?
Quellen
- § 1 Außensteuergesetz — Abs. 3 Satz 1 bis 7 (tatsächliche Verhältnisse, Funktions- und Risikoanalyse, Vergleichbarkeitsanalyse, Zeitpunkt der Vereinbarung, am besten geeignete Methode, sachgerechte Anpassungen als Pflicht, hypothetischer Fremdvergleich), Abs. 3a Satz 1 bis 4 (Bandbreite, Einengung, Interquartilsabstand, Medianregel); § 21 AStG (erstmalige Anwendung); Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2. Juni 2021, BGBl. I S. 1259; zum alten Recht § 1 Abs. 3 AStG a. F. (Vorrang der Standardmethoden nur bei uneingeschränkt vergleichbaren Werten)
- OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 — Tz. 2.1 (die fünf Methoden), 2.2 (am besten geeignete Methode und die vier Auswahlkriterien), 2.3 (Vorrang bei gleicher Zuverlässigkeit), 2.12 (keine Pflicht zur Anwendung mehrerer Methoden), 2.64 (Definition der Nettomargenmethode), 2.98 (kostenbasierte Kennzahlen), 2.106–2.107 (Berry Ratio); Tz. 3.18 (untersuchtes Unternehmen), 3.57 (Interquartilsabstand bei nicht quantifizierbaren Vergleichbarkeitsmängeln), 3.60 (keine Korrektur innerhalb der Bandbreite), 3.62 (Maße der zentralen Tendenz), 3.69–3.71 (Preisfestsetzungs- und Ergebnisüberprüfungsansatz), 3.80–3.83 (Verhältnismäßigkeit des Suchaufwands)
- BMF, Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise vom 12. Dezember 2024, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024, mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 als Anlage
- BFH, Urteil vom 9. August 2023, I R 54/19 — Lohnfertigung: beigestellte Materialien zum Einstandspreis verkauft und zurückgekauft, nicht wertschöpfend und daher nicht in der Kostenbemessungsgrundlage; Aufschlag aus allgemeiner Erfahrung und Internetrecherchen unzureichend substantiiert; keine Teilung von Standortvorteilen nach starrem Schlüssel; Auftrag zur Feststellung zumindest „eingeschränkt vergleichbarer Fremdvergleichswerte (zum Beispiel branchenüblicher Gewinnspannen)"; Plankosten passend zur Ex-ante-Sicht; Zurückverweisung
- OECD, Pillar One – Amount B, Februar 2024, Anhang zu Kapitel IV der Leitlinien — Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, in den anwendenden Staaten
Weiterführende Seiten
- Verrechnungspreis-Benchmarking & TNMM-Analyse — das Modul, die Nettomargenkennzahlen und das Berechnungsprotokoll auf Live-Daten
- Benchmarking Pro — Verrechnungspreis-Datenbank mit 700.000+ Firmenvergleichsdaten — Kennzahlen, Länderabdeckung und das Flatrate-Modell
- Teil 1 — Was sind Verrechnungspreise? — Begriff, Anwendungsbereich und Fremdvergleichsgrundsatz
- Teil 3 — Wer muss eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen? — Transaktionsmatrix, Schwellenwerte und Sanktionen
- Warum gewinnt die Nettomargenmethode? — die Auswahlregeln an einer konkreten Entscheidung
- Wie viel Suche nach Vergleichsdaten ist genug? — der Verhältnismäßigkeitsmaßstab der OECD
- Datenbank Verrechnungspreise — Übersicht für Steuerberater — Auswahlkriterien und was Prüfer zurückweisen








