Cash Pooling im Konzern: Wie werden Zinsen und Cash-Pool-Führer fremdüblich vergütet?

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Physisches Cash Pooling über Grenzen hinweg ist steuerlich eine Finanzierungsbeziehung im Sinne von § 1 Abs. 3d AStG. Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 muss jeder Teilnehmer, der aus dem Pool Zinsaufwand trägt, glaubhaft machen können, dass er den Kapitaldienst erbringen kann und die Mittel wirtschaftlich benötigt; der Zinssatz darf grundsätzlich nicht über dem liegen, was die Gesellschaft auf Basis des Ratings der Unternehmensgruppe zahlen müsste. Der Cash-Pool-Führer gilt nach § 1 Abs. 3e AStG regelmäßig als funktions- und risikoarmer Dienstleister. Zudem braucht der Cash-Pooling-Vertrag eine im Voraus eindeutig bestimmte Zinsabrede, sonst droht jedenfalls im Inlandsfall nach der BFH-Rechtsprechung eine verdeckte Gewinnausschüttung.
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In diesem Artikel
Daniel Dinnebier
am
6.10.26
Director Valuation & Transfer Pricing bei smartZebra GmbH mit Fokus auf Bewertungsdaten, Verrechnungspreise, SaaS und Start-ups.

Kaum ein konzerninterner Vorgang ist so alltäglich wie das Cash Pooling, und kaum einer ist steuerlich so dicht geregelt. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat der Gesetzgeber eigene Regeln für Finanzierungsbeziehungen wie konzerninterne Darlehen (Intercompany-Darlehen) und die laufende Intercompany-Verrechnung im Cash Pool in § 1 Abs. 3d und 3e des Außensteuergesetzes eingeführt; die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024) konkretisieren sie. Dazu kommen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und gesellschaftsrechtliche Grenzen aus GmbHG und AktG. Die OECD-Ebene, also Kapitel X der Verrechnungspreisleitlinien, behandelt unser englischer Beitrag Cash Pooling Under OECD Chapter X.

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Was ist Cash Pooling, und warum ist es eine Finanzierungsbeziehung?

Cash Pooling ist die Bündelung der Liquidität mehrerer Konzerngesellschaften, entweder physisch auf einem zentralen Konto oder rechnerisch bei der Bank. Beim physischen Cash Pooling (Cash Concentrating) ist es eine Finanzierungsbeziehung, weil jede Umbuchung auf das Zielkonto des Cash-Pool-Führers eine Forderung oder Verbindlichkeit begründet: Die Salden der Teilnehmer werden täglich auf ein zentrales Konto übertragen. Beim virtuellen Cash Pooling (Notional Pooling) bleibt das Geld dagegen auf den Einzelkonten, die Bank verzinst nur den Gesamtsaldo, und die Rechtsbeziehung besteht vor allem zur Bank. § 1 Abs. 3d Satz 3 AStG fasst den Begriff weit:

„Als Finanzierungsbeziehung gelten insbesondere ein Darlehensverhältnis sowie die Nutzung oder die Bereitstellung von Fremdkapital und fremdkapitalähnlichen Instrumenten."

Die Finanzverwaltung behandelt den Cash Pool als Finanzierungsbeziehung (VWG VP 2024, Abschnitt J.6) und die einzelnen Salden als kurzfristige Kapitalüberlassungen (Rn. 3.129). Für die Zinsbemessung kommt es nach Rn. 3.146 VWG VP 2024 auf den Zeitpunkt der jeweiligen Kapitalüberlassung an, nicht auf den Tag, an dem das Cash-Pool-System eingerichtet wurde.

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Was verlangt § 1 Abs. 3d AStG für Cash-Pool-Salden?

Zwei Prüfungen, eine dem Grunde und eine der Höhe nach. Nach § 1 Abs. 3d Satz 1 AStG entspricht der Finanzierungsaufwand nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er

„a) den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und b) die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet",

oder soweit der Zinssatz den Satz übersteigt, „zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte" (Nr. 2). Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass ein aus dem Gruppenrating abgeleitetes Rating fremdüblich ist, ist dieses zu berücksichtigen (Satz 2). Das Gesetz spricht vom Rating der Unternehmensgruppe, nicht von einem frei ermittelten Stand-alone-Rating.

Für Cash Pools ist die Kapitaldienstfähigkeit (lit. a) meist unproblematisch: Nach Rn. 3.129 VWG VP 2024 kann bei kurzfristigen Kapitalüberlassungen, insbesondere aus einem Cash Pool, regelmäßig von der Erbringung des Kapitaldienstes ausgegangen werden. Kritischer werden der wirtschaftliche Bedarf (lit. b) und die Zinshöhe (Nr. 2) bei Teilnehmern, die über Jahre Nettoschuldner des Pools sind. Anwendbar sind die Regeln ab dem Veranlagungszeitraum 2024; für vor dem 1. Januar 2024 vereinbarte und begonnene Finanzierungen gilt Abs. 3d nach § 21 Abs. 1a Satz 2 AStG erst für Aufwand ab dem 1. Januar 2025; wird die Finanzierung 2024 wesentlich geändert, gilt Abs. 3d ab der Änderung (Satz 3). Ob die Übergangsregel bei Cash Pools überhaupt greift, ist offen, weil die Verwaltung auf die jeweilige Kapitalüberlassung abstellt (Rn. 3.146).

Prüfschema für konzerninterne Cash Pools nach deutschem Recht (smartZebra; Stand AStG und VWG VP 2024)
Prüfschritt Rechtsgrundlage Prüffrage Folge bei Verstoß
Finanzierungsbeziehung § 1 Abs. 3d S. 3 AStG Entstehen durch Cash-Pool-Umbuchungen Forderungen oder Verbindlichkeiten? Abs. 3d und 3e sind anwendbar
Kapitaldienstfähigkeit § 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 1 lit. a AStG; Rn. 3.129 VWG VP 2024 Hätte der Teilnehmer den Kapitaldienst von Anfang an erbringen können? Zinsaufwand wird nicht anerkannt
Wirtschaftlicher Bedarf § 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 1 lit. b AStG Braucht der Teilnehmer die Mittel und nutzt er sie für den Unternehmenszweck? Zinsaufwand wird nicht anerkannt
Zinshöhe § 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 2, S. 2 AStG Liegt der Zinssatz über dem Satz auf Basis des Gruppenratings? Korrektur des übersteigenden Teils
Vergütung des Cash-Pool-Führers § 1 Abs. 3e AStG Übernimmt der Führer mehr als Liquiditätsmanagement? Ohne Gegenbeweis nur Vergütung als Routinedienstleister
Zinsabrede im Vertrag BFH, Urteil vom 17.01.2018, I R 74/15 Ist der Zinssatz im Voraus klar bestimmt? Im Inlandsfall verdeckte Gewinnausschüttung
Kapitalerhaltung § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG; § 57 Abs. 1 S. 3 AktG Ist der Rückzahlungsanspruch vollwertig? Unzulässige Auszahlung, Haftung der Geschäftsführung

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Wie wird der Cash-Pool-Führer vergütet?

Als Dienstleister, solange er den Pool nur koordiniert. § 1 Abs. 3e Satz 2 AStG ordnet an, dass regelmäßig eine funktions- und risikoarme Dienstleistung vorliegt, wenn ein Unternehmen für andere Gruppengesellschaften

„die Steuerung von Finanzmitteln, wie etwa ein Liquiditätsmanagement, ein Finanzrisikomanagement, ein Währungsrisikomanagement oder die Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft, übernimmt."

Den Cash Pool nennt das Gesetz nicht ausdrücklich, er fällt aber unter das Liquiditätsmanagement. Die Rechtsfolge steht nicht im Gesetzestext, sondern in Gesetzesbegründung und VWG VP 2024: eine kostenbasierte Vergütung auf die direkt zuordenbaren Betriebskosten ohne Refinanzierungskosten, wobei ein Aufschlag von 5 bis 10 Prozent nicht als unangemessen gilt, und für die Finanzierungsfunktion selbst nur eine risikolose Verzinsung. Die Vermutung entfällt nach Satz 3, wenn eine Funktions- und Risikoanalyse nachweist, dass keine funktions- und risikoarme Dienstleistung vorliegt, etwa weil der Cash-Pool-Führer die Zinsen festlegt, die Kreditrisiken kontrolliert und finanziell in der Lage ist, sie zu tragen.

Das entspricht im Ergebnis Tz. 10.130 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, nach der ein Cash-Pool-Führer in der Regel nur eine Koordinations- oder Agenturfunktion ausübt. Es steht aber in Spannung zum Urteil des BFH vom 18. Mai 2021 (I R 4/17): Dort stellte der Bundesfinanzhof für den Zinssatz eines Konzerndarlehens grundsätzlich auf das Stand-alone-Rating des Darlehensnehmers ab und lehnte es ab, einer Finanzierungsgesellschaft mit geringer Substanz pauschal nur eine risikolose Verzinsung zuzugestehen. Für Veranlagungszeiträume ab 2024 geht der Gesetzgeber mit Abs. 3d und 3e bewusst einen anderen Weg; die ältere Rechtsprechung ist in unserem Beitrag zu den BFH-Grundsatzurteilen für Konzerndarlehen aufbereitet.

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Was verlangt der BFH von der Zinsabrede?

Eine Regelung, die den Zinssatz vorab eindeutig festlegt. Im Urteil vom 17. Januar 2018 (I R 74/15) hatte eine Teilnehmerin dem Cash-Pool-Führer Mittel überlassen; vereinbart war nur ein Mindest- und ein Höchstzinssatz mit erheblichem Spielraum dazwischen. Als der Cash-Pool-Führer insolvent wurde, neutralisierte der BFH die Teilwertabschreibung auf die Cash-Pool-Forderung als verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Zinsabrede den formellen Fremdvergleich verfehlte. Im grenzüberschreitenden Fall kann Art. 9 OECD-MA diesen formellen Maßstab sperren, sofern beide Seiten abkommensrechtliche Unternehmen sind (zuletzt BFH, Urteil vom 24. Juni 2026, I R 57/23, zum DBA Zypern). Eine vorab bestimmte Zinsformel bleibt dennoch das stärkste Argument in der Betriebsprüfung. Formal auf der sicheren Seite ist eine Formel aus Referenzzins je Währung zuzüglich fester Auf- und Abschläge für Haben- und Sollsalden; die Margen selbst müssen trotzdem zu einem fremdüblichen Zinssatz führen.

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Welche gesellschaftsrechtlichen Grenzen gelten für den Cash-Pooling-Vertrag?

Die Kapitalerhaltung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG ist eine Auszahlung an den Gesellschafter zulässig, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht oder sie „durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt" ist (AktG: Aktionär). Vollwertigkeit ist kein einmaliger Befund: Nach dem MPS-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2008 (II ZR 102/07) muss der Vorstand die Bonität des Empfängers laufend beobachten und bei Verschlechterung kündigen oder Sicherheiten verlangen; bei großen Beträgen kann dafür ein Informationssystem nötig sein. Fließt die Stammeinlage über den Cash Pool an den Gesellschafter zurück (Hin- und Herzahlen), greift zudem § 19 Abs. 5 GmbHG: Der Gesellschafter wird von seiner Einlagepflicht nur frei, wenn die Rückzahlung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung fällig werden kann, und sie bei der Anmeldung zum Handelsregister angegeben wird.

Damit decken sich gesellschaftsrechtliche und steuerliche Anforderungen weitgehend. Ein Cash-Pooling-Vertrag (auch Cash-Pooling-Vereinbarung) sollte deshalb mindestens regeln:

  1. Zinsformel: Referenzzins je Währung plus feste Marge für Haben- und Sollsalden, aus dem Vertrag allein berechenbar.
  2. Vergütung des Cash-Pool-Führers: Kostenbasis und Aufschlag oder, wenn er Risiken trägt, die Funktions- und Risikoanalyse, die das begründet.
  3. Verteilung des Synergievorteils: wie die ersparte Bankmarge an die Teilnehmer weitergegeben wird.
  4. Umgang mit Dauersalden: eine Überprüfung, ab der langjährige Soll- oder Habensalden in Darlehen oder Festgelder überführt werden.
  5. Informationsrechte, Frühwarnsystem und fristlose Kündigung: damit Vollwertigkeit und Kapitaldienstfähigkeit jederzeit belegbar bleiben.

Der Cash-Pooling-Vertrag gehört mit der Zinsableitung in die Verrechnungspreisdokumentation; Struktur und Erträge des Pools gehören zudem in die Stammdokumentation (Master File), soweit sie nach § 90 Abs. 3 AO zu erstellen ist. Kommt es trotzdem zu einer Doppelbesteuerung, weil der andere Staat die Korrektur nicht spiegelt, bleibt das Verständigungsverfahren.

Ob ein Cash Pool einer Betriebsprüfung standhält, entscheidet sich an zwei Zahlen: der Vergütung des Cash-Pool-Führers und den Zinssätzen der Teilnehmer, abgeleitet aus dem Gruppenrating. smartZebras Credit Spreads Pro leitet fremdübliche Haben- und Sollzinsen aus synthetischen Ratings, Zinsstrukturkurven der Zentralbanken und einer Datenbank mit über 100.000 Unternehmensanleihen ab; die Datengrundlagen stehen auf unserer Faktenseite.

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Quellen

  1. Außensteuergesetz (AStG): § 1 Abs. 3d und Abs. 3e, eingefügt durch Art. 10 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108); § 21 Abs. 1a (erstmalige Anwendung, Übergangsregel).
  2. BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024, Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024, IV B 3 – S 1341/19/10017 :004: Rn. 3.121–3.156 (Abschnitt J, Finanzierungsbeziehungen), insbesondere Rn. 3.129, 3.146 und 3.147–3.149 (funktions- und risikoarme Dienstleistung); zum Cash Pool Rn. 3.152–3.154.
  3. BFH, Urteil vom 17. Januar 2018, I R 74/15: Cash Pool, Mindest- und Höchstzinssatz, formeller Fremdvergleich.
  4. BFH, Urteil vom 18. Mai 2021, I R 4/17: Zinssatz für Konzerndarlehen, Preisvergleichsmethode, Stand-alone-Rating.
  5. BFH, Urteil vom 24. Juni 2026, I R 57/23: Sperrwirkung von Art. 9 Abs. 1 DBA für den formellen Fremdvergleich.
  6. GmbHG § 19 Abs. 5 und § 30 Abs. 1; AktG § 57 Abs. 1.
  7. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008, II ZR 102/07 (MPS): Vollwertigkeit, laufende Bonitätsüberwachung.
  8. OECD, Verrechnungspreisleitlinien 2022, Kapitel X, Abschnitt C.2: Tz. 10.109–10.148, insbesondere Tz. 10.130.

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Weiterführende Seiten

Fragen & Antworten

Ist Cash Pooling eine Finanzierungsbeziehung nach § 1 Abs. 3d AStG?

Beim physischen Cash Pooling ja. Jede Umbuchung begründet eine Forderung oder Verbindlichkeit, und § 1 Abs. 3d Satz 3 AStG fasst unter Finanzierungsbeziehungen insbesondere Darlehensverhältnisse und die Bereitstellung von Fremdkapital. Die Finanzverwaltung behandelt die Salden als kurzfristige Kapitalüberlassungen.

Welches Rating gilt für den Cash-Pool-Zinssatz?

Grundsätzlich das Rating der Unternehmensgruppe. Ein Zins darüber wird nach § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG korrigiert. Ein aus dem Gruppenrating abgeleitetes Rating ist zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.

Wie wird der Cash-Pool-Führer vergütet?

In der Regel als funktions- und risikoarmer Dienstleister nach § 1 Abs. 3e AStG: kostenbasiert, nach Gesetzesbegründung und VWG VP 2024 mit einem Aufschlag von 5 bis 10 Prozent, und für die Finanzierungsfunktion nur risikolos verzinst. Mehr erhält er nur, wenn eine Funktions- und Risikoanalyse zeigt, dass er Zinsen festlegt und Kreditrisiken kontrolliert und trägt.

Darf der Cash-Pooling-Vertrag eine Zinsbandbreite vorsehen?

Riskant. Der BFH hat im Urteil vom 17. Januar 2018 (I R 74/15) eine Zinsabrede mit bloßem Mindest- und Höchstzins als Verstoß gegen den formellen Fremdvergleich gewertet und eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Im grenzüberschreitenden Fall kann Art. 9 OECD-MA diesen formellen Maßstab sperren; formal auf der sicheren Seite ist trotzdem nur eine vorab bestimmte Zinsformel.

Ab wann gelten § 1 Abs. 3d und 3e AStG?

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für Finanzierungen, die vor dem 1. Januar 2024 vereinbart und begonnen wurden, ist Abs. 3d nach § 21 Abs. 1a Satz 2 AStG erst auf Aufwand ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

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