Wie beseitigt man eine Doppelbesteuerung? Verständigungsverfahren und Vorabverständigungsverfahren (MAP / APA)

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Das Verständigungsverfahren (Mutual Agreement Procedure, MAP) ist der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Weg, eine Doppelbesteuerung nach einer Verrechnungspreiskorrektur zu beseitigen. Das Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreement, APA) nach § 89a AO nutzt denselben Mechanismus vorab, damit die Doppelbesteuerung gar nicht erst entsteht. Zuständig ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Der Antrag auf ein Verständigungsverfahren ist gebührenfrei und in der Regel innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme zu stellen; ein Vorabverständigungsverfahren kostet 30.000 Euro je Antrag und gilt in der Regel für höchstens fünf Jahre. Eine Verständigungsvereinbarung wird nach § 175a AO auch dann umgesetzt, wenn die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen wäre.
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Peter Schmitz
am
6.10.26
Gründer und Geschäftsführer der smartZebra GmbH. Zuvor war Peter Leiter des Bereichs Unternehmensbewertung bei der Deutschen Bahn (DB) AG und als Berater bei ACXIT Capital Partners tätig.

Erhöht eine Betriebsprüfung den Gewinn einer Konzerngesellschaft in Deutschland, sinkt der Gewinn der Schwestergesellschaft im Ausland nicht von selbst. Ohne Gegenberichtigung des anderen Staates wird derselbe Ertrag zweimal besteuert. Deutschland hat mit über 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen (BMF-Schreiben vom 7. Januar 2026), und praktisch jedes enthält eine Verständigungsklausel nach dem Vorbild von Art. 25 OECD-Musterabkommen. Die OECD- und EU-Ebene, einschließlich der Richtlinie (EU) 2017/1852, behandelt unser englischer Beitrag Mutual Agreement Procedure and Advance Pricing Agreements Explained.

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Was ist ein Verständigungsverfahren?

Ein Verständigungsverfahren führen die zuständigen Behörden zweier Staaten auf Antrag des Steuerpflichtigen, damit eine abkommenswidrige Besteuerung beseitigt wird. Rechtsgrundlage ist die Verständigungsklausel des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens nach Art. 25 OECD-Musterabkommen. In Verrechnungspreisfällen geht es fast immer um die Gegenberichtigung nach Art. 9 Abs. 2 OECD-Musterabkommen: Rechnet Staat A dem Gewinn seines Unternehmens Beträge hinzu, soll Staat B die Steuer auf den entsprechenden Gewinn des verbundenen Unternehmens mindern.

Zwei Grundsätze aus Tz. 4.35 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 prägen jedes Verfahren. Die Gegenberichtigung ist nicht zwingend; Staat B gewährt sie nur, soweit er die Erstkorrektur dem Grunde und der Höhe nach für gerechtfertigt hält. Zudem sind die Behörden verpflichtet, sich um eine Einigung zu bemühen, nicht aber, sie zu erreichen. Das Verfahren ist beim BZSt gebührenfrei; eigene Beraterkosten werden nicht erstattet. Es läuft unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: Ein paralleles Einspruchsverfahren (§ 355 Abs. 1 AO, Frist ein Monat) kann die Finanzbehörde nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen.

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Welche Rechtsgrundlagen gibt es, und welche Fristen gelten?

In Deutschland stehen drei Verfahrenswege zur Beseitigung einer eingetretenen Doppelbesteuerung nebeneinander, dazu das Vorabverständigungsverfahren für die Zukunft. Die Verwaltungspraxis regelt das Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren vom 24. September 2025 (BStBl I 2025 S. 1738), das die Fassungen von 2024 und 2021 ersetzt.

Vier Verfahrenswege gegen Doppelbesteuerung in Deutschland (smartZebra; Stand BMF-Merkblatt 24.09.2025)
Verständigungsverfahren nach DBA EU-Schiedskonvention 90/436/EWG Streitbeilegungsbeschwerde nach EU-DBA-SBG Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO)
Rechtsgrundlage Art. 25 des jeweiligen DBA Übereinkommen 90/436/EWG EU-DBA-SBG vom 10.12.2019 (Richtlinie (EU) 2017/1852) § 89a AO; DBA mit Verständigungsklausel (Art. 25 Abs. 3 OECD-MA)
Anwendungsbereich Jede abkommenswidrige Besteuerung Nur Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen und Betriebsstätten Jede Streitfrage zur Auslegung und Anwendung eines DBA zwischen EU-Staaten Genau bestimmte, noch nicht verwirklichte Sachverhalte
Antragsfrist In der Regel 3 Jahre ab erster Mitteilung; DBA-abhängig (2 Jahre u. a. Belgien, Italien; 4 Jahre USA; Schweiz ohne Frist) 3 Jahre ab erster Mitteilung (Art. 6) 3 Jahre ab Bekanntgabe der ersten Mitteilung (§ 4 Abs. 3) Keine; Geltungszeitraum muss in der Zukunft liegen
Zuständige Behörde BZSt BZSt BZSt (delegiert vom BMF, § 2 Abs. 1 Nr. 5) BZSt
Einigungsfrist / Schiedsphase Nur bei Schiedsklausel im DBA, meist 2 Jahre Beratender Ausschuss nach 2 Jahren (Art. 7), Stellungnahme in 6 Monaten 2 Jahre, verlängerbar um 1 Jahr (§ 13); Beratender Ausschuss binnen 120 Tagen (§ 22), Stellungnahme in 6 Monaten (§ 17), Entscheidung in 6 Monaten (§ 18) Keine; ohne Einigung kommt keine Vereinbarung zustande
Gebühr Keine Keine Keine 30.000 € je Antrag, 15.000 € je Verlängerung (§ 89a Abs. 7 AO)
Umsetzung § 175a AO § 175a AO § 175a AO entsprechend (§§ 15, 18 EU-DBA-SBG) § 175a AO

Die Dreijahresfrist ist die Regel, aber nicht zwingend. Sie steht in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 OECD-Musterabkommen: „Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.“ Einzelne deutsche Abkommen weichen ab; enthält ein Abkommen keine Frist, lässt die Finanzverwaltung in ihrer Verwaltungspraxis vier Jahre ab Bekanntgabe der Besteuerungsmaßnahme zu. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des ersten Bescheids, der die Prüfungsfeststellung umsetzt, nicht mit dem Ende der Prüfung. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags beim BZSt.

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Was muss der Antrag enthalten, und wie wird die Einigung umgesetzt?

Der Antrag muss den Sachverhalt vollständig darstellen und die Doppelbesteuerung belegen; ein unvollständiger Antrag kann nach dem Merkblatt als verfristet behandelt werden, wenn die Unterlagen erst nach Fristablauf nachgereicht werden. Nach den Angaben des BZSt gehören dazu die Bezeichnung der beteiligten Unternehmen, eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung, die betroffenen Zeiträume, Kopien der Bescheide und Prüfungsberichte, Angaben zu Anträgen im anderen Staat und zu innerstaatlichen Rechtsbehelfen sowie die Darlegung des Abkommensverstoßes; in Verrechnungspreisfällen zusätzlich die Beteiligungsverhältnisse und die Fremdvergleichsanalyse. Seit dem Merkblatt vom 24. September 2025 kann der Antrag elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) eingereicht werden.

Eine Verständigungsvereinbarung wird nach § 175a AO durch Erlass, Aufhebung oder Änderung der Steuerbescheide umgesetzt, und zwar auch dann, wenn die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen wäre. Satz 3 lautet:


„Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.“

Die Umsetzung erfordert die Zustimmung des Steuerpflichtigen: Er muss anhängige Rechtsbehelfe zurücknehmen und auf Rechtsbehelfe gegen die Umsetzungsbescheide verzichten; das BZSt setzt dafür 60 Tage. Nach dem Merkblatt 2025 wird die Einigung erst wirksam, wenn die Erklärungen aller Betroffenen vorliegen.

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Was passiert, wenn sich die Behörden nicht einigen?

Ein Ergebnis ist nur garantiert, wenn ein Schiedsmechanismus greift: eine Schiedsklausel im Abkommen, die EU-Schiedskonvention oder das EU-DBA-Streitbeilegungsgesetz. Schiedsklauseln nach Art. 25 Abs. 5 OECD-Musterabkommen führen offene Fragen auf Antrag des Steuerpflichtigen einem Schiedsverfahren zu, wenn sich die Behörden nicht innerhalb von zwei Jahren einigen; die Anlage zum Merkblatt führt die deutschen Abkommen mit Schiedsklausel auf. Die neue deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen vom 3. Juli 2026 sieht für künftige Abkommen drei statt zwei Jahre vor.

Innerhalb der EU ist das EU-DBA-SBG das wirksamste Instrument. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist innerhalb von drei Jahren bei allen betroffenen Behörden einzureichen (§ 4 Abs. 3) und beendet ein laufendes Verfahren nach DBA oder Schiedskonvention (§ 4 Abs. 4). Scheitert die zweijährige Einigungsphase, kann der Steuerpflichtige den Beratenden Ausschuss beantragen; ohne eigene Einigung sind die Behörden an dessen Stellungnahme gebunden (§§ 17, 18, 22; Fristen in der Tabelle). Das Gesetz spricht von „Stellungnahme“ und „abschließender Entscheidung“, nicht von einem Schiedsspruch.

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Was ist ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO, und was kostet es?

Ein Vorabverständigungsverfahren legt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt vorab fest, wie beide Staaten ihn abkommensrechtlich beurteilen. In Verrechnungspreisfällen sind das Methode, Vergleichsdaten und Gültigkeitsbedingungen für einen Geltungszeitraum, „der in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll“ (§ 89a Abs. 1 Satz 1 AO). Voraussetzungen sind ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Verständigungsklausel, die Gefahr einer Doppelbesteuerung und die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren sie vermeidet und eine übereinstimmende Abkommensauslegung erreicht (§ 89a Abs. 1 Satz 2 AO). Den Antragsinhalt regelt § 89a Abs. 2 AO; ein formloses Vorgespräch (Pre-Filing) beim BZSt ist nach dem Anwendungserlass möglich. Das APA-Merkblatt vom 5. Oktober 2006 hat das BMF mit Schreiben vom 26. Juni 2024 aufgehoben.

Die Gebühr regelt § 89a Abs. 7 AO: „Die Gebühr beträgt 30 000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 sowie 15 000 Euro für jeden Verlängerungsantrag nach Absatz 6 Satz 1.“ Für Verrechnungspreisfälle unterhalb der Schwellen des § 6 Abs. 2 GAufzV (Warenlieferungen an Nahestehende bis 6 Millionen Euro und sonstige Vergütungen bis 600.000 Euro im Jahr) sinkt sie auf 10.000 beziehungsweise 7.500 Euro; nach einer koordinierten Außenprüfung mit übereinstimmender Würdigung ermäßigt sie sich um 75 Prozent und wird bei Rücknahme, Ablehnung oder Scheitern nicht erstattet (§ 89a Abs. 8 AO). Nach § 89a Abs. 6 Satz 2 AO kann die Vereinbarung auf Antrag auch auf vorangehende Veranlagungszeiträume angewendet werden (Roll-back), soweit die Fristen des Abkommens für Verständigungsverfahren gewahrt sind.

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Wie lange dauern die Verfahren?

Ein Verständigungsverfahren mit Verrechnungspreisbezug dauerte 2024 weltweit im Durchschnitt 30,9 Monate, ein bilaterales Vorabverständigungsverfahren mit deutscher Beteiligung 54,1 Monate (OECD-Statistiken zu Verständigungs- und Vorabverständigungsverfahren 2024, veröffentlicht am 31. Oktober 2025). Für Deutschland weist die Statistik 346 neue und 314 erledigte Verrechnungspreis-Verständigungsverfahren aus; der Bestand stieg von 698 auf 730. Deutsche Verrechnungspreisfälle waren mit gut zwei Jahren schneller abgeschlossen als im weltweiten Durchschnitt, der weiter über dem 24-Monats-Ziel des BEPS-Aktionspunkts 14 liegt. Weltweit endeten rund 76 Prozent aller abgeschlossenen Verfahren mit vollständiger Beseitigung der Doppelbesteuerung.

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Welche Nachweise gehören in die Akte?

Beide Verfahren stützen sich auf dieselben Nachweise wie eine Betriebsprüfung: Funktionsanalyse, Methodenwahl und eine Benchmarking-Studie, die die Fremdvergleichsbandbreite belegt. Im Verständigungsverfahren gewährt der andere Staat die Gegenberichtigung nur, soweit er die deutsche Erstkorrektur dem Grunde und der Höhe nach akzeptiert; an der Studie des Steuerpflichtigen messen beide Behörden die Höhe. Im Vorabverständigungsverfahren wird die Studie zum vereinbarten Vergleichsdatensatz. Die Suchkriterien müssen deshalb so dokumentiert sein, dass beide Verwaltungen sie Jahre später nachvollziehen können; die Suche muss dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab der OECD genügen und mit der Verrechnungspreisdokumentation und dem Local File übereinstimmen; welche Methoden und Bandbreiten ein Prüfer akzeptiert, beschreibt Wie weist man einen Fremdvergleichspreis nach?. Benchmarking Pro von smartZebra durchsucht über 50.000 börsennotierte und 700.000 private Unternehmen und weist in jeder Studie die verwendeten Suchkriterien aus, also genau das, was eine zuständige Behörde sehen will.

Ein Verständigungsverfahren korrigiert den Verrechnungspreis im Nachhinein, ein Vorabverständigungsverfahren vereinbart ihn vorab. Über beide entscheidet die Qualität der Benchmarking-Studie. Benchmarking Pro von smartZebra liefert die Suche nach Vergleichsunternehmen, die Interquartilsbandbreite und die dokumentierten Suchkriterien auf Live-Daten; die Datendefinitionen stehen auf unserer Facts-Seite.

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Quellen

  1. BMF, Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Schreiben vom 24. September 2025, IV B 3 - S 1304/00418/007/003, BStBl I 2025 S. 1738 (ersetzt die Fassungen vom 21. Februar 2024 und vom 27. August 2021, BStBl I 2021 S. 1495).
  2. Abgabenordnung: § 89a (Vorabverständigungsverfahren), Abs. 1, 2, 6, 7 und 8; § 175a (Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen), Sätze 1 und 3; § 355 Abs. 1; § 363 Abs. 2 Satz 1.
  3. BMF, Schreiben vom 26. Juni 2024, IV B 5 - S 1305/19/10003 :008, Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a AO; Aufhebung des Merkblatts für bi- oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren vom 5. Oktober 2006.
  4. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz, EU-DBA-SBG) vom 10. Dezember 2019: §§ 2, 4, 8, 13, 15, 17, 18 und 22.
  5. Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union: Art. 3, 4, 6, 14 und 15.
  6. Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (EU-Schiedskonvention): Art. 1, 6, 7, 11 und 12.
  7. OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital 2025 (Full Version), veröffentlicht am 30. September 2026: Art. 9 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1, 2, 5 und 6.
  8. OECD, Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022: Tz. 4.29, 4.32, 4.35, 4.134, 4.141 und 4.147; Anhang II zu Kapitel IV.
  9. OECD, Mutual Agreement Procedure Statistics 2024 und Advance Pricing Arrangement Statistics 2024, veröffentlicht zum Tax Certainty Day am 31. Oktober 2025 (weltweite Zahlen und Deutschland).
  10. BMF, Schreiben vom 7. Januar 2026, IV B 2 - S 1301/01499/005/004, Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026.
  11. BMF, Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen, veröffentlicht am 3. Juli 2026.

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Weiterführende Seiten

Fragen & Antworten

Was ist der Unterschied zwischen Verständigungsverfahren und Vorabverständigungsverfahren?

Das Verständigungsverfahren beseitigt eine bereits eingetretene Doppelbesteuerung, meist nach einer Betriebsprüfung mit Verrechnungspreiskorrektur. Das Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO legt die Verrechnungspreismethode für künftige Geschäftsvorfälle vorab fest, damit keine Korrektur und keine Doppelbesteuerung entstehen. Beide führt in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern.

Welche Frist gilt für den Antrag auf ein Verständigungsverfahren?

Nach Art. 25 Abs. 1 OECD-Musterabkommen und den meisten deutschen Abkommen gilt eine Frist von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zur Doppelbesteuerung führt. Einzelne Abkommen sehen zwei oder vier Jahre vor; fehlt eine Frist, lässt die Finanzverwaltung vier Jahre zu. Nach dem EU-DBA-SBG gelten ebenfalls drei Jahre.

Was kostet ein Verständigungsverfahren oder ein Vorabverständigungsverfahren?

Das Verständigungsverfahren ist beim BZSt gebührenfrei. Für ein Vorabverständigungsverfahren fallen nach § 89a Abs. 7 AO 30.000 Euro je Antrag und 15.000 Euro je Verlängerungsantrag an, in Verrechnungspreisfällen unterhalb der Schwellen des § 6 Abs. 2 GAufzV 10.000 beziehungsweise 7.500 Euro.

Müssen sich die Behörden im Verständigungsverfahren einigen?

Nein. Sie müssen sich um eine Einigung bemühen. Ein Ergebnis ist nur garantiert, wenn eine Schiedsklausel im Abkommen, die EU-Schiedskonvention oder das EU-DBA-Streitbeilegungsgesetz greift.

Wird eine Verständigungsvereinbarung auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist umgesetzt?

Ja. Nach § 175a AO ist der Steuerbescheid zur Umsetzung zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Vereinbarung (§ 175a Satz 3 AO). Voraussetzung ist die Zustimmung des Steuerpflichtigen mit Rechtsbehelfsverzicht.

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