Was sind Verrechnungspreise? Begriff, Anwendungsbereich und Fremdvergleichsgrundsatz

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Verrechnungspreise sind die Preise für Geschäftsvorfälle zwischen nahestehenden Unternehmen desselben Konzerns — Lieferungen, Dienstleistungen, Lizenzen, Darlehen, Garantien. Weil diese Preise Gewinn aus einer Steuerhoheit in eine andere verschieben, darf der Konzern sie nicht frei setzen: § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG verlangt Bedingungen, wie sie voneinander unabhängige Dritte vereinbart hätten. Auf die Absicht kommt es dabei nicht an. Die Regeln gelten für jeden grenzüberschreitenden Geschäftsvorfall zwischen nahestehenden Personen, und gefragt wird ausschließlich, ob die vereinbarten Bedingungen von denen abweichen, die Dritte vereinbart hätten.
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Daniel Dinnebier
am
15.8.26
Director Valuation & Transfer Pricing bei smartZebra GmbH mit Fokus auf Bewertungsdaten, Verrechnungspreise, SaaS und Start-ups.
Daniel Dinnebier
Director Valuation & Transfer Pricing bei smartZebra GmbH mit Fokus auf Bewertungsdaten, Verrechnungspreise, SaaS und Start-ups.
Verrechnungspreise Grundlagen, Teil 1 von 3. Sie lesen gerade: Begriff und Anwendungsbereich. Teil 2: Wie der Fremdvergleichspreis bestimmt wird — Methoden, Vergleichsdaten und Bandbreite. Teil 3: Wer dokumentieren muss — Pflichten, Schwellen und Sanktionen.

Zwei Abgrenzungen vorab. Verrechnungspreise im steuerlichen Sinn sind nicht die internen Lenkpreise, mit denen das Controlling Bereichsentscheidungen steuert, und auch nicht das Funds Transfer Pricing der Banken, das Zinsmargen zwischen Treasury und Geschäftsfeldern verteilt. Die Begriffe überschneiden sich, die Disziplinen nicht. Und die Regeln sind kein Vorwurf: sie gelten im Konzern mit acht wie mit achtzigtausend Mitarbeitern, unabhängig davon, ob steuerliche Motive im Spiel waren. Der Maßstab ist objektiv.

Wann liegt ein Verrechnungspreisfall vor?

Zwei Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Die Beteiligten müssen einander nahestehen, und zwischen ihnen muss eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG bestehen.

Nahestehend ist nach § 1 Abs. 2 AStG unter anderem, wer unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Viertel am gezeichneten Kapital, an den Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten oder am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist (wesentliche Beteiligung), wer Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder Liquidationserlöses hat, wer beherrschenden Einfluss ausüben kann, wenn eine dritte Person an beiden Seiten wesentlich beteiligt ist — oder wer außerhalb der Geschäftsbeziehung Einfluss nehmen kann oder ein eigenes Interesse an den Einkünften des anderen hat. Der Kreis ist damit deutlich weiter als der Konzernbegriff des Handelsrechts.

Erfasst wird praktisch jede konzerninterne Verrechnung, in der Praxis auch Intercompany-Verrechnung genannt. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien ordnen jede Kategorie einem eigenen Kapitel zu, das deutsche Recht ergänzt eigene Vorschriften.

Verrechnungspreise nach Geschäftsvorfall und maßgeblicher Regelung (smartZebra)
Geschäftsvorfall Maßgebliche Regelungen Die Frage dahinter
Warenlieferungen zwischen Konzerngesellschaften OECD-Kapitel I–III, § 1 Abs. 3 AStG Welche Seite verdient die Routinevergütung, und wie hoch ist sie
Konzerninterne Dienstleistungen — IT, Buchhaltung, Management, Umlagen OECD-Kapitel VII (inkl. vereinfachtem Ansatz für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung) Wurde ein echter Nutzen erbracht, und ist ein Kostenaufschlag angemessen
Immaterielle Werte und Lizenzen OECD-Kapitel VI Wer übt die DEMPE-Funktionen aus — nicht, wer rechtlicher Eigentümer ist
Konzerninterne Darlehen, Garantien, Cash-Pooling OECD-Kapitel X Hätte ein fremder Dritter diesen Betrag zu diesen Bedingungen und diesem Zins gegeben
Funktionsverlagerung § 1 Abs. 3b AStG, OECD-Kapitel IX Wurde eine Funktion samt Chancen und Risiken verlagert, und ist das Transferpaket bewertet
Kostenumlagevereinbarungen OECD-Kapitel VIII Entsprechen die Beiträge den erwarteten Vorteilen

Bei der Funktionsverlagerung lässt § 1 Abs. 3b AStG davon abweichen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Verlagerung waren — etwa weil das übernehmende Unternehmen die Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt. Wer diese Ausnahme in Anspruch nehmen will, muss die Voraussetzungen belegen können; das ist eine Dokumentationsfrage und keine Bewertungsfrage.

Nicht erfasst ist weniger, als viele annehmen. Ein Geschäft zwischen fremden Dritten ist kein Verrechnungspreisfall, wie ungewöhnlich der Preis auch sein mag. Ein rein inländischer Vorgang zwischen nahestehenden Personen fällt regelmäßig nicht unter § 1 AStG, weil die Vorschrift auf grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zielt — er kann aber sehr wohl eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.

Welche Normen greifen eigentlich?

Der Fremdvergleich steht nicht allein. Eine unangemessene konzerninterne Verrechnung kann zugleich eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, eine verdeckte Einlage oder eine Entnahme sein. Diese Vorschriften gehen vor: § 1 AStG greift, soweit die Einkünfte nicht bereits nach anderen Normen zu korrigieren sind — der BFH hat das im Urteil vom 9. August 2023 (I R 54/19) ausdrücklich als Subsidiarität beschrieben. Für die Praxis heißt das: dieselbe Zahlung kann über zwei Wege korrigiert werden, und die Rechtsfolgen unterscheiden sich.

Darüber liegt das Abkommensrecht. Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen erlaubt dem Staat die Gewinnkorrektur, wenn zwischen verbundenen Unternehmen Bedingungen vereinbart wurden, die unabhängige Unternehmen nicht vereinbart hätten. Art. 9 Abs. 2 sieht die Gegenkorrektur im anderen Staat vor, Art. 25 das Verständigungsverfahren. Beides dauert Jahre — und ohne Gegenkorrektur wird derselbe Gewinn zweimal besteuert. Deshalb ist der vorbeugende Weg der wirtschaftlich interessantere: das Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO, auf Antrag, für genau bestimmte, noch nicht verwirklichte Sachverhalte und einen Geltungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll.

Die Verwaltungssicht steht in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise vom 12. Dezember 2024, anzuwenden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024. Ihre Anlage ist die deutsche Übersetzung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 — auf diesem Weg bindet die OECD-Systematik die Finanzverwaltung, obwohl das Gesetz selbst keine Methodenrangfolge kennt.

Was der Fremdvergleichsgrundsatz verlangt

Der Grundsatz ist schnell formuliert und aufwendig anzuwenden, weil ein Vergleich einen Vergleichsmaßstab braucht. § 1 Abs. 3 AStG gibt die Reihenfolge vor: maßgeblich sind zunächst die tatsächlichen Verhältnisse, dann die Funktions- und Risikoanalyse, dann die Vergleichbarkeitsanalyse. Satz 4 fixiert den Zeitpunkt:

Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls.

Die Preisfestsetzung ex ante ist damit gesetzlicher Maßstab, nicht bloß gute Praxis. Und maßgeblich ist die tatsächliche Funktionsausübung, nicht die Vertragslage: eine im Vertrag als risikoarm bezeichnete Vertriebsgesellschaft, die faktisch Lager- und Ausfallrisiken trägt, ist keine risikoarme Vertriebsgesellschaft. Eine Verrechnungspreisrichtlinie, die etwas anderes sagt als das Betriebsmodell tut, ist ein Risiko und keine Verteidigung.

Diese Analyse entscheidet alles Weitere — deshalb widmet sich unser Beitrag zum Fremdvergleichsgrundsatz im Steuerrecht der Funktionsanalyse und nicht Formeln.

Wie es weitergeht

Aus dem Grundsatz folgen drei Fragen, und sie sind in dieser Reihenfolge zu beantworten. Was ist der Geschäftsvorfall tatsächlich? Welchen Preis oder welche Marge hätten Dritte dafür vereinbart? Und was muss darüber in der Dokumentation stehen? Teil 1 hat die erste Frage beantwortet. Die zweite ist eine Methoden- und darunter eine Datenfrage — Teil 2. Die dritte ist eine Compliance-Frage mit deutschen Antworten, und sie trägt die Sanktionen: Teil 3.

Ein Sonderfall sei ebenfalls vorweggenommen. Lassen sich überhaupt keine Vergleichswerte feststellen, verweist § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG auf den hypothetischen Fremdvergleich: dann ist ein Einigungsbereich aus Mindestpreis des Leistenden und Höchstpreis des Leistungsempfängers zu bilden. Das ist der aufwendigste Weg des Gesetzes — und ein Grund, die Suche nach echten Vergleichsdaten ernst zu nehmen, bevor man ihn beschreitet.

Eine Kategorie sei vorweggenommen, weil sie die Ausnahme bildet: bei der Finanzierung ist die Antwort meist beobachtbar. Zinsen haben einen Markt, also sind fremdübliche Zinssätze ein Preisvergleich nach Kapitel X und keine Margenschätzung, und Credit Spreads und synthetische Ratings leisten die Arbeit. Überall sonst muss die Antwort aus Fremddaten gebaut werden — und genau dort setzt der zweite Teil an.

Weiter in der Serie: Teil 2 — Wie wird der Fremdvergleichspreis bestimmt?

Quellen

  1. § 1 Außensteuergesetz — Abs. 1 Satz 1 (Fremdvergleichsgrundsatz), Abs. 2 (nahestehende Personen: Ein-Viertel-Beteiligung am gezeichneten Kapital, an Rechten oder am Gesellschaftsvermögen, beherrschender Einfluss, Einflussmöglichkeit außerhalb der Geschäftsbeziehung), Abs. 3 Satz 1 bis 4 (tatsächliche Verhältnisse, Funktions- und Risikoanalyse, Vergleichbarkeitsanalyse, Zeitpunkt der Vereinbarung — wörtlich zitiert) und Satz 7 (hypothetischer Fremdvergleich, Einigungsbereich aus Mindest- und Höchstpreis), Abs. 3b Satz 1 und 2 (Funktionsverlagerung, Transferpaket, Einigungsbereich; Ausnahme bei glaubhaft gemachtem Fehlen wesentlicher immaterieller Wirtschaftsgüter oder sonstiger Vorteile), Abs. 4 (Geschäftsbeziehung)
  2. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (verdeckte Gewinnausschüttung); § 89a AO (Vorabverständigungsverfahren: noch nicht verwirklichte Sachverhalte, Geltungszeitraum in der Regel höchstens fünf Jahre)
  3. BFH, Urteil vom 9. August 2023, I R 54/19 — Subsidiarität des § 1 Abs. 1 AStG gegenüber der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
  4. OECD-Musterabkommen — Art. 9 Abs. 1 (verbundene Unternehmen), Art. 9 Abs. 2 (Gegenkorrektur), Art. 25 (Verständigungsverfahren)
  5. OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 — Kapitel VI (immaterielle Werte), VII (konzerninterne Dienstleistungen), VIII (Kostenumlagevereinbarungen), IX (Umstrukturierungen), X (Finanztransaktionen)
  6. BMF, Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise vom 12. Dezember 2024, erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2024, mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 als Anlage

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Fragen & Antworten

Was sind Verrechnungspreise einfach erklärt?

Es sind die Preise für Geschäftsvorfälle zwischen nahestehenden Unternehmen desselben Konzerns — Lieferungen, Dienstleistungen, Lizenzen, Darlehen, Garantien. Weil sie bestimmen, wie viel Gewinn in welchem Staat ausgewiesen wird, verlangt § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG Bedingungen, wie sie unabhängige Dritte vereinbart hätten. Abkommensrechtliche Grundlage ist Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen.

Wer gilt als nahestehende Person?

Nach § 1 Abs. 2 AStG unter anderem, wer unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Viertel am gezeichneten Kapital, an Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten oder am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, wer Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder Liquidationserlöses hat, wer beherrschenden Einfluss ausüben kann, oder wenn eine dritte Person an beiden Seiten wesentlich beteiligt ist. Der Kreis reicht weiter als der handelsrechtliche Konzernbegriff.

Welche Geschäftsvorfälle sind betroffen?

Warenlieferungen, konzerninterne Dienstleistungen, immaterielle Werte und Lizenzen, Finanzierung einschließlich Darlehen, Garantien und Cash-Pooling, Funktionsverlagerungen und Kostenumlagevereinbarungen. Die OECD-Leitlinien behandeln sie in eigenen Kapiteln, die Funktionsverlagerung ist zusätzlich in § 1 Abs. 3b AStG geregelt.

Gilt § 1 AStG auch für Inlandsfälle?

Regelmäßig nicht: die Vorschrift zielt auf grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen. Ein unangemessener Preis zwischen inländischen Konzerngesellschaften kann aber eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein — die Korrektur läuft dann über diese Norm.

Wie unterscheiden sich steuerliche Verrechnungspreise von internen Lenkpreisen?

Durch den Zweck. Ein interner Lenkpreis im Controlling soll Verhalten steuern oder Bereichsergebnisse messen und ist frei wählbar. Ein steuerlicher Verrechnungspreis muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dokumentiert werden. Das Funds Transfer Pricing der Banken ist ein dritter, davon unabhängiger Begriff.

Was passiert, wenn zwei Staaten den Preis unterschiedlich beurteilen?

Dann droht Doppelbesteuerung. Art. 9 Abs. 2 OECD-MA sieht die Gegenkorrektur im anderen Staat vor, Art. 25 das Verständigungsverfahren — beide dauern Jahre. Das Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO klärt die Behandlung stattdessen im Voraus mit beiden Verwaltungen, in der Regel für höchstens fünf Jahre.

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