
Verrechnungspreise sind die Preise für Geschäftsvorfälle zwischen nahestehenden Unternehmen desselben Konzerns — Lieferungen, Dienstleistungen, Lizenzen, Darlehen, Garantien. Weil diese Preise Gewinn aus einer Steuerhoheit in eine andere verschieben, darf der Konzern sie nicht frei setzen: § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG verlangt Bedingungen, wie sie voneinander unabhängige Dritte vereinbart hätten. Auf die Absicht kommt es dabei nicht an. Die Regeln gelten für jeden grenzüberschreitenden Geschäftsvorfall zwischen nahestehenden Personen, und gefragt wird ausschließlich, ob die vereinbarten Bedingungen von denen abweichen, die Dritte vereinbart hätten.